Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zum ‚Bei-sich-Führen‘ von Waffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/58
Datum
27.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Raubes. Der BGH hebt Teile der Verurteilung auf, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen dazu enthält, ob Gaspistolen geladen waren oder Munition griffbereit vorhanden war und damit das Merkmal des ‚Bei-sich-Führens‘ nicht dargetan ist. Infolge dessen wurden die betreffenden Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; andere Tatfeststellungen (u. a. zum Einsatz eines Fahrtenmessers) blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gaspistole kann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine Waffe sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen mechanisch oder chemisch zu verletzen.

2

Das Tatbestandsmerkmal ‚Bei-sich-Führen einer Waffe‘ setzt das Bewusstsein des Täters voraus, die Waffe sei gebrauchsfertig; hierzu gehört, dass die Munition zumindest greifbar nahe vorhanden ist, um die Waffe kurzfristig verwendungsfähig zu machen.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen zu einem für die Strafbarkeit erheblichen Tatbestandsmerkmal, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 357 StPO).

4

Als ‚Waffen‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind auch gefährliche Werkzeuge zu verstehen; der Einsatz eines Fahrtenmessers kann diesen Tatbestand erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 27. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Arbeiter Erich █████, geboren am █████ 1904 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. November 1957, soweit er und die Mitangeklagten Z[REDACTED] und [REDACTED] verurteilt worden sind, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat im Falle Sch[REDACTED] den Angeklagten und den Mitangeklagten des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und des gemeinschaftlichen schweren Raubes, den Mitangeklagten Z[REDACTED] des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und des versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes sowie im Falle ██ alle drei Angeklagten des ██████████████████ schweren Raubes schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten █ zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus und die ██████ ██████████████ zu Gesamtstrafen von je vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft hat sie allen Angeklagten angerechnet und außerdem drei Gaspistolen nebst Munition, ein Fahrtenmesser und eine Stahltaschenlampe eingezogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte ██ █████ die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde führt im Falle Sch[REDACTED] sowie im Strafausspruch zum Erfolg.

Soweit die Strafkammer bei dem Diebstahl zum Nachteil der Geschwister ████ ███ den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, sind keine Bedenken zu erheben.

Hingegen reichen die Feststellungen des Urteils nicht aus für die Annahme, die Angeklagten hätten den Diebstahl zugleich unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen sowie den Raub gegenüber Gertrud unter den besonderen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeführt. Die Strafkammer sieht diese Vorschriften als erfüllt an, weil die Täter jeweils Gaspistolen bei sich hatten. Das allein genügt aber nicht.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1958 – 2 StR 38/58 – in einem gleichliegenden Verfahren desselben Landgerichts – 6 Kis 6/57 StA Bonn – unter Anführung von Rechtsprechungsnachweisen des Näheren ausgeführt hat, kann eine Gaspistole zwar eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit auch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen. Indessen „führt“ der Täter die Waffe nur dann „bei sich“, wenn er das Bewusstsein hat, dass die Waffe gebrauchsfertig ist. Dazu gehört bei einer Pistole, dass er die Munition zumindest greifbar nahe hat, damit er die Pistole in kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertig machen kann. Ob das hier der Fall war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer hat zwar die Einziehung der Gaspistolen nebst Munition ausgesprochen. Sie hat jedoch schon bei der Schilderung des Pistolenkaufs den Erwerb von Munition nicht erwähnt und hat vor allem in ihren Feststellungen zum Fall Sch[REDACTED] nichts darüber gesagt, ob die Pistolen geladen waren oder die Angeklagten die dazugehörige Munition wenigstens bei sich hatten. Somit ist das Merkmal des „Bei-sich-Führens einer Waffe“ weder für den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB noch des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Urteil dargetan. Da nur dieses der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, der sonstige Inhalt der Akten hierbei aber nicht berücksichtigt werden darf, kann wegen der unzureichenden Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Sch[REDACTED] nicht aufrechterhalten werden. Dieser Mangel führt gemäß § 357 StPO im gleichen Umfange zur Aufhebung des Urteils gegen die Mitangeklagten Z[REDACTED] und [REDACTED], weil sie dadurch hinsichtlich derselben Taten in gleicher Weise beschwert sind wie der Angeklagte ██.

Anders ist es im Falle ███████. Hier finden sich zwar ebensowenig wie im Falle ████████ Erörterungen darüber, ob die Mitangeklagten Z[REDACTED] und [REDACTED] bei Ausführung der Tat die Pistolen geladen oder zumindest die Munition dafür griffbereit hatten. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass Z[REDACTED] und [REDACTED] das von ihnen zur Begehung der strafbaren Handlungen gekaufte Fahrtenmesser bei dem Raube im Einverständnis des Angeklagten [REDACTED] benutzt haben, indem Z[REDACTED] es dem [REDACTED] übergeben und dieser damit die Gastwirtin [REDACTED] bedroht und in Schach gehalten hat. Das reicht aus, denn unter den Begriff „Waffen“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen nicht nur Waffen im technischen Sinne, sondern auch sogenannte gefährliche Werkzeuge. Dass dazu ein Fahrtenmesser gehört, wie es die Mitangeklagten Z[REDACTED] und [REDACTED] verwendet haben, bedarf keiner näheren Ausführungen.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils im Falle ███ weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt ebenso für die Strafzumessungsgründe als solche. Indessen lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die hier ausgesprochene Einzelstrafe in ihrer Höhe von den im Falle Sch[REDACTED] erkannten Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Deshalb ist es geboten, das Urteil gegen ihn im gesamten Strafausspruch aufzuheben, eine Maßnahme, die aus den oben erörterten Gründen gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten Z[REDACTED] und [REDACTED] zu erstrecken ist.

Im Umfange der Aufhebung muss sonach die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist. Die Strafkammer erhält damit auch Gelegenheit, die Rückfallvoraussetzungen nach §§ 244, 245 StGB erneut zu prüfen und, falls sie dazu wiederum die gegen den Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Bonn vom 19. August 1949 – 7 Cs 366/49 – festgesetzte Gefängnisstrafe heranziehen will, festzustellen, dass und wann dieser von deren Erlass auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erfahren hat. Der Täter muss nämlich die rückfallbegründenden Tatsachen, zu denen der Erlass einer Vorstrafe gehört, bei der Begehung der Tat gekannt haben, für welche die Rückfallstrafe in Betracht kommt (BGH NJW 1956, 837 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).

ScharpenseelBaldusDr. Schalscha
BuschMenges
Aufhebung von Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zum ‚Bei-sich-Führen‘ von Waffen — Themis