Treffer
BGH Urteil

Revision: Banden- und gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung beim Kaffeeschmuggel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/53
Datum
24.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt legte Revision gegen ein Urteil wegen Kaffeeschmuggels ein. Der BGH änderte die Schuldsprüche dahingehend, dass mehrere Angeklagte wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger und teilweise bandenmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt sind, und hob den Strafausspruch auf. Begründend stellte das Gericht klar, wann Bandenmäßigkeit, Versuch und Zuschreibung von Erfolgen vorliegen. Die Sache wurde zur neuerlichen Strafentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Ausübung im Sinne des § 401b Abs. 1 Nr. 1 RAbgO setzt nicht zwingend wiederholte Taten oder eine vorherige Verabredung voraus; es genügt der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zu einem einzigen Schmuggelunternehmen, auch stillschweigend bei Ausführung der Tat.

2

Erweist sich ein Teil einer einheitlichen, fortgesetzten Tat als bandenmäßig, ist die gesamte fortgesetzte Tat unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit zu beurteilen.

3

Wer sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergabeort zur Grenze hin begibt oder vom Ausland her zur Grenze hin tätig wird und dadurch die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand setzt, verwirklicht zumindest den Versuch der Zoll-/Abgabenhinterziehung, weil eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist.

4

Ein durch einen Komplizen vollendeter Erfolg ist einem Mitwirkenden zuzurechnen, wenn dieser durch zeitliches und örtliches Zusammenwirken zum Erfolg beigetragen und ihn gewollt hat, sodass versuchte und vollendete Teiltaten als einheitliches Geschehen zu werten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1. Juli 1952

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts Aachen wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Juli 1952 dahin geändert, dass

1. der Angeklagte ██ schuldig ist - wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, - wegen fortgesetzter, bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubtem Grenzdurchtritt,

2. der Angeklagte █████ schuldig ist wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubtem Grenzdurchtritt.

Das Urteil wird aufgehoben im Strafausspruch gegen die drei Angeklagten unter Aufrechterhaltung der ihnen jeweils zugrunde liegenden Feststellungen in vollem Umfang.

II. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. In zwei Fällen der Schmuggelunternehmungen, bei denen █████ unverzollten und unversteuerten Kaffee aus Belgien durch Träger einschmuggeln ließ, beteiligte er sich selbst daran; er nahm den Kaffee in unmittelbarer Grenznähe von den beiden für ihn tätigen Trägern in Empfang. So erhielt er einmal von den Mitangeklagten ███ und ██ ██ kg und das andere Mal von dem Mitangeklagten ██ 17 kg, die dieser zusammen mit einem anderen Komplizen aus Belgien herübergebracht hatte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ in diesen beiden und in anderen Fällen des Kaffeeschmuggels „wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung“ zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, die sie mit einer anderen Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und einer Geldersatzstrafe zusammengerechnet hat.

2. Das Hauptzollamt beanstandet, dass die Strafkammer in den beiden erwähnten Schmuggelfällen das Merkmal der Bandenmäßigkeit verneint hat. Sie tut dies mit der Begründung, █████ sei „zwar für kurze Zeit mit zwei Personen zusammen, aber nicht mit ihnen zur gemeinschaftlichen Ausübung der Zollhinterziehung verbunden“ gewesen. Die Strafkammer verkennt dabei, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Begriff der Verbindung zur gemeinschaftlichen Ausübung im Sinne des § 401b Abs. 1 Nr. 1 RAbgO. Im Gegensatz zu anderen Tatbeständen, die, wie z. B. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, das Merkmal der Bandenmäßigkeit enthalten, setzt diese Verbindung im Tatbestand des § 401b Abs. 1 Nr. 1 RAbgO nicht eine solche zu wiederholter Begehung der verbotenen Straftat voraus; es genügt vielmehr ein einziges Schmuggelunternehmen, zu dem sich mehr als zwei zusammenschließen. Die Verbindung unter ihnen braucht nicht auf einer vorherigen Verabredung zu beruhen; sie kann sich bei Ausführung der Tat selbst und zwar auch stillschweigend vollziehen (RGSt 54, 246).

Dieser Voraussetzung aber genügte in beiden Fällen das Zusammenwirken ██ mit seinen beiden Trägern. Er hat zeitlich und örtlich mit ihnen zum Zwecke der Durchführung des Schmuggels durch eigene körperliche Tätigkeit zusammengewirkt. Darum hat er in beiden Fällen bandenmäßig gehandelt.

Die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns in allen Fällen und ihre Verbindung zu einer fortgesetzten Tat entspricht dem Gesetz. Da ein Teil dieser einheitlichen Tat, nämlich die oben erwähnten zwei Fälle des Schmuggels, auch bandenmäßig begangen sind, ist die fortgesetzte Tat im ganzen einheitlich als gewerbsmäßig und bandenmäßig begangen zu beurteilen. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert.

Der Strafausspruch kann durch den Fehler der Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfrage zugunsten des Angeklagten beeinflusst sein. Deshalb musste er aufgehoben werden, wobei allerdings die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Denn sie sind durch den erkannten Mangel offenbar nicht berührt worden.

Die neu zu bildende Gefängnisstrafe darf mit der im Urteil erwähnten Gefängnisstrafe, die in der Strafsache Ms 62/51 der Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Angeklagten ausgesprochen worden ist, nur dann zu einer Gesamtstrafe nach § 16 StGB verbunden werden, wenn diese Strafe rechtskräftig sein sollte. Ob dies der Fall ist, stellt das Urteil bisher nicht fest.

II. Wie sich aus den Darlegungen unter I 2 ergibt, haben – worauf die Revision des Hauptzollamts ebenfalls zutreffend hinweist – auch die Angeklagten ███ und ██, die Kaffeeträger für ███, in einem der beiden von der Strafkammer fehlerhaft beurteilten Schmuggelunternehmen das Merkmal der Bandenmäßigkeit verwirklicht.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████, der noch in zwei weiteren Schmuggelfällen allein für ███ Kaffee einschmuggelte, auf Grund der rechtlich bedenkenfreien Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs unter seinen drei Taten „wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubtem Grenzdurchtritt“ verurteilt. Entsprechend den Ausführungen zur Revision gegen die Taten des Angeklagten ██ sind die Taten des Angeklagten ████ als fortgesetzter unerlaubter Grenzdurchtritt als fortgesetzte und bandenmäßige Abgabenhinterziehung zu beurteilen. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch auch gegen die Angeklagten █████ und ████ geändert. Für die Entscheidung zum Strafausspruch gilt bei beiden das gleiche wie beim Angeklagten ██.

III. 1. Den Angeklagten ██████ hat die Strafkammer „wegen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubtem Grenzdurchtritt“ verurteilt, weil er als Träger 7,5 kg Kaffee für ihn einschmuggelte. Gegen die rechtliche Beurteilung dieser Tat bestehen, wenn man sie allein bewertet, keine Bedenken.

2. Wie die Strafkammer aber außerdem feststellt, kaufte er im Auftrag ███ ein andermal in Belgien eine größere Menge Kaffee; er war im Begriff, das Schmuggelgut mit zwei anderen, von denen ██████ den einen um Unterstützung gebeten hatte, aus Belgien einzuschmuggeln. Dies gelang aber nicht, da belgische Zollbeamte dem Angeklagten ██████ die Kaffeemenge, die er trug, bereits auf dem Rückweg zur deutschen Grenze abnahmen.

Die Strafkammer hält den Angeklagten ██████ insoweit nicht für schuldig, weil ihm der Kaffee „bereits auf belgischer Seite abgenommen“ worden sei. Offenbar sieht die Strafkammer im Verhalten ██████ lediglich eine Vorbereitungshandlung, aber noch keinen strafbaren Versuch der Zollhinterziehung. Diese Rechtsauffassung kann nicht gebilligt werden. Wie schon der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. Mai 1953 (2 StR 196/53) in einem Fall, bei dem das Schmuggelgut aus dem Ausland in unmittelbare Nähe der Grenze zum Inland geschafft war, entschieden hat, macht sich derjenige der versuchten Zollhinterziehung schuldig, der sich erfolglos an den Übergabeort begeben hat. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte allerdings nicht vom Inland aus zum Empfang einer in Grenznähe vom Ausland her gebrachten Schmuggelware tätig geworden. Er hat vielmehr vom Ausland her zur inländischen Zollgrenze hin eine Schmuggelaktivität entfaltet. Das kann indes für die Frage, ob seine Handlung eine Ausführungshandlung zur Zollhinterziehung war, im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Unterschied machen. Voraussetzung des Versuchs ist nur, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und dass dadurch eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (vgl. BGH in NJW 1952, 514).

Das war hier der Fall. Der Angeklagte befand sich mit dem Schmuggelgut bereits auf der Rückkehr ins Inland und war schon in Grenznähe gekommen. Mag auch der im Ausland vollzogene Erwerb Vorbereitungshandlung zur Zollhinterziehung zu beurteilen sein, so entfaltete der Angeklagte doch bereits mit seinem Gang zur Grenze hin eine den inländischen Zoll- und Steueranspruch unmittelbar gefährdende Tätigkeit. Denn wenn sie sich entsprechend seinem Plan ungestört fortentwickelt hätte, also weder von ausländischen noch von inländischen Zollbeamten unterbunden worden wäre, so hätte sie unmittelbar zur Verletzung des inländischen Zollanspruchs geführt.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der im Urteil des Bundesgerichtshofs StR 758/52 vom 10. September 1953 (zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) vertretenen Ansicht.

3. Der Angeklagte hat sich bei dem Schmuggelgang mit den beiden anderen Grenzgängern außer wegen versuchter auch wegen vollendeter Zollhinterziehung schuldig gemacht. Einem seiner Begleiter gelang es nämlich, das Schmuggelgut über die Grenze zu bringen. Die insoweit vollendete Abgabenhinterziehung ist auch dem Angeklagten zuzurechnen, weil er gemeinsam mit den beiden anderen zu diesem Erfolg beigetragen und ihn gewollt hat.

Die Einzelakte des Verhaltens des Angeklagten, Versuch hinsichtlich der ihm abgenommenen und Vollendung hinsichtlich der von einem Komplizen eingeschmuggelten Kaffeemenge, können als einheitliches Geschehen nur einheitlich beurteilt werden, nämlich als vollendete Hinterziehung, in der die versuchte Teilhandlung aufgeht.

Da der Angeklagte die Zollhinterziehung durch zeitliches und örtliches Zusammenwirken mit noch zwei weiteren Schmugglern unternommen hat, hat er auch das Merkmal der Bandenmäßigkeit erfüllt.

4. Die Strafkammer wird zu beurteilen haben, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Taten, deren ██████ schuldig geworden ist, stehen. Da möglicherweise Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, musste der Senat davon absehen, selbst den Schuldspruch gegen den Angeklagten zu erlassen.

Dr. LorickeDr. LudwigMenges
Dr. SanerWilims
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