Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das den Angeklagten statt wegen Mordversuchs wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Beanstandet wurden Verfahrensmängel (Bekanntgabe eines Bahnberichts, Vernehmungsmodalitäten eines Sachverständigen) und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Der Bericht wurde nur referiert und nicht als Beweis verwertet, formelle Verfahrensverstöße begründen allein keinen Revisionsgrund, und die tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Referieren des Inhalts einer Behördenschrift durch den Vorsitzenden zur Ermöglichung einer Parteienäußerung ist zulässig; die Schrift darf hierdurch jedoch nicht ersatzweise als Urkundenbeweis verwertet werden.

2

Eine Tatsache, die allein auf der Wahrnehmung einer Person beruht, kann nicht durch Verlesung eines Schreibens an Stelle der Vernehmung des Wahrnehmenden bewiesen werden (§ 250 StPO).

3

Die Verletzung rein ordnungsrechtlicher Vorschriften über die Anwesenheit bei Vernehmungen begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund; das Gericht hat solche Umstände bei der Bewertung der Aussage zu berücksichtigen.

4

Fehlender Nachweis eines zielgerichteten Beweggrundes zum Töten schließt nicht aus, dass die Tat aus seelischer Erregung (z. B. Eifersucht) erfolgte; seelische Erregung allein ersetzt jedoch nicht den Nachweis eines Tötungsvorsatzes.

5

Die Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur wegen eines Rechtsfehlers angreifen; unterschiedliche, ebenfalls mögliche Schlussfolgerungen führen nicht ohne weiteres zu einer Verwerfung des Urteils.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 4. August 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Pe den Schlosser Hans Günther █████, geboren am ███ 1920 in ████, wohnhaft in ████, wegen Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als vorsitzender Richter, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 4. August 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

### Tatbestand

Der Angeklagte versetzte am 9. September 1949 abends nach 22.30 Uhr in einem Abteil des von █████████ nach ███ fahrenden Zuges dem Zeugen ███████, den er irrtümlich für den ███████igen Verlobten seiner früheren Braut Grete ███ hielt, mit einem Rundeisenstück einen Schlag auf den Kopf. ██████ entriss dem Angeklagten das Eisen und warf es durch das Fenster. Der Angeklagte öffnete die Waggentür, wandte sich aber wieder in das Abteil zurück. Es kam zu einem Ringen zwischen ihm und ██████, das schließlich auf Bitten des Angeklagten beendet wurde. ██████ erlitt durch den Schlag eine Platzwunde an der rechten Schläfenseite, einen geringfügigen Schädelbruch und eine leichte Verletzung an der rechten Stirnseite.

Das Schwurgericht in Hamburg hat den Angeklagten, gegen den die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordversuches erhoben hatte, mit Urteil vom 4. August 1950 nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft verurteilt.

Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

### Entscheidungsgründe

#### Verfahrensrügen

I.

1) Die Revision behauptet eine Verletzung des in § 250 StPO ausgesprochenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, da der Vorsitzende des Gerichts den Inhalt eines Schreibens der Bundesbahn vom 22. Juli 1950 bekannt gegeben habe. In diesem Schreiben habe die Bundesbahn mitgeteilt, dass das bei der Tat benutzte Eisen an einer bestimmten Stelle der Bahnstrecke gefunden wurde. Der Inhalt des Schreibens beruhe somit auf der Wahrnehmung einer Person; es hätte daher diese als Zeuge vernommen werden müssen.

Im Sitzungsprotokoll heißt es: *„Der Vorsitzende referierte aus dem Bericht der Bundesbahndirektion vom 22. Juli 1950 Bl. 84 d. A.“*

Die Bekanntgabe des Inhalts des Schreibens geschah nach der Vernehmung des Angeklagten und vor der Vernehmung der Zeugen.

Es ist nun richtig, dass das Schreiben nicht verlesen und als Beweismittel benutzt werden durfte, da die Tatsache des Fundortes des Eisenstückes, die dadurch bewiesen werden konnte, auf der Wahrnehmung einer Person beruht. Zum Beweis dieser Tatsache hätte diese als Zeuge vernommen werden müssen. Die Vernehmung konnte nicht durch Verlesung des Schreibens ersetzt werden (§ 250 StPO i. d. F.).

Auch als Zeugnis einer Behörde im Sinne des § 256 StPO kann das Schreiben seinem Inhalt nach nicht angesehen werden.

Der Vorsitzende hat die Urkunde aber nicht verlesen, sondern daraus „referiert“, demnach Kenntnis vom Vorliegen der Urkunde und deren Inhalt gegeben, um dem Angeklagten die Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. Diese Art der Einführung in den Prozessstoff ist zulässig. Als Grundlage für die Feststellungen im Urteil können aber nur die Erklärungen, die auf den Vorhalt der Urkunde abgegeben werden, herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, die Urkunde selbst als Beweis zu verwerten (RGSt 64, 79; 69, 90). Dies ist auch nicht geschehen. Das Urteil enthält keine Mitteilung über den Fundort des Eisens. Das Gericht hat die Tatsache, die aus der Urkunde hätte entnommen werden können, demnach nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.

2) Weiter rügt die Revision, dass Dr. med. ██████ zwar in der Anklage als Sachverständiger benannt und als solcher geladen, nach der Sitzungsniederschrift jedoch als sachverständiger Zeuge vernommen worden sei. Es hätten daher die Bestimmungen über den Zeugenbeweis bei seiner Vernehmung nach § 85 StPO Anwendung finden müssen. Es seien die Vorschriften der §§ 48 ff., 58, 85 StPO i. d. F. verletzt, da Dr. █████ ausweislich des Protokolls bei der Verhandlung von Anfang an zugegen gewesen sei.

Nach der Sitzungsniederschrift hat Dr. █████ als Sachverständiger von Anfang an der ████████████████ beigewohnt und als sachverständiger Zeuge ein mündliches Gutachten über die Verletzung des Zeugen █████ erstattet. Diese Niederschrift ist widersprüchlich, da nicht ersichtlich ist, ob Dr. █████ als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge aufgetreten und vernommen worden ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Rüge in keinem Falle Erfolg haben kann. Ist Dr. █████ Sachverständiger gewesen, so konnte er nach § 80 StPO während der ganzen Verhandlung anwesend sein. War er sachverständiger Zeuge, so kamen nach § 85 StPO die Vorschriften für den Zeugenbeweis in Anwendung. In diesem Falle durfte er allerdings bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zugegen sein. Die Verletzung der Vorschrift des § 58 StPO kann jedoch nach anerkannter Rechtsprechung eine Revision nicht begründen, da sie nur eine Ordnungsvorschrift ist. Sie kann nicht dahin ausgelegt werden, dass niemand als Zeuge vernommen werden darf, der der Vernehmung anderer Zeugen beigewohnt hat. Es ist Sache des richterlichen Ermessens, bei seiner Aussage die Tatsache, dass er bei der Vernehmung anderer Zeugen zugegen war, zu berücksichtigen (RGSt 1, 367; OGH 2, 21; Löwe 19. Aufl. § 59 Anm. 1).

#### Sachbeschwerde

II.

Zur Begründung der Sachbeschwerde behauptet die Revision eine Verletzung der Denkgesetze und der Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung. Einen Denkverstoß sieht sie darin, dass das Gericht ausführt, es sei kein „Motiv“ für die Tat des Angeklagten ersichtlich, während doch die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte aus Eifersucht handelte.

Dieses Revisionsvorbringen verkennt die Ausführungen des Urteils über die Beweggründe des Angeklagten. Das Schwurgericht musste prüfen, ob der Angeklagte bei seiner Tat mit dem, sei es auch bedingten, Vorsatz ███ zu töten, handelte. Es führt aus: die Tatsache, dass der Angeklagte den Schlag nicht mit starker Wucht führte, spreche gegen einen Tötungsvorsatz. Es versucht nun zu ergründen, ob nicht aus den Beweggünden des Angeklagten geschlossen werden könne, dass er ████ töten wollte. Das Ergebnis der Würdigung der Beweisaufnahme in dieser Richtung ist, dass das Gericht einen zweckbestimmten Beweggrund für eine Tötung nicht ermitteln konnte. Hiervon verschieden ist die Frage, was die Grundlage für die „seelische Spannungslage“, die „wirren Gedankengänge“ (S. 16 Urt.), die „starke seelische Erregung“ (S. 17) gewesen ist. Es ist durchaus vereinbar, dass der seelische Anstoß der Tat nach dem Sachverhalt die Eifersucht des Angeklagten war, dass aber das Gericht einen bewussten Beweggrund für einen Tötungsvorsatz nicht feststellen konnte.

Die Ausführungen im Urteil lassen deutlich erkennen, dass das Gericht von dieser Unterscheidung ausgegangen ist. An der von der Revision angeführten Stelle (S. 12 Urt.) führt es aus:

*„Da sonach auch kein Motiv ersichtlich ist, das den Angeklagten veranlasst haben könnte, den Angegriffenen aus dem schnell fahrenden Zug hinauszustoßen, was mit großer Wahrscheinlichkeit zur Tötung des Angegriffenen geführt haben würde.“*

Damit hat es offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass kein Beweggrund des Angeklagten für eine Tötung des ██████ festzustellen, nicht aber, dass ein solcher auch für den Angriff nicht erkennbar sei. Im Urteil heißt es weiter:

*„dass der Angeklagte eine klare, eindeutige und ohne weiteres einleuchtende Erklärung für sein Verhalten und seine Zielsetzung hat nicht geben können“ (S. 13**)

Das Gericht führt sodann die Einlassung des Angeklagten an, dass *„er plötzlich wieder wütend geworden sei, und ohne eine Vorstellung über das, was passieren würde, sein Gegenüber im Sitzen mit dem Eisen auf den Kopf geschlagen habe“ und fügt hinzu: „Diese Motivierung war dem Angeklagten im Hinblick auf seine Persönlichkeit nicht zu widerlegen“* (S. 14).

Es legt weiter dar, dass der Angeklagte *„inkonsequent“* wie auch in ähnlichen Fällen gehandelt habe. Schließlich kommt es zur Überzeugung, dass der Angeklagte sich in einer seelischen Spannungslage befunden und in wirren Gedankengängen bewegt habe, dass ihn aber keine bestimmte Überlegung zum Zuschlagen veranlasst hat.

Es ist also deutlich unterschieden zwischen dem zweckbestimmten Beweggrund für eine Tötung und der seelischen, auch auf Eifersucht beruhenden Spannung.

Die Revision greift noch die Stelle im Urteil an:

*„Deshalb lässt sich nach Ansicht des Schwurgerichts der Schlag mit dem Eisen letzten Endes nur als Ausfluss einer starken seelischen Erregung verstehen, durch den der Angeklagte der ihm unerträglich gewordenen Spannung ein Ende bereiten wollte“ (S. 17**).

Es widerspricht nach Ansicht der Revision jeder Lebenserfahrung, dass das Schwurgericht den angenommenen Spannungszustand als allein denkbare Folgerung aus dem Sachverhalt feststellt, da noch andere Folgerungen, insbesondere der Schluss auf eine Eifersuchtshandlung, möglich seien.

Das Schwurgericht hat sich bemüht, den Beweggrund für die Tat des Angeklagten zu finden. Es ist nach eingehender und einwandfreier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass es einen vernünftigen Grund nicht feststellen konnte und die Tat nur als Ausfluss einer starken seelischen Erregung verständlich sei. Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung ist darin nicht zu erblicken. Soweit die Revision vorbringt, dass *„das Nächstliegende der Schluss auf eine Eifersuchtshandlung sei, bezw. darauf, dass der Angeklagte, wie er in dem Ermittlungsverfahren erklärt hat, zugeschlagen habe, um dadurch die Verlobung zu verhindern“*, greift sie in unzulässiger Weise die Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das Schwurgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Angeklagte nicht zugeschlagen hat, um die Verlobung zu verhindern.

Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

br. Fixemer

Dr. DotterweichWerner
HennekaDr. Sauer
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen — Themis