Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtgeldstrafe wegen Übersehen von § 75 Abs. 1 StGB, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/73
Datum
22.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein, mit der die Bildung der Gesamtgeldstrafe angegriffen wurde. Streitpunkt ist die Anwendung von § 75 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung. Der BGH hebt den Teil des Urteils über die Gesamtgeldstrafe auf, weil diese Vorschrift übersehen wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wird verworfen, sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtgeldstrafe ist § 75 Abs. 1 StGB zu beachten; wird diese Vorschrift übersehen, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Erweist sich die Revision nur für einen Teil des Urteils als begründet, kann das Revisionsgericht diesen Teil aufheben und die weitergehende Revision verwerfen.

3

Findet die revisionsrechtliche Prüfung hinsichtlich weiterer Rügegründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt der übrige Entscheidungsinhalt bestehen.

4

Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer ist geboten, wenn die Fehlerbeseitigung eine neue Verhandlung und Entscheidung der Vorinstanz erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/73 in der Strafsache gegen den Fabrikanten Herbert ███ senior aus ████, ██████ geboren am ██████ ████ 1894 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. August 1970, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe, da bei der Bildung dieser Strafe § 75 Abs. 1 StGB übersehen worden ist. Darauf weist die Strafkammer auf S. 383 UA selbst hin.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[Unterschriften]

KirchhofWillmsMiller
SchumacherBaumgarten
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