Revision: Strafausspruch wegen unklarer Feststellungen zum Rückfall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/71
- Datum
- 22.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Taten vor Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes müssen für die Annahme des Rückfalls sowohl die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB a.F. als auch die des § 17 StGB n.F. vorliegen (Art. 87 1. StrRG).
Die Verjährungsfrist des Rückfalls nach § 17 StGB n.F. beginnt mit der Beendigung der früheren Tat und setzt damit Feststellungen zum Zeitpunkt der früheren Tat voraus.
Eine Verurteilung als Rückfalltäter erfordert konkrete Feststellungen zu früheren Taten und zu deren zeitlichem Ablauf; fehlen diese Feststellungen im Urteil, kann der Strafausspruch nicht auf den Rückfall gestützt werden.
Beruht der Strafausspruch ausdrücklich auf der Annahme des Rückfalls, sind bei Wegfall der hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Strafausspruch und die in diesem Umfang getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. August 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/71 vom 22. Februar 1971 in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Hermann Anton aus ███, geboren ████ ███ 1931 in ███ wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil sich aus dem angefochtenen Urteil der vom Landgericht angenommene Rückfall nicht ergibt. Da die Taten vor dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes begangen worden sind, müssen für die Verurteilung wegen Rückfalls sowohl die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB aF wie auch die des § 17 StGB nF vorliegen (Art. 87 des 1. StrRG). Während die §§ 244, 245 StGB aF auf die Bestrafung des Angeklagten und jeweils erneute Begehung einer der in § 244 StGB genannten Taten und deren Bestrafung abstellten und die Verjährung des Rückfalls nur davon abhing, ob seit Verbüßung oder Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen waren, macht § 17 StGB nF die Verurteilung als Rückfalltäter,
abgesehen von anderen Umständen, davon abhängig, dass zwischen der früheren Tat und der folgenden Tat jeweils nicht mehr als fünf – anrechenbare – Jahre verstrichen sind (§ 17 Abs. 4 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt also mit der Beendigung der früheren Tat. Die früheren Tatzeiten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt. Obwohl die Vielzahl der Vortaten und der Verurteilungen dafür spricht, dass die Verjährung des Rückfalls ausscheidet, kann der Senat dies nicht mit Sicherheit dem Urteil entnehmen. Da der Strafausspruch in den beiden Fällen des Diebstahls ausdrücklich mit auf die Rückfallvoraussetzungen gestützt ist, mussten dieser sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, auch den möglicherweise durch den Fehler beeinflussten Strafausspruch im Falle der Urkundenfälschung aufzuheben.
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