Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unterlassener Belehrung bei Betrug; übrige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 870/52
Datum
03.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet über Revisionen in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Betrugs und Hehlerei. Er hebt das Urteil gegen Martin W. auf wegen widersprüchlicher Feststellungen und gegen D. die Verurteilung wegen Betrugs in drei Fällen auf, weil eine besondere Belehrung über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) fehlte, und verweist zurück. Die übrigen Revisionen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind richterliche Feststellungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, ist die Verurteilung aufzuheben, solange keine widerspruchsfreie Rekonstruktion des Tathergangs möglich ist.

2

Wird im Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Vergehen angeklagt, darf wegen rechtlich selbständiger Einzeltaten nur verurteilt werden, wenn der Angeklagte zuvor besonders auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und zur Verteidigung Gelegenheit erhalten hat (§ 265 StPO).

3

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie entgegen den Schriftformerfordernissen nicht begründet ist oder sich in unzulässigen Angriffen auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erschöpft (§§ 302, 337, 344 StPO).

4

Die Hehlerei ist strafbar, wenn der Erwerb des Tatguts in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs und zur Erlangung eines Vorteils erfolgte; die Straflosigkeit Dritter steht der Verurteilung nicht entgegen.

5

Die Erschleichung einer Zustimmung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erfüllt die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (§ 263 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 18. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████ ███████ ██████ aus █████████, dort geboren am [REDACTED], 2. den Autoschlosser ██████████████ aus █████████, dort geboren am [REDACTED], 3. den Kraftfahrer Walter D., 4. den Fernfahrer Karl-Heinz W., geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. 1.) Auf die Revision des Angeklagten Martin W. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 18. April 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.) Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen Betrugs in 3 Fällen verurteilt ist, b) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und Karl-Heinz W. werden verworfen. Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten Martin W. wegen Betrugs zu 500 DM Geldstrafe, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und einfacher Hehlerei zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, den Angeklagten D. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie wegen Betrugs in 3 Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und den Angeklagten Karl-Heinz W. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Betrugs in 3 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus. Außerdem hat es den Angeklagten D. und Karl-Heinz W. die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen Karl-Heinz W. zugleich auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, die Angeklagten ██████ und D. auch Verletzung von Verfahrensvorschriften.

I. Zur Revision des Angeklagten Martin W.

Sie ist begründet.

Die von der Revision erhobenen Angriffe gehen allerdings fehl. Lückenhaft, wie die Revision meint, sind die Feststellungen des Landgerichts nicht. Sie würden auch für sich allein betrachtet die Verurteilung wegen Betrugs tragen. Die Feststellungen, die das Landgericht hier trifft, sind aber nicht zu vereinbaren mit den Gründen, aus denen es den Angeklagten nicht auch der Urkundenfälschung, die mit dem Betrug in Tateinheit stehen würde, für überführt erachtet. Urkundenfälschung wird verneint, weil sich nicht der „letzte Nachweis“ dafür habe erbringen lassen, dass der Angeklagte „mit einem falschen Namen aufgetreten“ sei und deshalb die Bescheinigung, die er dem ████████ ausstellte, falschlich angefertigt habe. Dagegen wird der Betrug gerade auf die Feststellung gegründet, dass der Angeklagte dem ████████ gegenüber „nicht unter seinem Namen, sondern unter einem anderen Namen aufgetreten“ sei, weshalb dieser nur eine wertlose Forderung gegen eine ihm unbekannte Person erlangt habe. Zu einem wesentlichen Punkt des Tathergangs fehlt deshalb bisher eine widerspruchsfreie Feststellung.

II. Zur Revision des Angeklagten ███████

Der Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt und sie in der Revisionsrechtfertigungsschrift ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt. Zur Zurücknahme des Rechtsmittels ist er jedoch nicht ausdrücklich (§ 302 Abs. 2 StPO) ermächtigt. Die Revision ergreift daher auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch entgegen dem § 344 StPO nicht begründet worden und daher unzulässig.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei richtet, ist sie unbegründet. Sie erschöpft sich fast ausschließlich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und dessen Beweiswürdigung. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei steht auch nicht entgegen, dass der frühere Mitangeklagte K., über den die gestohlenen Kraftfahrzeug-Nummernschilder in die Hände des Angeklagten gelangt sind, wegen Diebstahls der Schilder weder angeklagt noch verurteilt worden ist.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe muss auch als Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, als er die bei ihm sichergestellten Gegenstände in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs an sich brachte. Nach den Feststellungen waren die beiden Schilder dazu bestimmt, zur Tarnung späterer Diebesfahrten zu dienen. Auch sie wären deshalb, mögen sie auch völlig verrostet gewesen sein, für den Angeklagten nicht wertlos.

III. Zur Revision des Angeklagten D.

1.) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB) erhebt die Revision keine näher ausgeführten Angriffe. Sie wird auch durch die Feststellungen getragen.

Hiernach haben die Angeklagten D. und Karl-Heinz W. im Oktober 1950 und in der Nacht zum 5. Dezember 1950 aus dem mit einer 2,50 m hohen Mauer umgebenen Fabrikgelände der Firma █████████ eine große Anzahl von Hartzinkbarren gemeinsam mittels Einsteigens gestohlen. Die genaue Zahl der Barren, die sie im Oktober entwendeten, festzustellen, ist unschädlich. Zwar haben zur selben Zeit auch die angeklagten ██ und K. auf dieselbe Weise wie D. und Karl-Heinz W. ebenfalls Zinkbarren aus dem Fabrikgelände █████████ „für sich allein“ gestohlen. Nach den Feststellungen hatte sie aber der Angeklagte D. auf diese Diebesgelegenheit hingewiesen.

2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs in 3 Fällen nicht bestehen bleiben. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift durch. Nach dem Eröffnungsbeschluss lag dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs zur Last. Er durfte deshalb wegen drei rechtlich selbständigen Vergehen des Betrugs nur verurteilt werden, nachdem er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden war (RGSt 9, 426, 429). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

IV. Zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz W.

Sie ist unbegründet.

1.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich mit D. verübten schweren Diebstahls verurteilt worden ist, kann auf das zu III 1.) Gesagte verwiesen werden. Die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB) sind rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Hiergegen erhebt die Revision auch keinen zulässigen Angriff.

2.) Die Verurteilung wegen Betrugs in 3 Fällen weist keinen Rechtsfehler auf.

a) Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor, dass es im Falle ███████ zu prüfen unterlassen habe, ob █████ und Karl-Heinz ██ tatsächlich für die Firma Diekmann gehandelt hätten und ob das Altmaterial nicht diese Firma bekommen habe. Feststellungen hierüber hätte es allenfalls bedurft, wenn die Angeklagten eine dahin gehende Behauptung aufgestellt hätten. Sie haben aber gerade bestritten, sich als Angehörige der Firma ████████ ausgegeben zu haben.

Zum Falle B. bringt die Revision nichts vor.

b) Auch im Falle BIC. ist die Verurteilung wegen Betrugs zu billigen. Fraglich könnte nur sein, ob hier nicht Diebstahl vorliegt, weil die Angeklagten den Eisenschrott gegen den Willen des Eigentümers ████ abgefahren haben. Nach ihrer Einlassung, der das Landgericht insoweit ersichtlich folgt, haben sie hierzu jedoch vorher die Zustimmung eines Angestellten des BIC. eingeholt. Diebstahl entfällt deshalb jedenfalls mangels des inneren Tatbestands. Die Genehmigung des Angestellten haben die Angeklagten aber nach den Feststellungen in betrügerischer Absicht dadurch erschlichen, dass sie ihm bewusst wahrheitswidrig erklärten, ██████ habe ihnen die Abfuhr des Schrotts erlaubt. Hiernach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt.

c) Fehl geht auch der Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht wegen 3 Vergehen des Betrugs verurteilen dürfen, da nach der Sachlage zwischen den Betrügereien Fortsetzungszusammenhang vorgelegen habe. Eine Fortsetzungstat hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen verneint.

3.) Ebensowenig weisen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler auf. Nach §§ 248, 38 StGB durfte das Landgericht gegen den Angeklagten auch auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen.

HennekaDr. DotterweichDr. Ludwig
Dr. SauerDr. Arndt
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