Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Absehens von Strafe bei Beihilfe zum Mord (Gaswagen-Einsätze)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/70
Datum
10.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das vom Schwurgericht ausgesprochene Absehen von Strafe gegen einen Angeklagten, der als Fahrer eines Gaswagens an zahlreichen Tötungen beteiligt war. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 MStGB wegen vermeintlich "geringer Schuld". Der BGH hält die Prüfung der Schuldschwere für fehlerhaft und hebt das Absehen von Strafe auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung an das Schwurgericht zurückverwiesen; sonstige Freisprüche bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Absehen von Strafe nach § 47 Abs. 2 MStGB setzt voraus, dass die Schuld des Täters objektiv und subjektiv derart gering ist, dass eine Strafe unbillig wäre; dabei sind Unrechtsgehalt der Tat und persönliche Verhältnisse abzuwägen.

2

Bei Beihilfe zum Mord ist das Vorliegen geringer Schuld nur ausnahmsweise anzunehmen; maßgeblich sind das Ausmaß des Tatbeitrags, die Dauer und die Zahl der Taten.

3

Die Annahme einer notstandsähnlichen Konfliktslage oder eines erheblichen Befehlsdrucks erfordert konkrete Feststellungen zur Zwangslage; bloße dienstliche Disziplin oder isolierte disziplinarische Vorfälle genügen nicht.

4

Die Aufhebung des Spruchs über das Absehen von Strafe berührt nicht bereits rechtskräftig gewordene Feststellungen des Schuldspruchs (z. B. das Fehlen eines Verbotsirrtums).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 18. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten ███████ Ludwig aus ██, Krs. ████, geboren ██ ████ in ███,

den kaufmännischen Angestellten Karl Ernst Robert ██ aus █████, geboren ████ 1908 in █████,

den Lagerarbeiter Wilhelm aus ███, Krs. ███, geboren am ██████████ in ███,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

I. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 18. April 1969 aufgehoben, soweit das Schwurgericht von der Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten abgesehen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird, auch soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten ██ und ███ richtet, verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels werden, soweit es die Angeklagten ██████████ und ███ betrifft, einschließlich der notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten, der Staatskasse auferlegt.

II. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██ der Beihilfe zum Mord (Bedienen eines Gaswagens an mindestens 280 jüdischen Menschen im Herbst 1941 in Kiew und an mindestens 320 weiteren Menschen in den ersten Monaten des Jahres 1942 in Charkow) schuldig gesprochen, jedoch gemäß § 47 Abs. 2 MStGB von Strafe abgesehen.

1. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch. Die Nachprüfung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der ebefalls Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, richtet sich gegen die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB; sie hält Bestrafung des Angeklagten für geboten. Das Rechtsmittel ist insoweit begründet.

Das Schwurgericht hat den Begriff der „geringen Schuld“ i. S. von § 47 Abs. 2 MStGB verkannt und zudem bei der Prüfung wesentliche Umstände unbeachtet gelassen. Zwar kann die Schuld auch in einem Fall der Beihilfe zum Mord „gering“ sein. Das wird aber nur selten zutreffen (vgl. BGH 4 StR 570/67). Denn der Grad der Schuld ist in aller Regel auch von der Schwere des Tatunrechts abhängig. Bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der beiden Taten, deren das Schwurgericht den Angeklagten schuldig gesprochen hat, ist zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag nicht unbedeutend war. Die eigentlichen Tötungshandlungen wurden von ihm allein ausgeführt und erstreckten sich über mehrere Monate. Durch die ihm nachgewiesenen fünfzehn „Einsätze“ wurden mindestens 600 Menschen getötet.

Überdies will das Gesetz mit der Bewilligung der Straffreiheit die notstandsähnliche Konfliktslage begünstigen, in die der Täter durch den Befehl versetzt werden kann. Diese ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme geringer Schuld. Je schwerer das in der Befehlsausführung liegende Unrecht ist, umso stärker muss der auf dem Täter lastende Befehlsdruck gewesen sein. Sonst wäre die Folgerung, dass jede Strafe eine unerträgliche Härte für ihn bedeuten würde, nicht gerechtfertigt (vgl. BGHSt 21, 139, 141). Eine solche notstandsähnliche Konfliktslage hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Seine Ausführungen, mit denen es den Befehlsnotstand zutreffend verneint hat, sprechen auch gegen einen echten Konflikt. Bei dem „Vorfall mit Heydrich“ hatte es sich um eine verhältnismäßig unbédeutende Disziplinwidrigkeit ohne jeden politischen Hintergrund gehandelt. Wie wenig der Angeklagte in diesem Vorfall einen Grund für eine Verschärfung seiner „Konfliktssituation“ sah, ergibt sich schon daraus, dass er sich weigerte, den Befehl eines SS-Offiziers zu befolgen, bei der Erschießung eines Professors und dessen Tochter mitzuwirken. Trotz dieser Befehlsverweigerung wurden keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Das zeigt zugleich, dass der Einstellung seiner Vorgesetzten in Kiew und Charkow nicht die Bedeutung zukommt, die ihr das Schwurgericht beigemessen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten, der mit der Technik seines Fahrzeugs in besonderem Maße vertraut war und dieses allein betreute, möglich gewesen wäre, den Einsatz des Gaswagens jedenfalls zeitweilig zu verhindern, zumal dieser ohnehin häufig defekt war. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern dessen Einsatzbereitschaft mit besonderem Eifer gesichert, indem er während der strengen Kälte in Charkow durch tagelanges Anwärmen des Wagens mittels eines Feuers ein Einfrieren verhinderte.

Die Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von Strafe lässt die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass ein Verbotsirrtum nicht vorliege, unberührt, weil diese Feststellung Bestandteil des nunmehr rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs ist.

II. 1. Den Angeklagten ██ war zur Last gelegt worden, am 30. Oktober ████ ███ der Erschießung von 96 Gefangnisinsassen in Kursk mitgewirkt zu haben. Das Schwurgericht hat sie freigesprochen. Nach seinen Feststellungen ist es nahezu sicher, dass sich der Angeklagte ██ zu jener Zeit nicht mehr in Kursk aufgehalten hat.

2. Ferner ist der Angeklagte ███ von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord durch Beteiligung an der Erschießung von 60 bis 70 geisteskranken Frauen aus der Anstalt Sapogowo bei Kursk im Sommer bzw. Spätsommer 1942 freigesprochen worden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte erst Ende September/Anfang Oktober 1942 zum Sonderkommando 4 a nach Kursk abgeordnet worden ist und deshalb bei dieser Exekution nicht anwesend gewesen sein konnte.

3. Auf Freisprechung hat das Schwurgericht auch beim Angeklagten ████ erkannt. Ihm war zur Last gelegt worden, Ende Februar/Anfang März 1943 im Einvernehmen mit dem Chef der Einsatzgruppe C die Erschießung von 250 dienstverpflichteten ungarischen Juden am Bahnhof in Sumy und zur gleichen Zeit die Erschießung von mindestens 350 Kommunisten aus dem Raum Buryn-Konotop angeordnet zu haben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die Feststellung aus, dass diese Exekutionen vom Angeklagten allein oder zumindest in Zusammenwirken mit anderen Personen angeordnet worden sind.

4. Gegen diese Freisprüche hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat jedoch bezüglich dieses Teils des Urteils keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Soweit die Staatsanwaltschaft die Sachrüge näher begründet hat, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.

Bundesrichter Dr. Willms Müller [REDACTED] ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusMeyer
Baumgarten
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