Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/88
- Datum
- 14.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Beginn der Verjährungsfrist bei Untreue (§ 266 StGB) richtet sich nach dem Eintritt des vom Vorsatz umfassten tatbestandsmäßigen Nachteils; bei sukzessiven Ereignissen ist der Zeitpunkt des letzten schadensbegründenden Ereignisses maßgebend.
Leistungen zur Erfüllung eines Darlehensvertrags (Zins- und Tilgungszahlungen) sind keine tatbestandsmäßigen Untreuehandlungen und begründen grundsätzlich keinen weiteren Nachteil im Sinne von § 266 StGB.
Die bloße Aufnahme eines Darlehens begründet nicht automatisch treuwidriges Verhalten; steht die Kreditaufnahme im Interesse der Gesellschaft bzw. der Anleger (z. B. zur Fortführung von Projekten), fehlt es an einem zum Tatbestand gehörenden Nachteil.
Maßnahmen zur Sanierung oder Nachschussaufforderungen, die keinen zusätzlichen oder verstärkenden Nachteil verursachen, verlängern die Tatbestandsbeendigung nicht und hemmen nicht den Beginn der Verjährung; für die Auslegung gelten die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verjährung des Betrugs entsprechend.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 86/88
in der Strafsache gegen
aus █████ Rico
den Kaufmann Dr. Renatus Detlev, geboren am █████████ 1933 in ██████,
aus ███████, geboren am ████,
den Kaufmann Horst, geboren am ███ 1939 in ████,
den kaufmännischen Angestellten Werner, aus ████████, geboren am ███████ 1937 in ███,
den Wirtschaftsprüfer Dr. Wilfried, aus █████, geboren am ████████ 1936 in ███████,
wegen Untreue.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1988 gemäß § 206a StPO
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat – nach entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO – die Angeklagten Dr. █████, ███ und ███████ mit Urteil vom 15. Juni 1987 wegen Untreue sowie den Angeklagten Dr. ██████ wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt.
Soweit den Angeklagten Dr. █████ und ███ weitere Taten angelastet worden waren, hatte das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen.
Das Verfahren ist einzustellen, da die Ahndung der Tat, die Gegenstand der Verurteilung der Angeklagten ist, wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, selbst wenn der gemäß § 154a StPO ausgeschiedene Vorwurf des Betrugs wieder in das Verfahren einbezogen würde.
Die Angeklagten wurden wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue verurteilt, weil sie nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen Teil der Gelder (12,5 Mio. DM), die Kapitalanleger für die Errichtung von Hotelbauten auf den Kanarischen Inseln dem sogenannten █-Fonds 9 zur Verfügung gestellt hatten, im Frühjahr 1973 und bis zum 31. Dezember 1974 dem mit der Erstellung der Hotelanlagen beauftragten und zur Firmengruppe des Angeklagten Dr. █████ gehörenden Generalunternehmen, der ███████ ██████ S.A., als Gewinn zukommen ließen und gleichzeitig Fremdmittel zur Finanzierung der Projekte in größerem Umfange aufnahmen, als dies den Anlegern angekündigt worden war.
Durch die Fremdmittelaufnahme soll der Eigentumsgesellschaft der Hotels (der ███ █████ & █████ S.A.), deren Aktien sich überwiegend im Besitz der Fonds-Gesellschaft ████████ befanden – in welche die Anlegergelder ███████████ worden waren –, ein Nachteil in Höhe des Kredits von 12,5 Mio. DM und weiterer Kreditkosten von rund 4,9 Mio. DM entstanden sein.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, Strafverfolgungsverjährung sei bis zum Erlass des Urteils am 15. Juni 1987 nicht eingetreten, da die letzten anteiligen Zinszahlungen auf das Darlehen von 12,5 Mio. DM frühestens im Jahre 1981 geleistet worden seien. Bis zum 15. Juli 1977 seien überhaupt noch keine Zinsen gezahlt worden. Die Untreue sei deshalb erst im Jahre 1981 (in keinem Fall vor dem 15. Juli 1977) beendet gewesen. Denn die Abzweigung der Gelder im Frühjahr 1973 und bis zum 31. Dezember 1974 stehe in Zusammenhang mit der Ausweitung der Fremdfinanzierung und habe durch die Aufnahme des Darlehens ermöglicht werden sollen. Durch die spätere Zahlung von Darlehenszinsen sei der Schaden vertieft worden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Verjährung der den Angeklagten als Untreue angelasteten Tat beginnt nach Abschluss der den tatbestandsmäßigen Nachteil begründenden oder ihn verstärkenden Handlungen im Sinne von § 266 StGB mit dem Eintritt dieses vom Vorsatz umfassten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Frage der Verjährung des Betrugs entwickelt wurden.
Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass die Angeklagten der Eigentumsgesellschaft ███████ ███ S.A. mit der Darlehensaufnahme treuwidrig einen Schaden zugefügt haben, so wäre dieser tatbestandsmäßige Nachteil mit Abschluss des die Darlehensschuld begründenden Vertrages, der Eintragung der Hypotheken auf den Grundstücken der █████ ████ S.A. und der Auszahlung des █████████████████ spätestens im Jahre 1975 eingetreten.
Die in Erfüllung des Darlehensvertrages geleisteten Zahlungen der Zins- und Tilgungsraten sind weder tatbestandsmäßige Untreuehandlungen noch begründen sie einen weitergehenden Nachteil im Sinne von § 266 StGB (vgl. auch BGHSt 22, 38 ff.; 16, 208). Infolgedessen wäre bereits auf der Grundlage der Ansicht des Landgerichts Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Indessen haben die Angeklagten mit der Aufnahme des Darlehens weder treuwidrig i.S. von § 266 StGB gehandelt, noch haben sie der Gesellschaft bzw. den Anlegern einen weiteren Nachteil gemäß § 266 StGB zugefügt.
Die Darlehensaufnahme muss zwar in Verbindung mit den Zahlungen an das Generalunternehmen ████████ ███████ S.A., die dort in Höhe von insgesamt 12,5 Mio. DM als Gewinn verbucht wurden, gesehen werden. Die Angeklagten haben den Kredit aber nicht aufgenommen, weil andere Mittel zur Abzweigung der 12,5 Mio. DM nicht zur Verfügung standen; ein solcher Zusammenhang liegt nach dem festgestellten Geschehensablauf und in Anbetracht der insgesamt ordnungsgemäß zur Verfügung gestellten Eigen- und Fremdmittel der Gesellschaften fern.
Die gesamte Kreditaufnahme – auch die, die den Betrag von 12,5 Mio. DM überstieg – sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnen, die Bauvorhaben trotz der unberechtigten Zahlungen an das Generalunternehmen (und der anderen aufgetretenen Schwierigkeiten) fortzuführen und im Ergebnis dazu beitragen, einen Zusammenbruch der daran beteiligten Firmen zu verhindern.
Die Darlehensaufnahme selbst lag damit im Interesse der Gesellschaften und der Anleger.
Dass die Angeklagten dem Generalunternehmen die Gewinne nicht ohne Rücksicht auf die Erlangung neuer, die Entnahme der 12,5 Mio. DM ersetzender und für die Fertigstellung der Bauvorhaben erforderlicher Mittel zukommen ließen, bedeutet auch keine Verstärkung, sondern eine Verringerung der Folgen, die durch die treuwidrigen Zahlungen eingetreten waren und noch einzutreten drohten.
Auch eine Berücksichtigung der weiteren Handlungen der Angeklagten, insbesondere ihrer (erfolgreichen) Bemühungen, die Anleger zu Nachschusszahlungen zu veranlassen, vermag die Beendigung der ihnen angelasteten Tat nicht so weit hinauszuschieben, dass Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten wäre. Die Verhandlungen mit den Anlegern fanden in den Jahren 1973 bis 1975 statt und führten schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anleger im Juni 1975 mehrheitlich eine Regelung akzeptierten, nach der über den neuen █-Fonds 29 durch Einlagen und persönliche Darlehen weitere Gelder beschafft wurden, wobei die Zeichner dieses Fonds zu 80 % und die der bisherigen Fonds (Nr. 9 I und II) nur noch zu 20 % am Vermögen und dem Geschäftsergebnis der ██ beteiligt waren.
Bei diesen Verhandlungen wurde den Anlegern allerdings verschwiegen, dass dem Generalunternehmen █████████ ██████ S.A. Gewinne zugeflossen waren. Es kann aber dahinstehen, ob das Verschweigen oder gar Bestreiten der Gewinnerzielung als Fortführung der den Angeklagten angelasteten Untreuehandlungen anzusehen ist, denn es führte weder zu einem weiteren Nachteil, noch verstärkte es den bereits eingetretenen.
Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Anleger die Zahlungen (Einlagen und persönliche Darlehen) im eigenen Interesse zur Rettung der Bauvorhaben leisteten und die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden.
Zur Wiedergutmachung des durch die Entnahme von 12,5 Mio. DM entstandenen Schadens war die sogenannte Dr. █████-Gruppe zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, da sie nicht über liquide Mittel in der erforderlichen Höhe verfügte (UA S. 221, 222). Auch bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über die Gewinne des Generalunternehmens hätten die Anleger danach keine stärkere Beteiligung der Dr. █████-Gruppe an der Sanierung der in Schwierigkeiten geratenen Firmen erzwingen können.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Anleger auch nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Angeklagten bzw. die von ihnen vertretene Unternehmensgruppe verzichtet (UA S. 224). Im Übrigen wäre bei einem solchen Verzicht der hierin liegende weitere Nachteil bereits im Jahre 1975 eingetreten und die Tat damit beendet.
Es kann deshalb auch offenbleiben, ob das Vorgehen der Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand des versuchten oder vollendeten Betrugs erfüllt; bei einer Bewertung ihres Handelns unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre Strafverfolgungsverjährung ebenfalls eingetreten.
Die Durchführung der mit den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ermöglichte die Fertigstellung der geplanten Hotels, die seit Jahren gute Betriebsergebnisse erzielen. Von den Anlegern zur Sanierung zur Verfügung gestellte Darlehen wurden zwischenzeitlich zurückgezahlt.
Nach allem ist das Verfahren einzustellen.
Eine sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat auch hinsichtlich des Angeklagten Dr. ██████ nicht ergeben, dass schon auf Grund der bisherigen Feststellungen ein Freispruch geboten wäre.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Für die Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bestand kein Anlass, zumal bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 5. Dezember 1986 erkennbar war, dass Strafverfolgungsverjährung eingetreten war.
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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