Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzulässige Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 86/86
Datum
25.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Förderung der Prostitution und sexueller Nötigung ein. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte zu einem Verhandlungsabschnitt, der die Voraussetzungen für eine Entfernung nach §247 StPO betraf, unzulässig ausgeschlossen worden war. Folge war die Aufhebung bestimmter Taterkenntnisse und des Strafausspruchs sowie Zurückverweisung; ein Fall wurde vorläufig eingestellt (§154 Abs.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 247 StPO ist eng auszulegen; die Ausnahme, den Angeklagten von der Vernehmung auszuschließen, beschränkt sich auf die unmittelbare Vernehmung und umfasst nicht vorgeschaltete Verhandlungsabschnitte über die Voraussetzungen der Entfernung.

2

Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewährleistet rechtliches Gehör; ihre Verletzung kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen.

3

Entscheidungen, die über die durch § 247 StPO gedeckte Vernehmung hinausgehen, dürfen nicht in Abwesenheit des Angeklagten getroffen werden, selbst wenn zuvor ein Sachverständiger in Anwesenheit des Angeklagten gehört wurde.

4

Werden einzelne Verurteilungen wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass dies die Strafbemessung der übrigen Taten beeinflusst hat, ist auch der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 86/86

in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, Sefa Kamil, 1953 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 1986 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Das Verfahren wird im Fall 3 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben 1. in den Fällen II 3 bis 5 der Urteilsgründe, ferner 2. im gesamten Strafausspruch.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der in einem früheren Urteil erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die im früheren Urteil verhängten Maßnahmen aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

II. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 3 der Anklageschrift vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).

2. Ferner muss die angefochtene Entscheidung in den Fällen II 3 bis 5 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Insoweit greift eine Verfahrensrüge durch. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

In der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der „Nebenklägerin“ ██████ für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen ████ und ███████ den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil zu befürchten sei, dass die beiden Zeuginnen in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen würden. Vor einer Entscheidung über diesen Antrag wurde in Anwesenheit des Angeklagten der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. █████ als Sachverständiger gemäß § 244 Abs. 4 StPO gehört. Danach erging der auf § 247 StPO gestützte Gerichtsbeschluss, dass sich der Angeklagte während der Vernehmung der beiden Zeuginnen aus dem Sitzungssaal zu entfernen habe. Der Beschluss wurde ausgeführt. Sodann trat der Fortsetzung der Verhandlung eine Stellungspause ein. Nach dieser beantragte der Verteidiger, diese Zeuginnen durch einen Sachverständigen der Jugendpsychiatrie begutachten zu lassen, bevor ihre Vernehmung ohne den Angeklagten durchgeführt werde. Der Staatsanwalt und der Vertreter der „Nebenklägerin“ ███ nahmen zu dem Antrag Stellung. Das Gericht lehnte ihn ab, die Kammer schließe sich weiterhin mit der Begründung den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. █████ an, nach denen die Zeuginnen auf Grund ihrer psychischen Verfassung in Gegenwart des Angeklagten keine oder nur unwahre Angaben machen würden; eine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen sei nicht erforderlich. Während der Zeit der Verhandlung über diesen Antrag und bis zur Beschlussverkündung war der Angeklagte nicht zugegen.

Dieses Verfahren verstieß gegen die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es wurde nicht durch die erste gemäß § 247 StPO ergangene Anordnung gedeckt.

Diese Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem im Strafprozess geltenden Grundsatz der Anwesenheitspflicht des Angeklagten während der gesamten Hauptverhandlung. Er soll seine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung sichern und ihm im wichtigsten Abschnitt des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährleisten. Deshalb besteht besonderer Anlass, § 247 StPO als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Sein Anwendungsbereich muss streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt bleiben (BGHSt 26, 218 ff.). Der von der Revision beanstandete Verfahrensteil gehörte nicht zur „Vernehmung“ der beiden Zeuginnen. Er betraf ebenso wie durch den Antrag des „Nebenkläger“-Vertreters ausgelöst die Verhandlung die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 247 StPO. Daher hätte der Angeklagte auch nicht von der Teilnahme an diesem weiteren Verhandlungsabschnitt ausgeschlossen werden dürfen. Der somit gegebene Verfahrensfehler führt nur zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen, zu denen die beiden Zeuginnen gehört werden sollten. Der sonstige Teil des Schuldspruchs wird von dem Mangel nicht berührt. Insoweit haben auch die übrigen Rügen keinen Erfolg. Jedoch können die in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sie durch die Strafbemessung in den anderen drei Fällen beeinflusst worden sind.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision: Unzulässige Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung – Teilaufhebung und Zurückverweisung — Themis