Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zu gemeinschaftlicher Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 868/52
- Datum
- 08.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe durch vorsätzliches Verhalten die Tatbegehung der Haupttäter bewusst und gewollt fördert.
Zur Annahme einer Notstandslage i.S.v. § 52 StGB bedarf es tatsächlicher Zwangslagen; fehlen Gewalt oder ernsthafte Drohungen gegen den Angeklagten, ist der Notstandseinwand unbegründet.
Die Sachbeschwerde gegen ein rechtskräftiges Urteil der Haupttäter ist unbegründet, wenn dieses Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.
Bei der Feststellung von Beihilfe genügt nicht bloße Vermutung; das Tatgericht muss konkret darlegen, welche fördernden Handlungen der Angeklagte vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Roman Friedrich Wilhelm ███████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1933, wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Sittlichkeitsverbrechen u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. August 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Arbeiter ██████ und ████████ wegen einer in Tateinheit mit der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen versuchten Notzucht und den Angeklagten wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung der §§ 49, 52 StGB rügt, also die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
Das rechtskräftige Urteil gegen die Haupttäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zu deren Verbrechen Beihilfe geleistet; denn sie legt im Einzelnen dar, wie der Angeklagte die gemeinschaftliche Ausführung der Straftat der früheren Mitangeklagten bewusst und gewollt durch sein Verhalten förderte. Im Notstand des § 52 StGB hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht befunden, weil die Haupttäter ihm gegenüber überhaupt keine Gewalt angewandt noch eine Drohung ausgesprochen haben.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |