Aufhebung der Mordverurteilung wegen lückenhafter Beweiswürdigung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/84
- Datum
- 23.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das Urteil wesentlich von den im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Angeklagten ab, muss das Gericht darlegen, weshalb es eine abweichende Rekonstruktion des Tatablaufs für überwiegend glaubhaft hält; unterbleibt diese Begründung, liegt ein entscheidungserheblicher Begründungsmangel vor.
Eine Tötung zur Verdeckung einer eigenen vorangegangenen Straftat kann den Mord mit niedrigen Beweggründen oder Verdeckungsabsicht begründen, wenn sie darauf gerichtet ist, eine einzige Zeugin dauerhaft zum Schweigen zu bringen.
Ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafzumessung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch eine später wegfallende Verurteilung beeinflusst worden ist, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn das Tatmittel auch zur Vorbereitung oder Begehung einer anderen verurteilten Straftat gebraucht worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 86/84 LEY
in der Strafsache gegen den Bäcker Manfred Hermann W aus ██ ██████████, geboren am ███ 1953 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gilt. Dieser wird von den Feststellungen getragen. Die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten sind auf Grund einer eingehenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint worden.
2. Die Verurteilung wegen Mordes kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält eine Lücke. Das Urteil lässt jede Begründung dafür vermissen, warum die Schwurgerichtskammer das der Tat unmittelbar vorausgegangene Verhalten des Opfers in einem wesentlichen Punkt anders festgestellt hat, als es den zur Grundlage der Urteilsfindung gemachten eigenen Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren entspricht.
Das Landgericht stellt fest, Ulrike ██ ██ habe, nachdem sie aus dem Wagen ausgestiegen sei, ihre Hose in Eile notdürftig wieder hochgezogen – in diesem Zusammenhang sei ihr Mantel zu Boden gefallen; im Anschluss daran heißt es weiter:
"Wenn nicht schon Ulrike M. unmehr vom Angeklagten bemerkt zur Flucht ansetzte, so hatte der Angeklagte aufgrund ihres Verhaltens zumindest die Vorstellung bzw. Befürchtung, Ulrike M. könnte fliehen. Aus Furcht darüber, dass, falls Ulrike M. entkommen würde, die von ihm begangene Straftat aufgedeckt und er als Täter entlarvt und erneut bestraft ██████ ████████ entschloss sich der Angeklagte, Ulrike ██ als einzige Tatzeugin zu töten."
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Das Landgericht stützt sich, was den äußeren Tatablauf angeht, ausschließlich auf diejenigen Angaben, die er bei zwei polizeilichen Vernehmungen und einer richterlichen Vernehmung gemacht hat. Diese Angaben, die durch Vernehmung der Polizeibeamten und des Richters in die Verhandlung eingeführt worden sind, werden in den Urteilsgründen durch auszugsweise Mitteilung des Inhalts der Vernehmungsniederschriften wiedergegeben.
Der Angeklagte hat hiernach bei den polizeilichen Vernehmungen geäußert, er wisse nicht, warum er zugestochen habe (UA S. 28, 33). Zum Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat hat er angegeben, Ulrike ███ habe nicht versucht, wegzulaufen (UA S. 28, 32 f.). Die Situation, in der er zustach, ist von ihm bei der zweiten polizeilichen Vernehmung wie folgt beschrieben worden:
"Als wir beide draußen standen, hat sie sich den Mantel ausgezogen. Wo sie den Mantel hingetan hat, weiß ich nicht. Dann wollte sie sich den Pullover ausziehen, und da habe ich zugestochen" (UA S. 31).
"Als sie dann draußen war, hat sie die Hose wieder hochgezogen und den Mantel ausgezogen ... Draußen hat sie sich dann den Pullover hochgezogen und da habe ich zugestochen" (UA S. 32).
Von dieser Darstellung des Angeklagten weichen die Urteilsfeststellungen in einem wesentlichen Punkt ab. War es nach der Schilderung des Angeklagten so, dass sich Ulrike M. nach dem Aussteigen die Hose hochzog, des Mantels entledigte und den Pullover hochzog, so ist in den Urteilsfeststellungen vom Hochziehen des Pullovers – nach Darstellung des Angeklagten die letzte Handlung des Opfers – keine Rede.
Diese Abweichung ist wesentlich, weil unter Zugrundelegung der Schilderung des Angeklagten nicht ohne weiteres einleuchtet, wieso er aus dem Verhalten des Opfers den Eindruck gewonnen haben soll, es könne fliehen.
Das Landgericht gibt im Urteil keine Rechenschaft darüber, worauf sich seine Überzeugung gründet, dass die der Tat unmittelbar vorausgehende Situation in diesem Punkt eine andere als die vom Angeklagten dargestellte gewesen ist.
Der darin liegende Sachmangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes mitsamt den zugehörigen Feststellungen.
Die zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung getroffenen Feststellungen (UA S. 17 bis 22 einschließlich desjenigen Satzes, der auf der siebten Zeile endet) bleiben bestehen.
Aufzuheben ist auch der gesamte Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen (UA S. 2 bis 16). Der Strafausspruch wegen sexueller Nötigung weist zwar keinen Rechtsfehler auf; indessen kann angesichts des Zusammenhangs beider Taten nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der wegen sexueller Nötigung verhängten Einzelstrafe von der Einsatzstrafe wegen Mordes beeinflusst ist.
Aufrechterhalten bleibt dagegen die Anordnung der Einziehung des Tatmessers; denn dieses ist den Feststellungen zufolge (UA S. 20 f.) auch zur Vorbereitung der sexuellen Nötigung gebraucht worden (§ 74 Abs. 1 StGB).
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Auch dann, wenn der Angeklagte nicht befürchtet haben sollte, das Opfer könne fliehen, kann er es in Verdeckungsabsicht getötet haben, sofern es ihm darauf ankam, die einzige Zeugin seiner vorangegangenen Straftat für immer zum Schweigen zu bringen, um selbst nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Nicht außer Betracht zu lassen ist auch die Möglichkeit einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen Beweggründen. Die Feststellungen des Landgerichts auf UA S. 22 unten geben Anlass zu der Bemerkung, dass es ein niedriger Beweggrund auch wäre, wenn der Angeklagte das Opfer aus "Enttäuschung oder Ärger darüber, dass er keine Erektion bekam bzw. sonst nicht befriedigt worden war", getötet hätte. Sollte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, dass andere Motive als Verdeckungsabsicht, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst niedrige Beweggründe ausscheiden, so wäre der Angeklagte nach entsprechendem Hinweis (§ 265 StPO) – auf Grund wahldeutiger Feststellung dieser Merkmale wiederum wegen Mordes zu verurteilen.
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