Strafzumessung: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlender Milderungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/82
- Datum
- 24.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Urteil die Auseinandersetzung damit, ob der nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen anzuwenden ist, ist die Strafzumessung nicht überprüfbar und die Strafaussprüche aufzuheben.
Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands (z. B. finanzieller Notlage) darf nicht zu einer strafverschärfenden Bewertung führen.
Kann das Revisionsgericht aufgrund von Lücken bei der Erwägung strafschärfender oder strafmildernder Umstände die Rechtsfehlerfreiheit der Strafe nicht festellen, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Gemäß § 357 StPO sind Strafaussprüche auch gegen Mitangeklagte aufzuheben, wenn derselbe Rechtsfehler auch deren Verurteilung betrifft, obwohl sie keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 10. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 86/82
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Vincenzo Cc aus ██████, geboren am █████ 1955 in ████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maurer Luigi Pt, geboren am ███ 1958 in ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Cc und Pt wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 1981, auch soweit es die Mitangeklagten ████ und Co betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt und zwei Tatwaffen eingezogen. Die Angeklagten Cc und Pt haben Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche sowie die Einziehungsanordnung richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch müssen auf die Sachrügen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
Nach den Ausführungen des Schwurgerichts zur Strafzumessung ist nicht auszuschließen, dass es die Milderungsmöglichkeit gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB übersehen hat. In den Gründen des Urteils heißt es, bei der Strafzumessung sei von dem Strafrahmen des § 251 StGB, mithin von einer Mindeststrafe von zehn Jahren auszugehen; die Kammer habe auf nur geringfügig über dem Mindestmaß liegende Freiheitsstrafen erkannt (S. 59, 60 UA). Hieraus folgt, dass das Schwurgericht nicht den nach jenen Bestimmungen gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Da der Sachverhalt nicht so gelagert ist, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens ohne weiteres ausscheidet, hatte sich das Landgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist. Mangels einer derartigen Erörterung vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Urteil auch insoweit keinen Rechtsfehler aufweist.
Die Strafaussprüche können ferner nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht strafschärfend gewertet hat, dass die Angeklagten in durchaus geordneten Verhältnissen leben, also nicht durch eine dringende finanzielle Notlage zu der Tat veranlasst worden sind (S. 60 UA). Damit hat es das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend gewertet. Das ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
Gemäß § 357 StPO sind auch die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Cf und Co aufzuheben, obwohl sie keine Revision eingelegt haben.
| Maier | Mees | Niemöller | |||
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