BGH: Teilaufhebung wegen Waffendelikten, Wiedereinsetzung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/79
- Datum
- 16.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere einzelne Erwerbshandlungen von Schusswaffen sind nach der ständigen Rechtsprechung als selbständige Straftaten zu behandeln; eine nur aufgrund der Gewerbsmäßigkeit angenommene Sammelstraftat ist hierfür nicht ohne Weiteres begründet.
Wenn die Feststellungen keine hinreichende zeitliche Zuordnung erlauben und dadurch Verjährungsfragen entscheidungserheblich werden, kann die Verurteilung insoweit nicht bestehen bleiben und ist die Sache zur neuen Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Feststellungen, die auf Sammler- oder Alterscharakter von Waffen hindeuten, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Gegenstände überhaupt dem Waffengesetz unterfallen (vgl. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4 Nr. 1 a, c WaffG; § 7 1. WaffV).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden und macht den zuvor ergangenen Beschluss der Vorinstanz hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrage gegenstandslos.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 19. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Landwirt Hartmut ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1940, ███ aus KC, dort, den Kraftfahrer Karl-Theo █████, geboren am ████████████ 1952,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. März 1979 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten ███ ██ wird auf seinen Antrag vom 12. Dezember 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 19. September 1978 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 29. November 1978 wird damit gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Fall II 2 der Urteilsgründe, 2. in den Aussprüchen über die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafen, 3. im Ausspruch über die Einziehung der drei beschlagnahmten Revolver mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und beschlagnahmtes Haschisch sowie beschlagnahmte Waffen eingezogen.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ███ beanstandet außerdem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG kann nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte ██████████ – ohne Erlaubnis – „um das Jahr 1971“ achtzehn, „nach dem 1.1.1973“ zwei Revolver und im Jahr 1977 weitere siebenundzwanzig Pistolen. Den größten Teil der Waffen, die er vor 1977 erworben hatte, veräußerte er an den Jägemeister ██████████. Von diesem erhielt er eine Jagdbüchse und zwei Kleinkalibergewehre. Ferner kaufte er von einem US-Soldaten vier Schusswaffen, von denen er eine [REDACTED] überließ.
Zwei Pistolen verkaufte er in M[REDACTED] an den Inhaber einer Waffensammlererlaubnis. Die restlichen Waffen übergab er „nach und nach“ dem Mitangeklagten ████, der – ebenfalls ohne Erlaubnis – ihre Veräußerung an ███ vermittelte, der eine Waffensammlererlaubnis besaß. Beide Angeklagten handelten gewerbsmäßig. Beim Angeklagten ███ wurden drei Revolver sichergestellt, die im Urteil als „Sammlerwaffen“ bezeichnet werden.
Die Strafkammer hat eine einheitliche Handlung des gewerbsmäßigen unerlaubten Waffenhandels durch den Angeklagten ███ für gegeben erachtet, ohne eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, die hier auch nicht vorliegen würde. Demnach ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die Gewerbsmäßigkeit die einzelnen Akte zu einer sogenannten Sammelstraftat verbinde. Das entsprach der friiheren Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses hat sie aber seit der Entscheidung RGSt 72, 164 aufgegeben und in jeder derartigen Einzelhandlung eine selbständige Straftat gesehen. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHSt 1, 41).
Nach dieser Rechtsprechung erweist sich der Kauf der achtzehn Pistolen durch den Angeklagten ███ „um das Jahr 1971“ als eine selbständige Straftat. Ihrer strafrechtlichen Ahndung steht aber das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen; denn seit diesem Zeitpunkt ist die Frist von fünf Jahren verstrichen, ohne dass die Verjährung vorher unterbrochen wurde. Das gleiche gilt bezüglich des Erwerbs der zwei Revolver „nach dem 1.1.1973“; mangels einer genaueren zeitlichen Festlegung muss hier zu Gunsten des Angeklagten der frühest mögliche Tatzeitpunkt – das ist der 2. Januar 1973 – zugrunde gelegt werden. Zu einer abschließenden Entscheidung in diesen beiden Fällen sieht sich der Senat jedoch
nicht in der Lage. Möglicherweise hat der Angeklagte ███ die betreffenden Waffen erst in nicht verjährter Zeit anderen überlassen. Diese Taten sind von der Anklage miterfasst und stellen gegenüber den Erwerbsakten ein zusätzliches Unrecht dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76 –).
Die Feststellungen geben auch keine Auskunft darüber, wann der Angeklagte ███ das Jagd- und die beiden KK-Gewehre von █████████ erhalten und weitergegeben hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob hier eine Strafverfolgung noch zulässig ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der Waffendelikte des Angeklagten █████.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten aufgrund des Waffengesetzes muss deshalb aufgehoben werden. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Der Ausspruch über die Einziehung der drei beim Angeklagten █████ sichergestellten Revolver kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Die ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei diesen Waffen um Sammlerwaffen handele und dass eine von ihnen aus dem Jahr 1873 stamme, hätte das Landgericht zur Erörterung der Frage veranlassen müssen, ob die betreffenden Waffen überhaupt unter das Waffengesetz fallen (vgl. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4 Nr. 1a, c WaffG, § 7 der 1. WaffV).
II. Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
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