Treffer
BGH Beschluss

Revision: Drei Bestechlichkeitsfälle als fortgesetzte Handlung zusammengefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 867/83
Datum
18.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Witte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel wegen Bestechlichkeit ein; die Revision der Mitangeklagten wurde verworfen. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass drei zuvor als selbständige Taten gewertete Fälle Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind und reduzierte damit die Zahl der gegen Witte festgestellten Fälle. Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden insoweit aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafen an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen. Der Senat stellte klar, dass Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der Tat gefasst werden kann und Verschiedenheit der Vorteilsgeber die Tatmehrheit nicht ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Reihe gleichartiger Entgegennahmen von Vorteilen bildet eine fortgesetzte Handlung, wenn sie einheitlich zweckgerichtet sind und auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhen.

2

Der Gesamtvorsatz kann bis zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten Tat gefasst werden und damit spätere, in denselben Zweck gestellte Taten in eine fortgesetzte Handlung einbeziehen.

3

Die Verschiedenheit der Vorteilsgeber und der Art der Zuwendungen steht der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen, wenn Begehungsweise und Zweckbestimmung übereinstimmen.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 265 StPO rechtlich neu würdigen und Taten zu einer fortgesetzten Handlung zusammenfassen, soweit die Feststellungen dies zulassen und keine Verfahrenshindernisse bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 10. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [...] wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Witte wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Bestechlichkeit in zehn Fällen schuldig ist,

2. in den Aussprüchen über a) die in den Fällen II B 2c und 5d der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen und b) die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Witte und die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████ werden verworfen.

IV. Die Angeklagten ███████ und ████████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten Witte wegen Bestechlichkeit in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ███████ wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ferner den Angeklagten ████ wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es angeordnet, dass die Angeklagten ████ und █████ Wertersatz in bestimmter Höhe zu leisten haben.

Die Angeklagten rügen mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts. Von den Angeklagten Witte und ████████ wird außerdem das Verfahren beanstandet. Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten Witte hat Erfolg, allerdings nur teilweise.

II. 1. Der den Angeklagten Witte betreffende Schuldspruch muss geändert werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Fälle II B 2c, 3c und 5d der Urteilsgründe – Firma Karl ███████ KG (Tapezier- und Malerarbeiten), Firma █████████ (Tischlerarbeiten in der Kellerbar) und Firma Nicolaus ██████████ KG (vier Stühle) – keine selbständigen Handlungen, sondern Teilakte einer fortgesetzten Handlung.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Meinung unter anderem ausgeführt (S. 504 f. UA), obwohl die von mehreren Unternehmern stammenden Vorteile dem Angeklagten zum Teil „zeitnah“ zugewendet worden seien, müsse eine fortgesetzte Handlung „wegen der Verschiedenartigkeit der einzelnen Werkleistungen und Lieferungen ..., die ... nicht jedenfalls teilweise auf die Verwirklichung eines Projektes gerichtet waren, und wegen der Verschiedenartigkeit der zuwendenden Unternehmer und, weil Witte sich jede Leistung ... jeweils auf Grund eines selbständigen Entschlusses erbringen ließ“, verneint werden. Zu Recht macht der Beschwerdeführer Witte geltend, dass die Wirtschaftsstrafkammer die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung verkannt hat.

Die Feststellung eines derartigen „selbständigen“ Entschlusses hindert nicht die Einordnung der mit ihm angestrebten Tat in eine fortgesetzte Handlung. Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein Gesamtvorsatz noch bis zum Zeitpunkt der Beendigung einer Tat gefasst werden (BGHSt 19, 323). Ein solcher Sachverhalt war hier gegeben. Im Fall II B 3 der Urteilsgründe begann die Tat am 1. Oktober 1979 und wurde am 6. November 1979 beendet. Die beiden anderen Taten fielen in diesen Zeitraum. Demnach hat der Angeklagte vor Abschluss jener ersten Tat seinen Vorsatz auf zwei weitere Taten erstreckt.

Die Gleichartigkeit der Begehungsweise wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorteilsleistungen durch verschiedene Unternehmer erbracht wurden und es sich um unterschiedliche Geschenke handelte. Stets bestand die Tathandlung des Angeklagten in der Entgegennahme dieser Vorteile. Ferner war die Zweckbestimmung stets die gleiche: Durch sie sollte sichergestellt werden, dass die betreffenden Firmen bei den beschränkten Ausschreibungen zu Angebotsabgaben aufgefordert wurden.

Angesichts dieser Feststellungen bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Senat den Schuldspruch durch die Zusammenfassung der drei bezeichneten Fälle zu einer (fortgesetzten) Handlung ändert. § 265 StPO schließt das nicht aus, zumal der Angeklagte selbst der Auffassung ist, dass das Landgericht zu Unrecht eine solche Rechtseinheit verneint hat.

2. Diese Änderung bedingt die Aufhebung der in den drei Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die der Gesamtstrafe. Die Anordnung der Wertersatzleistung wird hiervon nicht berührt.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Witte sowie die Rechtsmittel der beiden anderen Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MeyerMössleNiemöller
MüllerGollwitzer
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