Revision verworfen: Einwirken und Untergraben nach § 91 StGB durch Straßenkundgebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 867/52
- Datum
- 03.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter 'Einwirken' i.S. des § 91 StGB fällt jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den in der Vorschrift genannten Personenkreis zu beeinflussen; ein Erfolg der Einflussnahme ist nicht erforderlich.
Unter 'Untergraben' i.S. des § 91 StGB fällt jede Tätigkeit, die auf Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines bestehenden Zustandes gerichtet ist.
Das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit Dritten, das darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit oder die Einsatzbereitschaft von Richtern und Staatsanwälten zu untergraben, erfüllt den inneren Tatbestand des § 91 StGB.
Für den äußeren Tatbestand genügt die auf Einflussnahme gerichtete Handlung gegenüber Angehörigen der Justiz; es muss nicht nachgewiesen werden, dass diese sich tatsächlich beeinflussen ließen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Otto ███ aus ███████, dort geboren ██████████ 1920, wegen Vergehens nach § 91 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Gert als Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,
Leitsatz
1. Unter „Einwirken“ i.S. des § 91 StGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den beschriebenen Personenkreis in dieser Bestimmung zu beeinflussen.
2. Unter den Begriff des „Untergrabens“ fällt jede Tätigkeit, die auf Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (im Anschluss an Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, Beschl. v. 11.10.1923 in JW 1924, 1777 Nr. 6).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 91 StGB verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
Das Urteil stellt fest:
Am 28. August 1952 begann gegen neun Uhr vor dem Landgericht in Dortmund ein Prozess gegen fünf FDJ-Funktionäre, die der Staatsgefährdung, gefährlicher Körperverletzung, der Versammlungssprengung und des Hausfriedensbruchs angeklagt waren. Sie befanden sich in Untersuchungshaft. Um 11 Uhr zogen 30 bis 40 Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren in geschlossener Kolonne langsamen Schrittes an dem Landgerichtsgebäude vorbei. Sie riefen hierbei ständig im Sprechchor: „Freiheit für die jungen Patrioten! Gebt die jungen Patrioten frei!“ Der Angeklagte ging am Schluss der Gruppe und forderte die Teilnehmer energisch und für alle vernehmbar zur Fortsetzung ihres Tuns auf. Hierbei war es die Absicht der Demonstranten, „die Justiz unter Druck zu setzen und die Absetzung des Prozesses und die sofortige Freilassung der FDJ-Funktionäre zu erreichen“. Durch den „Druck der Straße“ sollten „die zuständigen Beamten in ihrem derzeitigen pflichtgemäßen Verhalten beeinflusst, schwankend gemacht und damit ihre Bereitschaft zum Schutze der in der Verfassung verankerten Grundsätze, unabhängig und nur nach Gesetz und Gewissen zu entscheiden (vgl. Art. 92 GG), untergraben werden“. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die die Anklage in dem Prozess vertraten, hörten von ihrem Dienstzimmer aus die Rufe. Oberstaatsanwalt Dr. ███ äußerte zu Staatsanwalt Dr. ███: „Bo versucht man nun, uns zu beeinflussen und weich zu machen“.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Jugendlichen gehandelt. Sie findet in den Rufen ein „Einwirken“ auf die Richter und Staatsanwälte, die an dem Prozess beteiligt waren. Dieses Einwirken sieht sie aber nur hinsichtlich der Staatsanwälte als vollendet an, weil sie die Rufe gehört haben. Diese Ansicht enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Denn unter „Einwirken“ ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in § 91 StGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen. Nicht notwendig ist es, dass die Behördenangehörigen sich auch beeinflussen lassen, der Täter also Erfolg mit seinem Bemühen hat.
Auch den inneren Tatbestand, insbesondere die verfassungsfeindliche Zersetzungsabsicht, stellt das Urteil ausreichend fest. Aufgabe der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden ist es, den Staatsfeind, der sich gegen das Strafgesetz vergangen hat, seiner verdienten Strafe zuzuführen und auf diese Weise den Staat in seinem Bestehen zu schützen. Die Bereitschaft der Richter und Staatsanwälte hierzu aufzuheben, ist die Absicht des Angeklagten gewesen. Darin liegt ein „Untergraben“ i.S. des § 91 StGB; denn unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, die auf die Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, Beschl. v. 11. Oktober 1923 in JW 1924, 1777 Nr. 6).
Die in der Rechtfertigungsschrift vorgetragene Rüge der Revision, das Unrechtsbewusstsein habe dem Angeklagten gefehlt, scheitert an der gegenteiligen Feststellung des Urteils. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juni 1953 liegen auf tatsächlichem Gebiet und bedürfen daher keiner Erörterung.
| Justizangestellter | Werner | Ortlieb | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Arndt |