Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung ausländischer Strafen bei fortgesetzter Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/72
- Datum
- 04.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 StGB sind vom Verurteilten verbüßte Freiheitsstrafen, auch wenn sie im Ausland verhängt wurden, auf eine inländische Gesamtstrafe anzurechnen, sofern die von den ausländischen Urteilen erfassten Taten Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Tat sind.
Ob ein ausländisches Urteil anzurechnen ist, bemisst sich nicht nach der formalen Trennung der Verfahren, sondern nach der tatsächlichen tatbezogenen Einheit der Teilakte einer fortgesetzten Tat.
Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Anrechnung nach § 60 Abs. 3 StGB zu erfolgen hat, kann es den Strafausspruch entsprechend ergänzen.
Bei teilweisem Erfolg der Revision bleibt das Gericht befugt, die Kosten- und Gebührentscheidung anzupassen und die weiteren Revisionsgründe als unbegründet bzw. verworfen zu belassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 86/72
in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Roman Johann Georg Ernst ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1924 in ██ (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Juli 1971 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten verbüßte, gegen ihn durch das Stadtgericht in Kopenhagen am 9. März 1970 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie die gegen ihn aus dem Urteil des Stadtgerichts Malmö vom 15. April 1970 vollstreckte Teilfreiheitsstrafe von acht Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Viertel ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, tragen zu drei Vierteln der Angeklagte, zu einem Viertel die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in einem schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs zum Teil Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen den Grundsatz der Spezialität verstoßen (BGHSt 22, 307, 308).
Zutreffend hat der Beschwerdeführer jedoch beanstandet, dass die gegen ihn von den Stadtgerichten Kopenhagen und Malmö verhängten Strafen, soweit er sie verbüßt hat, von der Anrechnung auf die im angefochtenen Urteil erkannte Strafe ausgenommen worden sind. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 StGB müssen sie aber angerechnet werden, da die durch die beiden ausländischen Urteile abgeurteilten Fälle nur Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Tat sind, zu der auch die dem Urteil des Landgerichts Köln zugrunde liegenden Teilakte gehören.
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