BGH: Generalprävention bei Sexualdelikten nicht pauschal auszuschließen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/70
- Datum
- 11.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist bei der Strafzumessung nicht generell für bestimmte Deliktsgruppen (z.B. Sexualdelikte) auszuschließen; sie ist im Einzelfall zu prüfen.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB kann die Strafzumessung entbehrlich machen, wenn die Triebhaftigkeit so stark ist, dass der Täter selbst bei Aufbietung aller Willenskräfte nicht widerstehen kann.
Bei einem besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat (z.B. brutal gegen ein minderjähriges Opfer) sind generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung besonders nahelegend und können eine strengere Strafe rechtfertigen.
Mildernde Umstände wie verminderte Hemmungsfähigkeit durch Krankheit, Alkohol oder Schlaftrunkenheit sind zu berücksichtigen, schließen aber generalpräventive Erwägungen nicht ohne Weiteres aus und müssen in der Abwägung begründet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Tiefbauunternehmer Lutz Rudolf ██ aus ████████, geboren am ███ 1934 in █████████, wegen Notzucht u. a.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet den Strafausspruch; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer suchte der Angeklagte, nachdem es am Abend des 30. August 1968 aus einem belanglosen Anlass zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen war, in der Nacht verschiedene Lokale und schließlich eine Nachtbar auf. Weil er am nächsten Morgen in angetrunkenem Zustand heimkehrte, wies ihn seine Ehefrau, als er mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, zurück und verließ die Wohnung. Der Angeklagte schlief dann bis nach 12 Uhr. Er wurde durch das Klingeln der damals 13-jährigen Lieselotte ██████ wach, die von ihrer Schule Informationsblätter der Stadt und des Amtes ██████ zum Verkauf erhalten hatte. Während das Mädchen in der Diele darauf wartete, dass der Angeklagte aus einem anderen Zimmer Geld holte, wurde dieser unter dem Eindruck der nächtlichen Erlebnisse und des genossenen Alkohols sexuell sehr stark erregt. Er versuchte zwar, sich durch Abduschen mit kaltem Wasser abzureagieren. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er schob nunmehr das Mädchen in das Schlafzimmer und erzwang dort, nachdem er zunächst einen Finger mehrmals in die Scheide des Mädchens eingeführt hatte, den Geschlechtsverkehr. Er wandte dabei brutale Gewalt gegen das sich energisch wehrende und laut um Hilfe rufende Mädchen an, indem er sich auf dessen Arme kniete, ihm Mund und Nase zuhielt und ihm seine mit einem Leintuch umwickelte Hand in den Mund schob. Schließlich drohte er dem Kind, es umzubringen, wenn es schreie. Das Mädchen wurde durch die Tat des Angeklagten defloriert.
Das Landgericht hat mildernde Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen: Die Tat sei auf ein unglückliches Zusammentreffen mehrerer Ursachen zurückzuführen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Nach den Gutachten der Sachverständigen hätten ein früher erlittener Schädelbasisbruch sowie zwei Gehirnerschütterungen eine Hirnschädigung zur Folge gehabt, die zu einer Wesensveränderung des Angeklagten geführt habe. Seine hierdurch erhöhte affektive Erregbarkeit sowie der zur Tatzeit noch in Höhe von 0,8 bis 0,9 ‰ vorhandene Blutalkohol und ein gewisser Grad von Schlaftrunkenheit hätten auf ihn reizerhöhend und hemmungsabbauend gewirkt. Ferner sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er versucht habe, durch das Abduschen mit kaltem Wasser seiner Erregung Herr zu werden, dass er noch nicht einschlägig vorbestraft und in vollem Umfang geständig sei, dass er die Tat auch zutiefst bereue und an die Zeugin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,– DM gezahlt habe. Als straferschwerend hat die Strafkammer angesehen, dass der Angeklagte wiederholt wegen Verkehrsdelikten sowie einmal wegen Körperverletzung und Unterschlagung verurteilt worden sei, dass er sich an einem so jungen Mädchen vergangen und dieses defloriert habe, schließlich dass sich die von ihm angewandten Mittel in ihrer Intensität an der oberen Grenze bewegt hätten. Während dann im Rahmen der Strafzumessung der Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich erwähnt wird, bemerkt die Strafkammer bei Prüfung der Strafaussetzung, gegenüber der generalpräventiven Wirkung einer ausgesprochenen Strafe bestünden insbesondere bei Sittlichkeitsdelikten allgemeine Bedenken: Derjenige, der an sich seinen Geschlechtstrieb zu zügeln vermöge, aber gleichwohl ein Sittlichkeitsdelikt begehe, rechne erfahrungsgemäß mit der Nichtentdeckung der Tat. Wer seinen Geschlechtstrieb jedoch nicht beherrschen könne, lasse sich von einer solchen Tat auch durch eine Strafdrohung nicht abhalten. Nach dem Zusammenhang muss dies dahin verstanden werden, dass die Strafkammer es bewusst abgelehnt hat, dem Gesichtspunkt der Generalprävention Einfluss auf die Strafzumessung einzuräumen, und zwar nicht deshalb, weil dies im konkreten Fall unangemessen sei, sondern aus allgemeinen Erwägungen.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beipflichten, weder im Ergebnis noch in der Begründung.
Sofern die geschlechtliche Triebhaftigkeit eines Menschen aus Gründen des § 51 Abs. 1 StGB von solcher Stärke ist, dass er ihr selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht zu widerstehen vermag, könnte es sich nicht mehr um eine Frage der Strafzumessung handeln (vgl. BGHSt 14, 30, 32), so dass insoweit der Gesichtspunkt der Generalprävention ohnehin ausschiede. Im Übrigen entspricht die Hoffnung des Täters, nicht entdeckt zu werden, einer so allgemeinen Erfahrung, dass sie nicht Anlass dazu sein kann, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei bestimmten Deliktsgruppen überhaupt auszuschalten. Überdies handeln die Täter gerade bei Notzuchtverbrechen erfahrungsgemäß sehr häufig nicht in solcher Erwartung, weil sie dem Opfer – wie auch hier – bekannt sind oder leicht ermittelt werden können.
Auch die konkreten Umstände der festgestellten Tat berechtigen nicht dazu, Erwägungen generalpräventiver Art ohne Weiteres auszuschalten. Der Strafkammer ist zwar darin beizupflichten, dass einzelne Schuldminderungsgründe Ausnahmecharakter tragen. Andererseits ist der Unrechtsgehalt der Tat vergleichsweise besonders hoch; er liegt unzweifelhaft nicht nur deshalb erheblich über dem Durchschnitt, weil sich die angewandten Mittel in ihrer Intensität an der oberen Grenze bewegten. Damit waren generalpräventive Erwägungen besonders nahegelegt.
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
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