Treffer
BGH Urteil

Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt durch nichtöffentliche Zeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/67
Datum
01.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung der Öffentlichkeit, weil nach teilweiser Ausschlussanordnung bei Fortsetzung der Verhandlung am Tatort drei Zeugen ohne Öffentlichkeit vernommen wurden. Das BGH stellt fest, dass der Ausschluss auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt war und die Vernehmungen nicht darunter fielen. Wegen dieses Verfahrensmangels liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung zum Ausschluss der Öffentlichkeit muss inhaltlich bestimmt und auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt sein.

2

Die Vernehmung von Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn der Ausschluss ausdrücklich und auf diesen Verfahrensakt bezogen angeordnet wurde.

3

Liegt eine Durchführung von Verhandlungsakten außerhalb des Umfangs einer Ausschlussanordnung vor, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

4

Die Niederschrift hat den öffentlichen oder nichtöffentlichen Charakter der Sitzung korrekt wiederzugeben; widersprüchliche oder irreführende Protokollierungen können auf einen Verfahrensverstoß hinweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 8/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Joachim K. aus ██████████, geboren am ██████ in ███████████████, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision dringt mit der Rüge durch, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden.

Zu Beginn der Hauptverhandlung am 27. Mai 1966 war beschlossen worden, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, „soweit sich die Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen ████ auf Punkt 1) der Anklage erstreckt“. Dieser Punkt betraf den Vorwurf gegen den Angeklagten, ██████ zur Unzucht genötigt zu haben, während ihm in Punkt 2) ein anschließender Raub zur Last gelegt war. Nach dem ersten Sitzungstag, in dessen letztem Teil die Öffentlichkeit wiederhergestellt war, wurde die Verhandlung am 6. Juni 1966 am Tatort in █████████ mit einer Augenscheinseinnahme und der nochmaligen Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen ███ fortgesetzt. Außerdem wurden der Polizeioberwachtmeister ████, der Taxichauffeur ██████████ und der Kriminalobermeister ██████ – ebenfalls wiederholt – als Zeugen vernommen. Nach einer weiteren Besichtigung auf dem Marktplatz wurde die Verhandlung am Nachmittag im Landgericht in Saarbrücken zu Ende geführt.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die drei Zeugen ████, ██████████ und ██████ vorshriftswidrig unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden. Die Sitzung in Völklingen war nicht öffentlich. Dies ergibt der Eingang des Protokolls vom 6. Juni 1966, in welchem das Wort „öffentliche“ vor „Sitzung“ gestrichen ist, und wird bestätigt durch die ausdrückliche Feststellung in der Niederschrift, dass sich außer den Prozessbeteiligten und einem Gerichtsdiener in der Umgebung von „Ort und Stelle“ keine weiteren Personen befanden; daraus ist die Absicht des Gerichts zu erkennen, etwaige Zuschauer oder Zuhörer, die sich in der Nähe befunden oder Zutritt gewünscht hätten, wegzuweisen. Schließlich ist im Gegensatz dazu bei der Fortsetzung der Verhandlung am Nachmittag im Protokoll vermerkt, dass sie in öffentlicher Sitzung stattfand. Durch den Beschluss vom 27. Mai 1966, von dem offen bleiben mag, ob er überhaupt sinnvoll war, war der Ausschluss der Öffentlichkeit nur auf einen bestimmt umschriebenen Verfahrensabschnitt beschränkt worden; dazu gehörte aber auf jeden Fall nicht die Vernehmung der drei Zeugen.

Demnach liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Das Urteil ist aufzuheben, ohne dass auf die weiteren übrigens unbegründeten Rügen einzugehen war.

HenningWillmsMüller
KirchhofBaumgarten
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt durch nichtöffentliche Zeugenvernehmung — Themis