Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zusammenfassung zweier Betrugstaten zu einer fortgesetzten Handlung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 866/83
Datum
17.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs Fehler der Tatsachenwürdigung. Der BGH stellt fest, dass ein zum Nachteil eines Zeugen angenommener Betrug unselbständiger Teilakt einer fortgesetzten Handlung ist, weil der Gesamtvorsatz vor Beendigung auf die Einzelhandlung erweitert wurde. Der Schuldspruch wird entsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn der Täter seinen ursprünglich auf einzelne Taten gerichteten Gesamtvorsatz vor Beendigung der letzten Handlung auf weitere Einzelhandlungen ausdehnt und diese in eine fortgesetzte Handlung einbezieht.

2

Teilakte, die dazu dienen, andere Täuschungshandlungen zu verstärken (z. B. durch Dritte gefertigte Scheinunterlagen), können als unselbständige Bestandteile einer fortgesetzten Betrugshandlung angesehen werden.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, sofern die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt; ist dies nicht gewährleistet, kann die Änderung zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen (§ 265 Abs. 1 StPO entsprechend angewendet).

4

Die Zusammenfassung mehrerer Taten zu einer einheitlichen fortgesetzten Handlung führt, wenn sie den Strafausspruch berührt, zur Aufhebung dieses Strafausspruchs und bedarf einer erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten durch die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 866/83

in der Strafsache gegen ███ den Bauleiter Friedrich Dietrich Wilhelm aus ██████████, geboren am ███ 1921 in ███, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. März 1983 im Schuldspruch dahin geändert, dass 1. der Angeklagte des Betrugs (in einem Fall) schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Vom Landgericht sind zu Unrecht zwei selbständige Betrugstaten angenommen worden. Der Betrug zum Nachteil des Zeugen █████ ist lediglich ein unselbständiger Teilakt der im Fall II 1 (Eheleute GC) angenommenen fortgesetzten Handlung. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte durch den Zeugen KC Entwurfspläne für das „Kurzentrum“ und für sechs verschiedene Typen von Einfamilienhäusern fertigen, um sie als eigene Arbeiten den Zeugen GC vorlegen und damit seinen falschen Angaben ihnen gegenüber weiteres Gewicht verleihen zu können; den Eheleuten GC sollte sein Fordern größerer Beträge berechtigt erscheinen (Bl. 19, 24 UA). Hieraus ergibt sich, dass er seinen ursprünglich nur auf Betrugstaten zum Nachteil dieser Zeugen gerichteten Gesamtvorsatz vor Beendigung der letzten der betreffenden Handlungen auf eine zusätzliche Einzelhandlung (Fall KC) ausgedehnt und diese in die fortgesetzte Handlung einbezogen hat (BGHSt 23, 33).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Daran war er durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Zusammenfassung beider Fälle zu einer einheitlichen Tat bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Das sonstige Revisionsvorbringen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MöslMeyerGollwitzer
MillerTheune
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