Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls/Mundraub: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/65
- Datum
- 05.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision darf die freie tatrichterliche Beweiswürdigung nicht in tatsächlicher Hinsicht ersetzen; neue, im Urteil nicht dargelegte Tatsachen bleiben im Revisionsverfahren unberücksichtigt (§ 261 StPO).
Das Merkmal ‚zum alsbaldigen Verbrauch‘ beim Mundraub bedeutet nicht zwangsläufig sofortigen Ortsverbrauch; maßgeblich ist die innere Einstellung des Täters zum Zeitpunkt der Wegnahme.
Fehlen konkrete Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters zum Zeitpunkt der Wegnahme, kann die rechtliche Würdigung (z.B. Abgrenzung zwischen Mundraub und Diebstahl) nicht tragfähig sein und ist der Schuldspruch aufzuheben.
Bei der Prüfung, ob ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, sind Art, Umfang und Schwere früherer Verurteilungen zu berücksichtigen; nur eine geringe Anzahl bzw. geringfügige frühere Taten sprechen gegen die Annahme gefährlicher Gewohnheitsmäßigkeit.
Findet in der Hauptverhandlung die Qualifikation als Mundraub statt, ist zu prüfen, ob ein Strafantrag von einer nach den einschlägigen Vorschriften dazu berechtigten Person gestellt worden ist (vgl. Hinweis auf § 61 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 9. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 86/65 in der Strafsache gegen den Molkereiangestellten Karl ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1909 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle ██████ AG verurteilt worden ist, 1.) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt ausgeführt wurden, offensichtlich unbegründet. In Wirklichkeit wenden sich die Einzelausführungen der Revision unzulässigerweise gegen die Urteilsfeststellungen. Diese hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu treffen (§ 261 StPO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sie in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer will die tatrichterliche Beweiswürdigung durch seine eigene ersetzen. Soweit er dabei neue, im Urteil nicht dargelegte Tatsachen vorträgt, kann der Senat diese nicht berücksichtigen.
Die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle █████████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen hält das Urteil im Falle ████████ der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat Lebensmittel, und zwar zwei Würste im Gesamtwert von 10,33 DM, zwei Päckchen mit Wurstscheiben und ½ Pfund Butter im Werte von 1,80 DM aus dem Kaufhof entwendet. Die Wurstscheiben verzehrte er sofort, nachdem er den █████ ██ █████████ hatte. Die anderen Lebensmittel trug er noch bei sich, als er an demselben Tage von der Polizei aus anderen Gründen festgenommen wurde.
Bei den entwendeten Gegenständen handelt es sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten um Nahrungsmittel von geringer Menge und von unbedeutendem Wert. Das Landgericht hat trotzdem einen Mundraub verneint, weil der Angeklagte die Butter und die beiden Würste nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet habe, sondern sich damit einen Vorrat habe ansammeln wollen. Diese Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsbedenken. Die Absicht, sich einen – nur kurzfristigen – Vorrat anzulegen, schließt nicht ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal „zum alsbaldigen Verbrauch“ aus. Letzteres bedeutet nicht, dass die entwendeten Gegenstände sofort auf der Stelle verbraucht werden sollen. Ob das Landgericht davon ausgegangen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Außerdem ergibt sich aus den Feststellungen nicht, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Willen zur „Vorratsbildung“ gehabt haben soll. Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass er den Vorsatz, sich einen Vorrat anzulegen, erst gefasst hat, nachdem er die Wurstscheiben verzehrt hatte. Entscheidend für die Tatwürdigung ist jedoch die innere Einstellung des Angeklagten zur Zeit der Entwendung (vgl. RGSt 10, 308, 310; 53, 230; Schönke-Schröder 12. Aufl., § 370 Randnr. 24). Wenn die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben die Butter und die beiden Würste nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat, sondern sich damit einen Vorrat ansammeln wollte (UA S. 10), hat sie möglicherweise den maßgeblichen Zeitpunkt nicht beachtet. Jedenfalls fehlt es insoweit an konkreten Feststellungen. Daher kann der Schuldspruch in diesem Falle nicht bestehen bleiben. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, falls der Tatbestand des Mundraubes bejaht wird, zu prüfen haben, ob der Strafantrag vom 13. Januar 1964 (Bl. 8 dA) von einer dazu im Sinne des § 61 StGB berechtigten Person gestellt worden ist. Bei der Erwägung, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass er vor den Taten nur einmal eine Zuchthausstrafe verbüßt hatte und die übrigen Taten und Strafen zum Teil nur geringfügig waren.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |