Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Ergänzung: fahrlässiger einfacher Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 86/62
Datum
09.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen Verurteilungen wegen einfachen Bankrotts, Betrugs und Beihilfe; das Landgerichtsurteil bleibt im Wesentlichen bestehen. Verfahrensrügen nach §§ 261, 267 StPO sowie Rügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sah der Senat als unzulässig oder unbegründet an. Der Schuldspruch beim Bankrott wurde ergänzt um fahrlässige Begehungsweise.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rügen nach §§ 261, 267 StPO sind unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und die behaupteten Verfahrensverstöße nicht konkret dargelegt werden.

2

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur begründet, wenn konkrete nicht vernommene Tatsachen oder benannte Beweismittel vorgetragen werden, die zur Erforschung der Wahrheit hätten eingesetzt werden müssen.

3

Wer kraft Gesetzes zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet ist und trotz Kenntnis dieser Pflicht über längere Zeit keine Bücher führt, kann dadurch fahrlässig den Tatbestand des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) verwirklichen.

4

Täuschungshandlungen, die darauf gerichtet sind, einen Gläubiger zur Fortführung oder Ausdehnung eines Kreditverhältnisses zu veranlassen, begründen Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz, wenn hierdurch Sicherungsmaßnahmen unterlassen werden und der Gläubiger geschädigt wird.

5

Bei der Strafzumessung kann die Bedeutung einzelner Schadensbeträge im Gesamtzusammenhang gewichtet werden; ein vergleichsweise geringer Teilbetrag beeinflusst das Gesamtstrafmaß nicht zwangsläufig, wenn andere Schäden den Hauptcharakter des Verschuldens bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12. Oktober 1961

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Josef ██ geboren am ███ in ████████

2.) ███ Else ████████ geboren am ██ in ████████

wegen Konkursvergehens u. a. – hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Oktober 1961 werden verworfen; doch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte Eribert Senge wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Eribert (Erich) S██ wegen einfachen Bankrotts und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Else S███ wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Beide rügen mit ihren Revisionen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.) Die Rügen, die §§ 261 und 267 StPO seien verletzt, sind nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.

2.) Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht sind entweder keine Tatsachen angeführt, in denen der Verstoß zu finden ist, oder, mit Ausnahme des Falles zum Nachteil der Firma ██████████ & Co., keine Beweismittel angegeben, die zur Erforschung der Wahrheit hätten benutzt werden müssen; insoweit ist die Rüge ebenfalls unzulässig (BGHSt 2, 168).

Im Falle ████████ drängte sich dem Landgericht die Vernehmung des Firmeninhabers nicht auf, da es den Interessenvertreter der Firma, den Zeugen DC, der jeweils mit den Angeklagten verhandelt hatte, über die Vorgänge vernommen hat. Die Rüge ist daher unbegründet. Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, ████████ nicht erschöpfend vernommen worden sei (BGHSt 4, 125, 126).

II. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten ██ auf Grund des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (II A 4 der Urteilsgründe) lässt keinen ihn belastenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ab Oktober 1957 bis zur Konkurseröffnung am 23. Juli 1958, obwohl er wusste, er sei zur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet, keine Bücher geführt und sich „lediglich im Mai 1958“ ernstlich um eine Fachkraft dafür bemüht hat. Zu Recht findet das Landgericht darin ein fahrlässiges Handeln.

Auch die Strafzumessung ist fehlerfrei.

Jedoch musste die fahrlässige Begehungsweise im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen, da einfacher Bankrott durch unordentliche Buchführung auch vorsätzlich begangen werden kann. Der Senat hat dies nachgeholt.

2.) Offensichtlich unbegründet ist das Vorgehen der Revision des Angeklagten S██ gegen die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen zum Nachteil der Firmen Hermann ██████ (II B 1) und H.C. ███ Söhne (II B 3).

3.) a) Die Verurteilung des Angeklagten E. S███ wegen Betrugs im Falle der Deutschen Bank A.G., Depositenkasse HOD (II B 2) wird von den Feststellungen getragen; insbesondere sind Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz fehlerfrei dargetan.

Die Strafkammer findet die Betrugshandlung zu Recht darin, dass der Angeklagte durch die falsche Aufstellung vom 15. April 1958 den Zeugen Schuster täuschte und bestimmte, das Kreditverhältnis wie bisher fortzuführen und keine Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Bank einzuleiten. Zugleich ist die Bank auch geschädigt worden; denn beide Angeklagten waren am 3. April 1958 je zur Hälfte als Eigentümer eines Baugrundstücks über 16,96 a im Grundbuch eingetragen worden. Die Bank hätte somit durch sofortige Sicherungsmaßnahmen, so im Wege des Arrestes unter Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil des Angeklagten, den eingetretenen Schaden vermindern können.

Da der Anschlußkonkurs am 23. Juli 1958 eröffnet wurde, hätte auch die Sperrfrist des § 104 VerglO der Wirksamkeit der Zwangshypothek nicht entgegengestanden.

Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten ist ausreichend nachgewiesen. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass er durch die falsche Aufstellung nicht nur einen neuen Kontokorrentkredit, sondern in erster Linie die Aufrechterhaltung des bestehenden Überziehungskredits erreichen wollte.

b) Die Nachprüfung der Verurteilung der Angeklagten Else ████ wegen Beihilfe zu diesem Betrug hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Auch die Strafzumessung bei Täter und Teilnehmerin ist nicht zu beanstanden.

4.) a) Ebenso sind die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten E. █████ gegen seine Verurteilung wegen Betrugs im Falle Selb (II B 4) im Ergebnis nicht begründet.

Dass die Firma durch die Holzlieferungen im Mai und Juni 1958 betrügerisch geschädigt wurde, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Aber auch die Wechselprolongation am 8. Mai 1958, die als Stundung der ursprünglichen Wechselforderung anzusehen ist, erfüllt alle Betrugsmerkmale; die Firma hätte auch hier durch sofortiges Vorgehen versuchen können, sich entsprechende Sicherungen zu verschaffen.

Ob dies allerdings noch zum Erfolg geführt hätte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn insoweit nur versuchter Betrug vorliegt (vgl. RG JW 1934, 3063), würde dies den Schuldspruch nicht berühren, da das Landgericht zugunsten des Angeklagten von einem einheitlichen Betrug hinsichtlich der Holzlieferungen und der Wechselprolongation ausgegangen ist.

Es ist auch ausgeschlossen, dass die Strafe dadurch beeinflusst sein könnte.

Selbst wenn neben dem Verlust in Höhe von 72.000,- DM durch die Holzlieferungen der Betrag von 12.746,13 DM, der zur Prolongation verwendet wurde, nicht berücksichtigt würde, wäre der Schaden im Verhältnis zu den anderen Betrugsfällen immer noch „der mit Abstand schwerste Schaden“. Da das Landgericht in dem von ihm in Vergleich gesetzten Fall Mohr bei einem Gesamtschaden von 30.000,- DM die Strafe auf fünf Monate Gefängnis, im Fall ███████ auf sechs Monate festgesetzt hat, ist ersichtlich, dass der Betrag von 12.000,- DM bei der Strafzumessung ohne Einfluss gewesen ist.

b) Die Verurteilung der Angeklagten Else S███ wegen Beihilfe zum Betrug auch in diesem Fall gibt weder im Schuld- noch im Strafaussprach zu Beanstandungen Anlass. Auch hier ist ausgeschlossen, dass der geringere Schuldumfang (Beihilfe zum versuchten Betrug im Falle der Wechselprolongation) die Strafe von drei Monaten Gefängnis beeinflussen konnte, wie der Vergleich mit der Höhe von zwei Monaten Gefängnis im Fall ███████ bei einem Schaden von 10.000,- DM zeigt.

DotterweichKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning
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