BGH verwirft Revision: versuchte Notzucht, Beleidigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/59
- Datum
- 08.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erregung öffentlichen Ärgernisses setzt voraus, dass unzüchtige Handlungen nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden konnten; hierfür reicht etwa eine Kellertreppe zu einer Toilette, auch wenn überwiegend Personal oder Gäste Zutritt haben.
Eine Beleidigung bleibt strafbar, wenn sie vor dem Beginn einer Notzuchthandlung erfolgt und damit einen selbständigen Tatbestand bildet, sodass ihre Bestrafung durch die Verurteilung wegen (versuchter) Notzucht nicht ausgeschlossen ist.
Bedingter Vorsatz genügt für den Tatbestand der versuchten Notzucht; ein nur vorübergehendes Abstehen von der weiteren Tatausführung begründet keinen strafbefreienden freiwilligen Rücktritt.
Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, den gesetzlichen Tatbestand selbst als zusätzliches Strafschärfungsmerkmal anzurechnen; indessen dürfen Umstände, die die Rücksichtslosigkeit des Täters (z. B. bewusstes Vorgehen trotz fehlender Anzeichen von Einverständnis) beachtlich machen, strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Wolfgang Paul █ (aus ██), geboren am ████ 1911 in ███, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. ██████ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer stellt fest, dass die vorgenommenen unzüchtigen Handlungen nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden konnten. Dies ist auch auf einer Kellertreppe, die zu einer Toilette führt, möglich (RGSt 73, 90; RG HRR 1940, 641).
Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass hauptsächlich Personen die Treppe benutzten, die in der Bar beschäftigt waren oder sie als Gäste besuchten; denn hiernach war, wie die Strafkammer auch hervorhebt, nicht nur Personen der Zutritt möglich, die durch persönliche Bande zusammengehalten wurden (RG HRR 1939, 1380). Nach den Feststellungen war der Angeklagte sich auch bewusst, dass seine Handlung von einer unbestimmten Zahl von Personen beobachtet werden konnte. Die Strafkammer nimmt daher zu Recht an, dass der Angeklagte sich jeweils eines Vergehens nach § 183 StGB schuldig gemacht hat.
An den Strafzumessungserwägungen sind rechtlich keine Bedenken zu erheben.
2. Der Schuldspruch hinsichtlich der versuchten Notzucht in Tateinheit mit Beleidigung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Der in einer Notzuchtshandlung begriffsnotwendig enthaltene Angriff auf die Geschlechtsehre wird zwar durch die Strafdrohung des § 177 StGB ohne weiteres mitumfasst. Insoweit stehen Notzucht und Beleidigung zueinander in Gesetzeseinheit (RGSt 65, 337). Hier hat nach den Feststellungen der Angeklagte jedoch zuerst an Frau █████ das Ansinnen gestellt, mit ihm freiwillig geschlechtlich zu verkehren, und sich erst dann, als sie sich ablehnend verhielt, entschlossen, den Beischlaf mit Gewalt zu erzwingen. In diesem Ansinnen, sich freiwillig hinzugeben, liegt die Kundgebung der Missachtung der Ehre der Frau █████, da sie ihm keine Veranlassung zur Annahme gegeben hatte, sie sei zu einem Geschlechtsverkehr bereit. Diese Beleidigung ist vor Beginn der Notzuchtshandlung begonnen. Ihre Bestrafung wird daher durch die Verurteilung wegen der versuchten Notzucht nicht ausgeschlossen (RG JW 1938, 2754).
Den inneren und äußeren Tatbestand einer versuchten Notzucht hat die Strafkammer zu Recht bejaht. Der Vorsatz des Angeklagten, mit Gewalt den Beischlaf zu erreichen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er Frau █████ veranlassen wollte, sich ihm freiwillig hinzugeben. Bedingter Vorsatz genügt (RG JW 1935, 2734). Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, da der Angeklagte seine Absicht, Frau █████ mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen, nicht aufgegeben hat, als er ihr gestattete, den Wagen zum Aussteigen zu verlassen. Es lag demnach nur ein vorübergehendes Abstehen von der weiteren Durchführung der Tat vor (BGHSt 7, 296). Ohne Bedeutung ist es daher, ob der Angeklagte hierzu durch die List der Frau █████ bestimmt worden ist oder ob er die Erlaubnis freiwillig gegeben hat. Die Frage der Freiwilligkeit ist nur von Bedeutung, wenn ein echter Rücktritt gegeben ist.
Die Revision greift hier allein die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters an und will die Folgerungen des Gerichts durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist rechtlich unzulässig.
Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer erachtet es als straferschwerend, dass der Angeklagte „die Gewaltanwendung vornahm, obwohl er genau wusste, dass die Zeugin ihm keinerlei Anlass gegeben hatte, aus dem er auf ein mögliches Einverständnis mit dem von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr schließen konnte, wodurch er in eine geschlechtliche Erregung geraten wäre“.
Rechtlich fehlerhaft wäre es, falls damit die Strafkammer die Erzwingung des Beischlafs gegen den Willen der Frau – also das Tatbestandsmerkmal der Notzucht – als Straferschwerungsgrund gewertet hätte. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer nur zum Ausdruck bringen wollte, Frau █████ habe ihm keinen Anlass zur Annahme gegeben, sie sei zu einem Geschlechtsverkehr bereit, sodass er durch ihr Verhalten nicht geschlechtlich erregt und zu seinem Vorgehen gereizt wurde; sie hält es für erschwerend, dass er trotzdem mit Gewalt sein Ziel erreichen wollte. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |