Revision verworfen: Verführung Minderjährigen (§175a Abs.1 Ziff.3 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/52
- Datum
- 07.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführung eines Minderjährigen i.S.d. §175a Abs.1 Ziff.3 StGB liegt vor, wenn der volljährige Täter durch Einwirken auf den Willen des Minderjährigen diesen zur Unzucht veranlasst, die dieser an sich nicht will.
Die Ausnutzung geschlechtlicher Unerfahrenheit oder geringer Widerstandskraft des Minderjährigen begründet den in §175a Abs.1 Ziff.3 StGB geregelten Erschwerungsgrund.
Eine ausdrückliche Einzelfeststellung der anfänglichen Unwilligkeit des Minderjährigen ist nicht erforderlich, wenn sich die Unwilligkeit und die gezielte Einwirkung des Täters aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der Schilderung der Tatumstände hinreichend entnehmen lassen.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren gleichgelagerten Einzelhandlungen kann bejaht werden, ohne dass dadurch dem Angeklagten ein Rechtsnachteil entsteht, sofern die Feststellungen den Wiederholungscharakter und die einheitliche Vorgehensweise darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Carl Peter Wilhelm ███████████ aus ████████, ████, geboren am ███████ 1892 in ██, Gemeinde ██, wegen Verführung eines Minderjährigen,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nach § 175a Ziff. 3 StGB verurteilt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde: Der Erschwerungsgrund des § 175a Ziff. 3 StGB sei nach dem festgestellten Sachverhalt zu Unrecht angenommen und die Strafzumessung von Rechtsfehlern beeinflusst.
Die Revision ist unbegründet.
Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer davon aus, die Verführung eines Minderjährigen im Sinne des § 175a Abs. 1 Ziff. 3 StGB liege dann vor, wenn der volljährige Täter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die dieser an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft ausnutzt (RGSt 70, 199, 71, 111 und das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1951, 2 StR 517/51). Die Revision vermisst in tatsächlicher Hinsicht eine ausdrückliche Feststellung, dass der Zeuge H. von sich aus nicht zur Unzucht geneigt war.
Das Urteil stellt jedoch hinsichtlich der ersten Einzelhandlung der fortgesetzten Tat fest, dass und in welcher Weise der Angeklagte nach dem Schachspiel das Gespräch auf erotische Dinge brachte, dass der Zeuge hierdurch ein steifes Glied bekam und auf Wunsch des Angeklagten, er wolle ihn einmal nackt sehen, sein Jackett auszog, worauf ihm der Angeklagte sein Hemd auszog, den Geschlechtsteil des Zeugen aus dem Hosenschlitz holte und daran spielte; hierauf kam es zu weiteren unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit dem Zeugen.
Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt dahin, der Angeklagte habe durch diese erotischen Gespräche auf den Willen des Zeugen eingewirkt und ihn durch diese Unterhaltung in geschlechtliche Erregung versetzt, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, dem Ansinnen des Angeklagten Widerstand entgegenzusetzen.
An anderer Stelle führt das Urteil aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zeuge sich bereits in gleicher oder ähnlicher Weise auf gleichgeschlechtlichem Gebiet betätigt hatte, bevor er mit dem Angeklagten in Berührung kam; er sei hierdurch seelisch geschädigt worden. Der Angeklagte sei bei diesen Vorfällen insofern konsequent vorgegangen, als er die (unzüchtigen) Handlungen durch Gespräche „systematisch vorbereitet“ habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist daher mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Minderjährige von sich aus nicht zur Unzucht geneigt war, sondern „systematisch“ durch Einwirken des Angeklagten auf seinen Willen vermittels erotischer Gespräche in geschlechtliche Erregung versetzt, also durch dieses Verführungsmittel vorsätzlich vom Angeklagten zur Unzucht geneigt gemacht worden ist. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Zeugen unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen Widerstandskraft zur Unzucht verführt, keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision beanstandet ferner, die tatsächlichen Feststellungen zur zweiten Einzelhandlung der fortgesetzten Tat seien unklar und ergäben nicht, ob der Minderjährige in diesem Wiederholungsfall zur Unzucht an sich nicht bereit war. Allerdings gibt die Strafkammer von diesem Vorfall nur folgende Schilderung: Ein „ähnlicher Vorfall“ (wie der erste) habe sich an einem späteren Tage abgespielt und zwar ebenfalls nach vorherigem Schachspiel; der Angeklagte habe dem Zeugen die Hose geöffnet, den Geschlechtsteil herausgeholt und daran gerieben, bis es zum Samenerguss kam. Allein auf diesen zweiten Vorfall bezieht sich auch die an späterer Stelle des Urteils getroffene Feststellung, der Angeklagte habe durch erotische Gespräche bei und nach dem Schachspiel auf den Willen des Minderjährigen eingewirkt, wodurch er in geschlechtliche Erregung geraten sei und nicht mehr in der Lage war, dem Ansinnen des Angeklagten Widerstand zu leisten, sowie die zusammenfassende Feststellung, der Angeklagte sei in beiden Fällen konsequent vorgegangen und habe die Handlungen durch Gespräche systematisch vorbereitet. Dem Urteilszusammenhang kann daher einwandfrei entnommen werden, dass der Zeuge auch in diesem Falle nicht von sich aus zur Unzucht geneigt war, sondern erst durch die Einwirkung des Angeklagten auf seinen Willen zum Mitmachen bereit gemacht wurde und dass der Angeklagte sich dieses Umstandes auch bewusst war.
Gegen die Annahme des Tatbestands des § 175a Abs. 1 Ziff. 3 StGB bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Einzelhandlungen ist der Angeklagte nicht beschwert. Auch die Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
| Dr. Dotterweich | Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |