Revision teils stattgegeben: Zweifel an Vollendung von §176 StGB und Öffentlichkeit nach §183 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/65
- Datum
- 10.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung einer krankhaften Abartigkeit sexueller Triebe ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen oder deren Feststellung für die Strafzumessung wesentlich ist.
Der Tatbestand der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§183 StGB) erfordert, dass das schamlose Verhalten soweit öffentlich ist, daß es von Dritten wahrgenommen werden konnte, und der Täter zumindest den Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit hatte.
Die Vollendung des Verbrechens nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, daß die Kinder das entblößte Geschlechtsteil arglos und geflissentlich mit Neugier und Interesse wahrgenommen haben; bloßes flüchtiges oder aversives Hinsehen genügt nicht.
Fehlende Feststellungen zur inneren Haltung der Opfer (insbesondere zum geflissentlichen Betrachten) rechtfertigen die Aufhebung des Schuldspruchs; in solchen Fällen kann allenfalls nur ein Versuch festgestellt werden.
Tateinheit zwischen einem Verbrechen nach §176 StGB und einem Vergehen nach §183 StGB ist rechtlich möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 23. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 8/65 in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Rainer █████████ aus ████, dort geboren am ██ 1942, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
█████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 23. November 1964
1.) im Falle 1 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) wegfällt;
2.) in den Fällen 2 und 3 sowie im Gesamtstrafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
1.) Da keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Abartigkeit des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiete vorlagen, brauchte die Strafkammer keinen Sachverständigen beizuziehen. Ob für die Strafzumessung die Feststellung des „wahren“ Tatmotivs des Angeklagten von Bedeutung war, kann dahinstehen, da die Strafkammer in allen Fällen nur auf die Mindeststrafe erkannt hat. Die Aufklärungspflicht ist also nicht verletzt.
2.) a) Im Falle 1 (zum Nachteil von Christine ███ und Heidrun St.) ist die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu beanstanden. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 183 StGB nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben nicht, dass die Tat öffentlich im Sinne dieser Bestimmung begangen wurde. Der Angeklagte saß in seinem Kraftwagen und war den Kindern zugewandt, die mit ihren Kinderwagen vor der geöffneten Wagentür standen. Danach steht nicht fest, dass das schamlose Tun des Angeklagten noch von anderen Straßenpassanten wahrgenommen werden konnte. Zudem hat der Angeklagte sein Verhalten hier offenbar so eingerichtet, dass er nur von den Kindern gesehen werden sollte; dann fehlte ihm auch der Vorsatz, die Tat öffentlich zu begehen. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern.
b) Im Falle 2 ist die Vollendung des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bedenkenfrei dargetan. Zwar heißt es in der Sachverhaltsschilderung, dass das entblößte Glied des Angeklagten für die Kinder – es kam dabei nur auf die beiden Dreizehnjährigen Barbara ████████ und Brigitte St., nicht auch auf die vierzehnjährige Gabriele ████ ███ – „deutlich sichtbar“ war. Weiter ist aber festgestellt, dass die Kinder „Angst bekamen und in den nahe liegenden Bahnhofsvorplatz flohen“. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Mädchen sofort von dem ihnen gebotenen Anblick abwendeten, ohne den schamlosen Vorgang, wie der Angeklagte wollte, „geflissentlich“ betrachtet zu haben. Dazu ist erforderlich, dass sie ihn nicht arglos und nicht nur flüchtig, sondern mit Neugierde und Interessiertheit beobachtet haben; es genügt nicht, dass sie ihn „in sich aufgenommen“ haben. Den allgemeinen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung ist eine solche Feststellung über ein geflissentliches Betrachten nicht zu entnehmen.
Zur inneren Tatseite enthält das Urteil zudem insofern eine gewisse Unklarheit, als gesagt ist, der Angeklagte habe die drei Kinder „zum Teil“ für über, „zum Teil“ für unter 14 Jahre alt geschätzt; welche damit im einzelnen gemeint waren, bleibt offen.
Bezüglich des Vergehens nach § 183 StGB steht wiederum nicht fest, dass sich der im Kraftwagen abspielende Vorgang von anderen Straßenpassanten gesehen werden konnte. Der Schuldspruch im Falle 2 ist demnach aufzuheben.
c) Auch im Falle 3 kann er nicht bestehen bleiben. Allerdings sind hier die Voraussetzungen des Vergehens nach § 183 StGB nachgewiesen. Zweifelhaft ist aber, ob der Angeklagte die vier Mädchen zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils bestimmt hat.
Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass die Kinder den Angeklagten beobachtet haben. Das könnte auch arglos geschehen sein. Jedenfalls sind sie anschließend weggelaufen. Möglicherweise ist es auch in diesem Falle nur zu einem Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gekommen.
d) Im Falle 4 schließlich ist die Verurteilung des Angeklagten nach beiden Tatbeständen nicht zu beanstanden. Die Kinder sind mindestens zweimal mit dem Fahrrad an dem Angeklagten, der sich ihnen entblößt zur Schau stellte, vorbeigefahren. Die Annahme, dass sie jedenfalls beim zweiten Vorbeifahren nicht mehr arglos waren, ist bedenkenfrei. Auch die Öffentlichkeit des Tathergangs im Sinne des § 183 StGB ist dargetan.
Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 StGB und dem Vergehen nach § 183 StGB ist rechtlich möglich (vgl. BGH NJW 1955, 710).
3.) Die Änderung des Schuldspruchs im Falle 1 und die Aufhebung in den Fällen 2 und 3 führen nur zum Wegfall des Gesamtstrafausspruchs, da in allen Fällen auf die Mindeststrafe erkannt wurde.
Was die Revision zu einer „nur bedingten Verantwortlichkeit“ des Angeklagten ausführt, ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |