Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und Fahrerflucht bei Straßenverkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 864/52
- Datum
- 03.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) genügt, dass der Täter durch Verletzung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt einen tödlichen Erfolg verursacht; die Mitwirkung weiterer Umstände, die den Erfolg verstärken, schließt die Ursächlichkeit der Handlung nicht aus.
Bei bekannter, unübersichtlicher und gefährlicher Verkehrslage hat der ortskundige Verkehrsteilnehmer mit plötzlich auftretenden Gefahren zu rechnen; die Missachtung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht begründet Fahrlässigkeit.
Der Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139a StGB) ist erfüllt, wenn sich ein Beteiligter nach dem bewusst gewordenen Unfall willkürlich räumlich vom Unfallort entfernt, um die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligung zu verhindern; bloße verschleierende Unterlassungen genügen nicht.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Tatsachen zur substantiierten Begründung der Rüge angibt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Peter ████████████ aus █████, geboren am ████████ 1922 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte ████████████ ist durch das angefochtene Urteil – nachdem eine frühere Verurteilung durch Urteil des Senats vom 22. April 1952, 2 StR 127/52, aufgehoben war – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung sowie wegen Fahrerflucht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 23. Februar 1951 hat sich in Aachen gegen 21 1/2 Uhr auf dem regennassen Albert-Stein-Weg ein Verkehrsunfall zugetragen. Die Fahrbahn ist hier rund 11 m breit, die beiden Gleispaare der Straßenbahn liegen in der südlichen Hälfte der Fahrbahn, so dass zwischen den Straßbahngleisen und der Bordkante hier nur etwa 1 m Zwischenraum ist. Der Kraftfahrer ███ hatte dem Angeklagten ████, obwohl dieser seit 17 Uhr mindestens zehn Glas Bier getrunken hatte, die Führung seines Lkw überlassen.
Der Lkw fuhr in Richtung Kaiserplatz (also auf der südlichen Straßenseite), davor ein Straßenbahnzug in gleicher Richtung, den ████ nur links überholen konnte; vor dem Lkw fuhr ein Pkw und vor dem Straßenbahnzug ein Radfahrer (██████), der zunächst für die Insassen des Lkw durch die Straßenbahn verdeckt war. Der Radfahrer bog dann vor der sich nähernden Straßenbahn nach links aus. ████ war auch beim Überholen der Straßenbahn und fuhr den Radfahrer von hinten an, so dass dieser auf die Straße stürzte und von einem nunmehr folgenden Lkw (Fahrer: █████████) überfahren wurde. ███████████ fuhr zunächst weiter, hatte nach 40 m gehalten und den Wagen wieder ██████ überlassen. ██████ fuhr um den Kaiserplatz herum, zurück zur Unfallstelle und hielt hier an der entgegengesetzten Straßenseite etwa 100 m entfernt in einer langen Reihe parkender Wagen, wo er den Verkehr nicht behinderte. ███ und ███████ bemühten sich um den Radfahrer und ließen ihn durch einen Pkw ins Krankenhaus fahren, wo der Radfahrer alsbald starb. Ein Zeuge ging an den Lkw des ████████████ heran, um sich die Nummer zu merken, nahm dann aber davon Abstand. ███████████ und ██████ mischten sich unter die umstehenden Zuschauer und fuhren dann ab. Der Lkw des ████████████, der das Fahrrad des Getöteten mitgeschleift hatte, wurde daraufhin von der Polizei angehalten. ████████████ und ██████ meldeten sich freiwillig kurz nach 22 Uhr auf der Polizei wegen des Unfalls, gaben aber an, dass ██████ gefahren sei, so dass zwar von diesem, nicht aber von ████████████ eine Blutprobe entnommen wurde.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten ██ rügt Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision es unterlassen hat, dafür Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der vom Angeklagten geführte Lkw (und nicht der vorher fahrende Pkw) den Radfahrer zu Boden gestoßen, wodurch dieser einen Schädelbruch erlitten hat, an dessen Folgen er gestorben ist. Gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Radfahrers bestehen danach keine Bedenken. Unerheblich ist es dafür, ob etwa der Tod erst infolge des Überfahrens durch den zweiten Lkw eingetreten ist; denn diese zweite Verletzung war nur dadurch ermöglicht, dass der Angeklagte den Radfahrer zu Boden gestoßen und verletzt hatte. Die Ursächlichkeit einer Handlung wird nicht durch das Mitwirken weiterer Umstände ausgeschlossen, die den ersten Erfolg nur verstärken.
Der Angeklagte hat den Tod des Radfahrers auch durch Fahrlässigkeit verschuldet (§ 222 StGB). Die Strafkammer nimmt als erwiesen an, dass der Radfahrer immerhin einige Sekunden im Blickfeld des Angeklagten erschienen sei und dass diese Zeit ausgereicht habe, um dem Angeklagten zu ermöglichen, den Radfahrer nicht anzufahren. Die Strafkammer sieht sich nicht in der Lage, die genaue Entfernung des Lkw vom Radfahrer bei dem ersten Erblicken festzustellen, meint aber, der Angeklagte habe bei der ihm bekannten gefährlichen Verkehrslage auf der regennassen und in abendlicher Dunkelheit liegenden, verkehrsreichen Straße damit rechnen müssen, dass vor der am rechten Straßenrand fahrenden Straßenbahn plötzlich ein anderer Wegebenutzer nach links ausbiegen und in der Fahrbahn des Lkw erscheinen werde; der Angeklagte sei mindestens für diese Verkehrslage zu schnell gefahren und habe die Straßenbahn unvorsichtig überholt. Diese Ausführungen der Strafkammer lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch eine wahlweise Feststellung dahin ist zulässig und möglich, dass der Angeklagte entweder den Radfahrer lange vor dem Unfall bemerken konnte oder beim Überholen der Straßenbahn so schnell gefahren ist, dass er vor dem erst kurz vor ihm auftauchenden Radfahrer nicht mehr ausweichen konnte, obwohl er mit einem solchen Zwischenfall rechnen musste. In beiden Fällen liegt eine Fahrlässigkeit des Angeklagten vor, da er gegen die in § 1 StVO niedergelegte allgemeine Sorgfaltspflicht als Teilnehmer am Straßenverkehr verstoßen hat. Unerheblich ist es, ob der Radfahrer – worauf insbesondere die Revision hinweist – ebenfalls verkehrswidrig gehandelt hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer lag hier eine so eigenartige und gefährliche Verkehrslage vor, die dem Angeklagten bekannt war, dass die Anforderungen der Strafkammer an die Vorsicht des ortskundigen Angeklagten nicht überspannt sind. Der Fall liegt entgegen der Annahme der Revision hier anders, als wenn ein parkender Wagen sich wieder in den fließenden Verkehr einfügt. Der Radfahrer war im fließenden Verkehr und musste sein Augenmerk daher in erster Linie nach vorne und nicht nach hinten richten. Er musste der hinter ihm kommenden schneller fahrenden Straßenbahn die Schienen und damit die ganze rechte Straßenhälfte freimachen, wie aus § 1 StVO folgt (Müller, Straßenverkehrsrecht § 616). Der Angeklagte musste damit rechnen, da er die Unübersichtlichkeit kannte. Er musste auch wissen, dass Radfahrer nicht immer geradeaus fahren können und im Rückwärtsschauen und Zeichengeben behindert sind. Unerheblich wäre es, wenn der Radfahrer zu weit nach links abgebogen wäre, so dass er links vom Kraftwagen des Angeklagten fuhr; denn dann müsste der Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Erscheinen des Radfahrers im Blickfeld des Angeklagten noch größer gewesen sein. Die Art der beim Radfahrer später festgestellten Verletzungen steht der Feststellung über den Hergang des Unfalls nicht entgegen; denn der Radfahrer ist nach dem Sturz noch durch den folgenden Kraftwagen des █████████ überfahren worden, und der Körper des Radfahrers kann schon nach dem Anfahren des Rades durch den Angeklagten irgendwelche Bewegungen ausgeführt haben.
Die Verurteilung wegen einer Flucht nach dem Verkehrsunfall ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 139a StGB wird bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch die Flucht entzieht. Zwar kann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, dass der Tatbestand des § 139a StGB schon dadurch erfüllt wurde, dass die Angeklagten nicht auf das Erscheinen der Polizei warteten und dass sie sich nicht den Umstehenden als Unfallbeteiligte zu erkennen gaben. Eine so weitgehende Verpflichtung kann aus § 139a StGB nicht gefolgert werden, denn § 139a StGB bestraft nur die Flucht, nicht aber verschleiernde Unterlassungen (RG VAE 1943, 38 und 79; BGH VRS 3, 266). Eine Flucht nach dem Verkehrsunfall lag aber schon darin, dass der Angeklagte ████████████ nach dem ihm bewusst gewordenen Unfall noch etwa 40 m weiterfuhr, dann anhielt und die Führung des Wagens wieder dem Angeklagten ██████ übergab. Diese Weiterfahrt war nach den Feststellungen der Strafkammer nicht verkehrsbedingt; denn die folgende Straßenbahn hielt bereits. Schon durch dieses Verhalten hat der Angeklagte ████████████ sich räumlich von der Unfallstelle fortbegeben, obwohl in diesem Augenblick feststellungsbereite Personen anwesend waren; denn der Straßenbahnschaffner fuhr wieder an, um die Wagennummer des Angeklagten festzustellen. Wie die Übergabe des Lenkrades an ██████ und das spätere Verhalten des Angeklagten ██████████ zeigen, wollte der Angeklagte dadurch die Art seiner Beteiligung am Unfall verschleiern und den Anschein erwecken, nicht er, sondern ██████ habe im Augenblick des Unfalls den Wagen gefahren. Insofern ist die Schlussfolgerung der Strafkammer gerechtfertigt, dass der Angeklagte sich einer Feststellung seiner Beteiligung am Unfall durch die willkürliche Entfernung vom Unfallort entzogen hat. Die Revision ist daher auch insoweit unbegründet, ohne dass es einer Erörterung bedarf, ob auch in dem sonstigen Verhalten des Angeklagten eine Flucht nach einem Verkehrsunfall läge.
| Dr. Sauer | Henneka | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |