Teilaufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Nachschlüsseldiebstahl; Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 8/64
- Datum
- 04.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schlüssel ist im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann "falsch", wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist.
Zur Annahme eines nachschlüssigen Diebstahls oder eines Einbruchsdiebstahls müssen Feststellungen dazu getroffen werden, ob ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug verwendet oder Schloss/Tür zerstört wurde.
Die erhöhte Strafbarkeit nach § 243 StGB setzt zudem Erkenntnis oder billigendes In-Kauf-Nehmen des Täters voraus, dass die Tür nicht mit dem Schlüssel geöffnet wird oder gewaltsam geöffnet wurde.
Bei Betrug ist die Tat bereits vollendet, wenn durch eine Täuschung die geschäftserhebliche Verfügung des Getäuschten eintritt (z. B. Aufnahme und Behandlung im Krankenhaus) und Vorsatz auf rechtswidrigen Vermögensvorteil festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Rüdiger ███ ohne festen Wohnsitz,
2.) den Ofensetzer Fritz Max St████, geboren am ██ in ████, in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die Mitangeklagten ██████ und ██ verurteilt worden sind, █████ im Falle ██, ferner hinsichtlich dieser Angeklagten in den Gesamtstrafaussprüchen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen.
II. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat u. a. die Angeklagten ███████ und ████████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall und den Angeklagten ██ wegen schweren Diebstahls verurteilt, den nach den Urteilsfeststellungen alle drei gemeinschaftlich mit zwei unbekannten Mittätern im Geschäft der Firma ███████ begangen haben sollen. Insoweit hat nur der Angeklagte ██████████ Revision eingelegt. Der Angeklagte ██ ████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt. Die Revision des Angeklagten ██████████ hat Erfolg, die des Angeklagten ██ dagegen nicht.
I. Die Revision des Angeklagten ██████
Allerdings greifen die Bedenken, welche die Revision dagegen erhebt, dass die Strafkammer den Angeklagten ███████ als Mittäter des Diebstahls und nicht wegen Begünstigung oder als Gehilfen verurteilt hat, nicht durch. Er hat sich dem Plan der Mitangeklagten ███ und ██████████, der beiden Wuppertaler, Handtaschen aus dem Geschäft der Firma ████████ zu entwenden, angeschlossen, ist mit ihnen zum Tatort gegangen, hat dort drei Taschen zum Transport entgegengenommen und gemeinsam mit den anderen das gesamte Diebesgut abtransportiert. Anschließend hat er die Taschen verkauft und 1/5 des Kaufpreises erhalten. Der Diebstahl war frühestens in dem Augenblick beendet, als die Handtaschen zum Lieferwagen des Zeugen ███ gebracht waren. Bis dahin hatte der Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag geleistet. Dieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei als Diebstahl, begangen in Mittäterschaft, angesehen.
Dagegen ergibt sich der Erschwerungsgrund des Nachschlüsseldiebstahls nicht einwandfrei aus dem Urteil. Zu Unrecht geht die Strafkammer davon aus, dass der zur Öffnung des einen Schlosses an der Schaufenstertür verwandte Schlüssel ein falscher im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB war.
Ein Schlüssel ist nur dann falsch, wenn er zur Zeit der Tat vom Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist (RGSt 52, 84). Die unbekannten Mittäter hatten am Tage vor der Tatnacht den Schlüssel aus dem einen der beiden Schlösser an der Schaufenstertür entwendet. Als er vermisst wurde, hatte die Berechtigte, die Filialleiterin ████, die Anweisung gegeben, nach dem Schlüssel zu suchen (UA Bl. 29), weil sie annahm, er sei noch verlegt.
Mithin hatte sie diesen Schlüssel noch weiterhin zur Öffnung bestimmt. Der Sachverhalt in den Entscheidungen BGHSt 13, 15 und 14, 291, auf die sich die Strafkammer beruft, war anders. In beiden Fällen hatten die Berechtigten den Schlüssel nicht mehr zur Öffnung bestimmt, in dem einen Falle, weil die Berechtigte von dem Schlüssel nichts mehr wusste, in dem anderen Falle, weil sie den Schlüssel gerade in der verschlossenen Kassette aufbewahrte, für deren Schloss er passte.
Wie das untere Schloss der Schaufenstertür, zu dem der entwendete Schlüssel nicht passte, mit einem Werkzeug aufgebrochen wurde, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Geschah es in der Weise, dass durch das Werkzeug der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wurde, dann wäre ein anderes als zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmtes Werkzeug benutzt worden und damit läge der äußere Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor (RGSt 52, 321). Haben die unbekannten Mittäter dagegen durch Zerstören oder Beschädigen des Schlosses oder der Tür sich die Möglichkeit zum Eindringen verschafft, würde der äußere Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben sein (vgl. BGH NJW 1956, 271). Ob der Angeklagte wusste oder billigend damit rechnete, dass die Tür nicht mit dem Schlüssel geöffnet wurde, sondern mit einem anderen Werkzeug, oder dass das Schloss oder die Tür erbrochen wurde, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Deshalb muss es in diesem Falle und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilten ███ und ██████, bei denen derselbe Rechtsfehler vorliegt, zu erstrecken.
II. Die Revision des Angeklagten ███
1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte weitere Ermittlungen über die Kostendeckung anstellen müssen, nennt nicht die Beweismittel, die dem Gericht zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten, und ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges. Es mag auf sich beruhen, ob die Strafkammer zu Recht eine Vermögensgefährdung des Marien-Hospitals darin erblickt hat, dass dieses sich wegen der Aufklärung nicht rechtzeitig um einen Kostenträger bemühte, und ob der Angeklagte dies erkannt hat. Der Betrug ist nämlich schon vorher vollendet. Der Angeklagte hat bei der Aufnahme in das Marien-Hospital vorgespiegelt, er sei bei den ███████ Werken beschäftigt und bei der AOK versichert. Darauf ist er aufgenommen und vom 8. bis 26. September 1962 stationär behandelt worden. Infolge dieser Täuschung hat das Marien-Hospital seine Leistungen erbracht. Dafür, dass es, wie die Revision geltend macht, keine Möglichkeit gehabt habe, die Aufnahme des verunglückten Angeklagten abzulehnen, ergibt das Urteil nichts. Vielmehr ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Gegenteil zu entnehmen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme des Angeklagten ohne vorherige Klärung der näheren Umstände, insbesondere der Kostendeckung, hätte bei der gegebenen Sachlage höchstens dann vorliegen können, wenn schnelle Hilfe und sofortige Unterbringung in einem Krankenhaus erforderlich war. Das scheidet nach dem Urteilszusammenhang jedoch aus. Der Angeklagte hat sich selbst nach seinem Unfall nicht sofort zum Krankenhaus begeben, vielmehr erst den Morgen abgewartet; darauf ist er zu einem Mitangeklagten und mit diesem zu einem Privatarzt gegangen, der den Beschwerdeführer zu einer Röntgenaufnahme in das Marien-Hospital verwies. Erst dann stellte sich heraus, dass eine stationäre Behandlung erforderlich war. Dafür, dass diese sofort einsetzen musste, ist nichts festgestellt. Die das Vermögen des Marien-Hospitals schädigende Verfügung liegt mithin bereits darin, dass es den Angeklagten aufnahm und Leistungen erbrachte, ohne einen Anspruch auf die vom Angeklagten vorgespiegelte Gegenleistung durch die AOK zu erhalten. Das Bewusstsein des Angeklagten davon und die Absicht, sich diese rechtswidrigen Vermögensvorteile zu verschaffen, ist ausdrücklich festgestellt (UA S. 37). Die Strafkammer hat daher im Ergebnis zu Recht den Angeklagten wegen vollendeten Betruges verurteilt.
Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Mayr | Meyer |