Wiedereinsetzung abgelehnt; Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 863/83
- Datum
- 06.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung einer Verfahrensrüge ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Revision bereits form- und fristgerecht begründet worden ist.
Die Verantwortung des Verteidigers für die Entscheidung über Verfahrensrügen schließt eine spätere Wiedereinsetzung aus, sofern keine Ausnahmsgründe vorliegen.
Fehlerhafte oder widersprüchliche Erwägungen in den Strafzumessungsgründen, die das Ergebnis der Strafbemessung beeinflussen können, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Das Fehlen einer kriminellen Herkunft oder einer ungünstigen Sozialisation darf nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden, indem das Fehlen mildernder Umstände zu Lasten des Angeklagten verrechnet wird.
§ 357 StPO erlaubt es dem Revisionsgericht, wegen eines Mangels in den Strafzumessungserwägungen die Strafaussprüche gegen weitere Angeklagte aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 863/83 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. April 1984 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten [REDACTED], ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde zu gewähren, wird verworfen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 1983 in allen Strafaussprüchen – ausgenommen dem gegen den Angeklagten Friedhelm [REDACTED] ergangenen – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV. Jedoch wird der die Angeklagte [REDACTED] betreffende Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer schuldig ist.
Gründe
Ferner wird die Liste der angewendeten Strafvorschriften, soweit sie den Angeklagten [REDACTED] betrifft, dahin geändert, dass bei § 250 Abs. 1 StGB anstelle der 1 die Nr. 2 tritt.
I. Dem Wiedereinsetzungsantrag kann der Senat nicht entsprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks nachträglichen Vorbringens einer Verfahrensrüge in der Regel ausgeschlossen, wenn die Revision bereits form- und fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332 f.; 31, 161). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigt, liegt hier nicht vor. Der frühere Verteidiger hatte in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Anlass zur Erhebung einer auf § 275 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde bestand. Dadurch wurde dem Angeklagten nicht die Möglichkeit genommen, die betreffende Rüge in seine eigene Revisionsbegründung durch den Rechtspfleger aufnehmen zu lassen. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sein nunmehr vorgelegter „Schriftsatzentwurf“ enthält denn auch keine derartige Rüge.
II. Die Revisionen der drei Beschwerdeführer haben nur teilweise Erfolg. Soweit sich ihre Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche und den Maßregelausspruch (§ 55 Abs. 2, § 69a Abs. 1 StGB) richten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der die Angeklagte [REDACTED] betreffende Schuldspruch bedarf allerdings einer Klarstellung, da seine bisherige Fassung den Eindruck hervorrufen könnte, die Angeklagte habe sich tateinheitlich mit Beihilfe zu einem Verbrechen im Sinne von § 316a StGB der Mittäterschaft zu einem schweren Raub schuldig gemacht. In Wirklichkeit hat das Landgericht sie auch hinsichtlich dieser Straftat lediglich wegen Gehilfenschaft verurteilen wollen (S. 132 UA).
Aufgehoben werden müssen die gegen die Beschwerdeführer ergangenen Strafaussprüche. Die ihnen zugrunde liegenden Zumessungserwägungen weisen Sachmängel auf.
Das Landgericht hat bei der Angeklagten [REDACTED] strafschärfend gewertet, dass sie straffällig geworden sei, obwohl sie eine vernünftige Erziehung genossen, in der Familie keine kriminellen Vorbilder gehabt, als Kassiererin über und vom Vorleben her mithin einen guten Beruf verfügt habe und durchaus gefestigt gewesen sei. Das Versagen der Angeklagten hat die Strafkammer unter den gegebenen Umständen als „einen bewussten Bruch mit ihrer bürgerlichen Herkunft und ihrem geordneten Vorleben“ angesehen (S. 166 UA). Ähnliche Erwägungen finden sich im Katalog der Erschwerungsgründe beim Angeklagten [REDACTED] (S. 152 UA). Damit hat das Landgericht das Fehlen eines diesbezüglichen Strafmilderungsgesichtspunktes zu Lasten der beiden Angeklagten gewertet. Das ist rechtsfehlerhaft (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u. a. Beschluss vom 30. April 1982 – 2 StR 149/82). Diesem Strafzumessungsgrund hat das Landgericht besonderes Gewicht beigemessen. Das ergibt sich schon daraus, dass er in den Ausführungen zur Strafhöhe für fast alle Angeklagten (abgesehen von ██████ und Friedhelm [REDACTED]) enthalten ist (S. 155, 156, 160, 163 und 167 UA). Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Strafbemessung durch diesen Rechtsfehler zu Ungunsten der Beschwerdeführer [REDACTED] und ███ beeinflusst worden ist.
Bereits wegen dieses Mangels müssen die gegen die beiden vorgenannten Angeklagten ergangenen Strafaussprüche aufgehoben werden.
Hinzu kommt, dass weitere Bedenken gegen deren Begründung bestehen. Das gilt z. B. für die irrige Ansicht der Strafkammer, der Umstand, dass die Angeklagte ██████ „als gereifte Frau, die eine Ehe hinter sich hatte, derart schwerwiegend straffällig geworden“ sei, dürfe strafschärfend gewertet werden (S. 165 UA). Zudem steht die letztere Feststellung nicht in Einklang mit der auf S. 164 UA getroffenen, wonach ihr Tatbeitrag „jeweils verhältnismäßig gering“ gewesen sei. Bezüglich des Angeklagten [REDACTED] heißt es im Zusammenhang mit den Straferschwerungsgründen, er sei unter normalen Verhältnissen aufgewachsen (S. 152 UA). Dem widersprechen die Feststellungen zu seiner Person (S. 13 f. UA). Ferner erscheint es bedenklich, „die Verletzungen“ des Zeugen [REDACTED] uneingeschränkt erschwerend zu berücksichtigen (S. 171 UA), obwohl das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] davon ausgegangen sind, die Wirkung des Tränengasmittels werde nur kurz andauern, darüber hinausgehende Folgeschäden seien ausgeschlossen (S. 113 UA).
Auch der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer [REDACTED] kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat als erschwerend erachtet, dass der Angeklagte „sozial bedenklich heruntergekommen“ sei; so habe er sich darin gefallen, im Kreis von Gewalttätern mit schwersten Taten zu prahlen (S. 158 UA). Diese Bewertung ist nicht vereinbar mit der strafmildernden Berücksichtigung des Umstandes, dass er zu einer „gewissen Großmütigkeit“ neigt und einer „gewissen Gruppendynamik“ erlegen ist (S. 157 UA). Da schon dieser Widerspruch zur Aufhebung des Strafausspruchs Anlass gibt, braucht nicht erörtert zu werden, ob auch der fehlerhaften Angabe über die Zahl seiner Vorstrafen Bedeutung beizumessen ist.
III. Der erwähnte, in den Strafzumessungserwägungen zum Nachteil fast aller Angeklagten festgestellte Rechtsfehler erfordert gemäß § 357 StPO ferner die Aufhebung der gegen die betreffenden Angeklagten ergangenen Strafaussprüche, soweit sie keine Revision eingelegt oder ihr eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen haben. Dieser Erstreckung steht nicht entgegen, dass es sich um einen Mangel im Bereich der Strafzumessungserwägungen handelt (KK-Pikart, § 357 Rdn. 13 m. w. N.).
[Unterschriften]