Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Täterbegünstigung (§ 257 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 863/52
Datum
23.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) führt zur Aufhebung, weil nicht eindeutig feststeht, welches konkrete Verhalten die Begünstigung bildete und ob die Tat mit dem bestimmten Vorsatz der Strafvereitelung begangen wurde. Das Urteil enthält widersprüchliche Feststellungen zum Förderungswillen und zur Absicht, die Bestrafung zu vereiteln. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) muss festgestellt werden, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, die Entdeckung oder Bestrafung eines anderen zu verhindern; bloße Billigung oder Kenntnis eines möglichen Erfolgs genügt nicht.

2

Das Gericht hat klar und widerspruchsfrei darzulegen, welches konkrete Tun oder Unterlassen die begünstigende Handlung darstellt und inwiefern dieses von dem Vorsatz der Strafvereitelung getragen war.

3

Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite machen die Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme erforderlich.

4

Der Senat kann bei Aufhebung der Feststellungen gemäß § 354 Abs. 3 StPO die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere, hier das Amtsgericht, zurückverweisen, wenn dies zur sachgerechten Klärung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 5. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Anna ██ ███████████████ ████████ aus Bonn, geboren ██████████ 1915, wegen Begünstigung,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 5. Juli 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Bonn (Einzelrichter).

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung wegen Täterbegünstigung, begangen zu Gunsten der früheren Mitangeklagten Christine ██, hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Unklar ist schon, in welchem Verhalten, Tun oder Unterlassen, der Angeklagten das Schwurgericht die Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 StGB gefunden hat, an die es den Schuldvorwurf knüpft: ob nur darin, dass die Angeklagte es zuließ, dass ihr 13-jähriges Töchterchen das rotgetupfte Kleid, das die Christine █████ während der Tat getragen und dann gewechselt hatte, auf deren Weisung aus dem Tathaus wegbringen sollte – so versteht die Revision das Urteil –, oder auch in ihrem vorhergehenden Verhalten (dem Wegschicken ihrer Kinder nach dem Eintritt der Christine ███████ in ihre Wohnung und insbesondere der Überlassung der Kittelschürze zum Zwecke des Kleiderwechsels). Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen, denn das Urteil muss jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil es, wie die Revision zutreffend vorbringt, nicht einwandfrei feststellt, dass die Angeklagte der Christine ███ in der Absicht Beistand geleistet hat, sie der Bestrafung zu entziehen. Zwar führt es auf S. 18 UA aus, es bestehe kein Zweifel, dass „ihr Tun“ bezweckte, die Christine █████████ vor Entdeckung zu schützen. Es stellt dann aber (UA 19 Mitte) fest, die Angeklagte habe gewusst, dass die Wegschaffung des rotgetupften Kleides aus dem Hause ███, ██ eine Überführung und damit Bestrafung der Christine ██ ███████████████ ja vereiteln konnte, und fährt dann fort: „Durch ihr Verhalten hat die Angeklagte zu erkennen gegeben, dass sie diesen Erfolg gekannt und gebilligt hat.“

Hiernach fehlt eine klare, widerspruchsfreie Feststellung dahin, dass die Begünstigungshandlung(en) der Angeklagten von der Absicht der Strafvereitelung getragen war(en), sie also um dieses Erfolges willen tätig geworden ist (RGSt 55, 126); ihr Förderungswille, verbunden mit der Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges, allein genügt nicht.

Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dabei erschien es dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 8) die Christine ████████ erst bei einer zweiten Durchsuchung des Hauses Beethovenplatz 4 in der Küche der Angeklagten angetroffen worden ist. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Angeklagte die Christine ████████ nicht während der Hausdurchsuchung bei sich verborgen hat, um sie vor der Entdeckung und der Festnahme durch die Polizei zu bewahren.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Ludwig
SauerDr. Arndt
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