Aufhebung wegen vorzeitiger Unterschrift des Vorsitzenden; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 860/83
- Datum
- 09.03.1984
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision nach § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, wenn die Unterschrift eines Richters einen nicht vollständig vom Unterschreibenden gekannten oder nicht dem Beratungsergebnis entsprechenden Urteilstext nicht deckt.
Ein Urteil ist erst dann vollständig zu den Akten gebracht, wenn es – soweit keine Verhinderung vorliegt – von den Berufsrichtern unterschrieben ist (§ 275 Abs. 1 StPO).
Die Unterschriften der Richter müssen einen Text abdecken, der dem Beratungsergebnis entspricht und dem Unterzeichnenden zur Gänze bekannt ist; dies schließt die Unterzeichnung eines noch inhaltlich ergänzungsbedürftigen Textes aus.
Fernmündliche Absprachen zwischen Richtern ersetzen nicht die Erfordernis, dass die Unterschrift auf einem bereits inhaltlich abgeschlossenen und dem Unterzeichnenden bekannten Urteilstext beruht; trifft dies nicht zu und betrifft der nicht gedeckte Teil wesentliche Verteidigungsvorträge, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 860/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Gerhard Otto, geboren am ███████ 1948 in [REDACTED::FC], aus B, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Schusswaffe nebst Munition eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision unter anderem wie folgt Stellung genommen:
*"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO greift ein. Zu Recht macht die Revision geltend, dass der endgültige Urteilstext nicht von der Unterschrift des Vorsitzenden, die dieser noch vor Fertigstellung von ihm für erforderlich gehaltener inhaltlicher Ergänzungen geleistet hatte, gedeckt ist. Die Tatsachen, die zu dieser Beurteilung führen, sind von der Revision ausreichend dargetan (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie werden durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bestätigt.
Nach § 275 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO war das Urteil bis 2. August 1983 vollständig zu den Akten zu bringen. Vollständig ist das Urteil erst, wenn es – sofern keine Verhinderung eines Richters festgestellt ist – die Berufsrichter unterschrieben haben (BGHSt 26, 247, 248). Die Unterschriften der Richter unter einem Urteil müssen stets einen Text decken, der dem Beratungsergebnis entsprechend verfasst und dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist (BGHSt 27, 334, 335). Aus diesem Grunde geht es nicht an, dass ein Richter einem ihm noch nicht bekannten Text unter Verzicht auf eine möglicherweise notwendig werdende Beratung der Fassung der schriftlichen Urteilsgründe seine Unterschrift zur Verfügung stellt (BGH a. a. O.). So aber ist der Vorsitzende, wie seine dienstliche Äußerung ergibt, hier verfahren, als er am 7. Juli 1983 – nachdem er selbst Änderungen angebracht hatte – das Urteil unterschrieb, obwohl er zum Ergebnis der Beweisaufnahme die Urteilsgründe noch für ergänzungsbedürftig hielt und aus diesem Grunde die Rücksendung an die Berichterstatterin zum Zwecke der Ergänzung anordnete. Daran ändert nichts, dass er die notwendigen Ergänzungen mit der Berichterstatterin fernmündlich besprochen hatte. Der Inhalt dieser fernmündlichen Unterredung mit der Berichterstatterin ist in der dienstlichen Erklärung wie folgt beschrieben:
‘weil sie [REDACTED] weitere in Einzelheiten abgesprochene Ergänzungen, wie sie sich aus dem Vermerk vom 7. Juli 1983 ergeben, anbringen sollte! In diesem Vermerk sind die für notwendig erachteten Ergänzungen aber nur wie folgt bezeichnet: Ergänzung der Einlassung des Angeklagten und Einfügung der Angaben der Zeugen aus der Haftanstalt. Auch die Aussage des Zeugen [REDACTED] sollte noch etwas deutlicher in Einzelheiten mitgeteilt werden!’
Daraus ergibt sich nur ein allgemein gehaltener Hinweis auf die notwendigen Ergänzungen. Dass diese in ihrem Inhalt und ihrer sprachlichen Fassung schon konkret festgelegt worden waren, folgt daraus nicht. Danach kann die am 7. Juli 1983 geleistete Unterschrift des Vorsitzenden einen nicht unwesentlichen Teil der Urteilsgründe, soweit diese die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und die Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dieser Einlassung betreffen, noch nicht erfasst haben. Nicht unwesentlich ist dieser Teil des Urteils deshalb, weil das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten in seinem Kerngehalt – nicht er, sondern die Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] seien Täter des Überfalls gewesen – berührt ist."
Dem pflichtet der Senat bei.
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