Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/97
- Datum
- 26.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat die Ausführungen eines Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit einer Zeugin im Urteil mitzuteilen und darzulegen, welche Bedeutung diese Ausführungen für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung hatten.
Widersprechen sich Feststellungen des Urteils zur früheren Aussage einer Zeugin (z. B. Verneinung statt Verschweigen), so begründet dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung, der die Aufhebung rechtfertigen kann.
Ist die Aussage einer Zeugin das entscheidende Beweismittel, kann eine unauflösliche Inkohärenz in der Bewertung ihrer Angaben die Überzeugungsbildung so erfassen, dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen ist.
Wahrunterstellungen zu Kernfragen und zentralen Beweistatsachen sind rechtlich problematisch und dürfen die Feststellungen nicht ersetzen; der Tatrichter muss solche Annahmen vermeiden oder hinreichend begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 85/97 vom 26. März 1997 in der Strafsache gegen Bruno ██████ aus █████████, geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – als Jugendschutzkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Tatrichters leidet an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel.
Es kann dahinstehen, ob die Verurteilung schon deshalb aufzuheben ist, weil der Tatrichter die Ausführungen der Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugin nicht mitteilt und auch nicht darlegt, was die Sachverständige zur speziellen Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage vorgetragen hat.
Es kann auch offenbleiben, ob der Tatrichter bei den gegebenen Verhältnissen ohne nähere Begründung davon ausgehen durfte, die Zeugin habe aus Schamgefühl vor der Vormundschaftsrichterin die Tat des Angeklagten verschwiegen.
Die Urteilsgründe weisen jedenfalls einen unauflösbaren Widerspruch auf.
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Strafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung entscheidend auf die Bekundungen des Tatopfers, der Tochter des Angeklagten.
Der Tatrichter hält die Aussage dieser Zeugin für glaubhaft und die Zeugin nach Anhörung einer Sachverständigen für uneingeschränkt aussagetüchtig. Er führt dazu aus (UA S. 11): „Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage von Y. T., begründet nach Überzeugung der Kammer auch nicht ihr Aussageverhalten während des Anhörungstermins am 5.09.1995 vor dem Vormundschaftsgericht. Obgleich es hier schon zur Vergewaltigung gekommen war, hat die Zeugin zwar damals das Geschehen nicht weiter angegeben. Anders als zum jetzigen Zeitpunkt wurde die Zeugin damals jedoch gerade nicht zeugenschaftlich, sondern als Beteiligte vernommen. Auch war es damals schon zu einem jedenfalls vorläufigen Entzug des Personensorgerechts gekommen, so dass
die Zeugin, die den elterlichen Haushalt verlassen wollte, das Geschehen nicht weiter erwähnen brauchte, sondern aus einem in Anbetracht ihres Alters und der Tat nachvollziehbaren, natürlichen Schamgefühl verschwieg.“
Auf UA S. 9 hat der Tatrichter dagegen als Angaben der Zeugin vor der Vormundschaftsrichterin unter anderem festgehalten: *„Ich weiß genau, dass er die Heidi vergewaltigt hat, bei mir hat er es auch versucht, dies konnte ich allerdings verhindern.“*
Dem entspricht, was dem Senat aufgrund der erhobenen Verfahrensrüge bekannt ist, dass der Tatrichter auf einen entsprechenden Beweisantrag als wahr unterstellt hat, dass die Zeugin bei der Vormundschaftsrichterin auf ausdrückliche Frage bekundet hat, dass der Angeklagte sie nicht vergewaltigt hat.
Die Feststellung, die Zeugin habe gesagt, sie habe eine Vergewaltigung verhindern können, steht im eindeutigen Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Ausführungen des Tatrichters, nach denen die Zeugin aus Schamgefühl das Geschehen verschwiegen habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Würdigung der Aussage dieser Zeugin anders ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter berücksichtigt hätte, dass die Zeugin das Geschehen nicht lediglich verschwiegen, sondern verneint hatte. Da es sich bei der Zeugin um das entscheidende Beweismittel handelt, vermag der Senat auch nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung insgesamt von dem Rechtsfehler erfasst ist.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens und hinsichtlich zentraler Beweistatsachen problematisch erscheinen.
| Bode | Detter | Otten | |||
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