Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs bei Einfuhr geringer Einzelfraktionen wegen Suchtlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/89
Datum
20.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als der Strafausspruch aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Berücksichtigung einer suchtbedingten verminderten Schuldfähigkeit an eine andere Kammer zurückverwiesen wurde. Die Verurteilung im Schuldspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG sind persönliche Umstände wie eine langjährige Betäubungsmittelsucht und daraus resultierende verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

2

Die Zweckrichtung der Einfuhr (Eigenkonsum und dessen Finanzierung) kann die Annahme eines minder schweren Falls nahelegen, insbesondere wenn erhebliche Teile der Menge selbst konsumiert wurden.

3

Bei mehrfachen Transportakten ist maßgeblich die dem Täter jeweils zurechenbare Menge; geringfügig unter oder knapp über dem Grenzwert liegende Einzeldosen können die Annahme eines minder schweren Falls stützen.

4

Ein Strafausspruch, der die suchtbedingten verminderten Schuldumstände nicht hinreichend berücksichtigt, hält gerichtlicher Überprüfung nicht stand und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 85/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Houshang ███████ aus K[REDACTED], geboren am ███ 1958 in ███████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Erwerb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Verneinung eines minder schweren Falls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte führte (zusammen mit anderen) fünfmal 5 g und einmal 7 g eines Heroingemischs mit einem Hydrochloridanteil von 25 % ein. Etwa die Hälfte seines Anteils verbrauchte der infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte für sich, die andere Hälfte verkaufte er.

Das Landgericht ist der Ansicht, das strafbare Verhalten des Angeklagten stelle sich zumindest als „Normalfall“ dar, der mit dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu ahnden sei. Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Einfuhr der Betäubungsmittel durch die Betäubungsmittelsucht des Angeklagten bestimmt wurde. Das eingeführte Rauschgift diente dem Eigenkonsum und seiner Finanzierung. Bei den einzelnen Fahrten führte der Angeklagte – auch wenn man ihm die von den Mittätern erworbenen Mengen zurechnet – in fünf Fällen weniger als 1,5 g Heroinhydrochlorid (1,25 g) und in einem Fall mit 1,75 g eine nur geringfügig über dem Grenzwert liegende Menge ein.

In derartigen Fällen liegt die Annahme eines minder schweren Falls der Einfuhr im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG nahe (vgl. auch BGHR BtMG § 30 II Eigenverbrauch 1; BGH, Beschluss vom 12. September 1986 – 2 StR 472/86).

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