Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Diebstahlsverurteilungen und Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 858/83
Datum
27.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte ein. Der BGH hob die Verurteilungen in acht Diebstahlsfällen und wegen eines versuchten Diebstahls auf, da Menge, Wert und einzelne Tathandlungen nicht hinreichend festgestellt bzw. widersprüchlich dargestellt waren. Auch die Einziehungsanordnung wurde mangels Äußerungen zur Verhältnismäßigkeit aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteile wegen Diebstahls erfordern hinreichende, widerspruchsfreie Feststellungen zur Art, Anzahl sowie Menge und Wert der erlangten oder erstrebten Beute; fehlen diese, sind die Verurteilungen aufzuheben.

2

Widersprüche zwischen summarischer Gesamtangabe von Delikten und der Einzeldarstellung (z. B. unterschiedliche Stückzahlen) führen zur Unzulänglichkeit der Urteilsgründe und rechtfertigen Aufhebung.

3

Hat die Aufhebung einzelner Verurteilungen Auswirkung auf die übrige Strafzumessung oder die Höhe der Einzelstrafen, ist zur Gewährleistung rechtsfehlerfreier Strafbemessung eine neue Entscheidung erforderlich.

4

Die Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB ist als Nebenstrafe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und bedarf sachlicher Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit (§ 74b Abs. 1 StGB); fehlen solche Erwägungen, ist die Anordnung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 858/83 BESCHLUSS vom 27. Januar 1984 in der Strafsache gegen a) Klaus Heinrich James, geboren am █ 1952 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. August 1983, 1. soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist, 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in acht Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seinen Schäferhund eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat teilweise Erfolg.

1. Auf die Sachrüge ist die Verurteilung wegen der acht Diebstahlstaten sowie wegen des versuchten Diebstahls aufzuheben. Den Urteilsfeststellungen sind Menge und Wert der erlangten oder erstrebten Beute nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Hinsichtlich der zwei Einbrüche in den Sauna-Club heißt es im Urteil lediglich, der Angeklagte und seine Mittäter hätten „Spirituosen, Lebensmittel und ein Fernsehgerät bzw. einen Video-Rekorder“ entwendet. Zu den Automatenfällen wird nur angegeben, dass „Geld und Zigaretten“ gestohlen worden seien und der Schaden jeweils „bei mehreren 100 DM“ gelegen habe. Diese Feststellung umfasst ersichtlich auch den Sachschaden. Abgesehen von den aufgezeigten Mängeln enthält das Urteil insoweit einen Widerspruch, als der Angeklagte „mindestens 11 Zigarettenautomaten“ aufgebrochen haben soll, bei der Einzeldarstellung jedoch lediglich 7 Automaten angeführt werden.

2. Da die Aufhebung der Verurteilung in diesen Fällen zugleich die für sie erkannten Einzelstrafen umfasst, braucht insoweit auf die vom Generalbundesanwalt bezeichneten Strafzumessungsmängel nicht eingegangen zu werden. Die in den übrigen Fällen bestimmten Einzelstrafen können schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen lässt, dass ihre Höhe durch die unzulässige Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall ███ beeinflusst worden ist. Ferner geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss darüber, ob sich das Landgericht bewusst gewesen ist, dass die nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB angeordnete Einziehung eine Nebenstrafe ist und dies bei der Strafbemessung beachtet werden muss (BGH NStZ 1983, 408).

Die Einziehungsanordnung hat der Senat wegen des Fehlens von Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74b Abs. 1 StGB) aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MöslMeyerTheune
MüllerGollwitzer
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Diebstahlsverurteilungen und Einziehung — Themis