Wiedereinsetzung und Teilaufhebung von Verfallanordnungen wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/86
- Datum
- 11.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die dargelegten Gründe die Anforderungen der StPO erfüllen und das Rechtsmittel sonst unbillig beeinträchtigt wäre.
Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB dient der Entziehung des durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteils; abgeschöpft werden darf nur der erzielte Gewinn, nicht der gesamte Umsatz.
Für die Verhängung des Verfalls müssen das Tatgericht Feststellungen treffen, aus denen sich ergibt, dass die verfallenen Beträge Erträge aus den der Anklage zu Grunde liegenden und vom Gericht festgestellten Taten sind, wobei abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen sind.
Sind die Feststellungen zur Herkunft oder zur Gewinnermittlung unzureichend, sind Verfallanordnungen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 85/86
in der Strafsache gegen
███, den Einzelhandelskaufmann Heinz Günter aus ████, dort geboren am ███████ ██ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
█ (Hans-Joachim ███████████), geboren am ███████████ 1959 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
████ (John Henry ██████), geboren am ██████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986 gemäß §§ 44, 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Dem Angeklagten █████████ wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss, mit dem seine Revision vom Landgericht als unzulässig verworfen worden ist, wird damit hinfällig.
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████, ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1985 in den Aussprüchen über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und █████ sowie die Revision des Angeklagten █████████████ werden verworfen.
Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte █████████ die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
1. Dem Angeklagten ████████ war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. März 1986 genannten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
2. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ führen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.250 DM bei Horn und in Höhe von 6.000,- DM bei ████ angeordnet hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat sowohl 9.250,-- DM, die sich bei dem Angeklagten █████ fanden (UA S. 16), als auch 6.000,-- DM aus dem Pkw des Angeklagten ████ (UA S. 15) als Erlöse aus Rauschgiftgeschäften gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt (UA S. 3, 41). Dabei hat sie übersehen, dass die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) nur dazu dient, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; es soll lediglich der Gewinn abgeschöpft werden (BGHSt 28, 369). Deshalb reichen die Feststellungen des Tatgerichts nicht aus, dass die 9.250,-- DM Erlöse des Angeklagten ████████ aus vorausgegangenen Haschischgeschäften waren (UA S. 16) und der Angeklagte ███ die 6.000,-- DM für eine frühere Lieferung Haschisch erhalten hatte (UA S. 15). Diesen
Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob von diesen Einnahmen gewinnmindernde Unkosten abgezogen worden sind. Die Verfallanordnungen gegen die Angeklagten ███ und ██████████ unterliegen deshalb der Aufhebung.
Bei der erneuten Entscheidung wird durch das Landgericht allein zu berücksichtigen sein, dass nur diejenigen Vermögensanteile für verfallen erklärt werden dürfen, die durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatgericht festgestellte Tat erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 3 StR 433/84 -).
Dem schließt sich der Senat an.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ████ oder ██ ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |