Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher unzulässiger Generalprävention
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/82
- Datum
- 05.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht ausschließlich die allgemeinen gesetzgeberischen Schutzgedanken (Generalprävention) zur Begründung der Strafhöhe heranziehen, sondern muss die individuellen Schuld- und Milderungsgründe berücksichtigen (§46 Abs.3 StGB).
Besteht die Gefahr, dass eine derartige fehlerhafte Erwägung die Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Annahme, dass ein Angeklagter die Grenzen der Notwehr überschritten hat, setzt hinreichende Feststellungen zur Erforderlichkeit und Geeignetheit der Verteidigungshandlung voraus; bloße Erinnerungen an frühere Gewalttaten begründen nicht ohne weiteres einen Zustand der Verwirrung, Furcht oder des Schreckens im Sinne des §33 StGB.
Unklare oder missverständliche Ausführungen im Urteil zur zeitlichen Reihenfolge der Handlungen sind erörterungsbedürftig und berühren den Schuldspruch nur, wenn sie eine substanzielle Unklarheit über die tatbestandsmäßigen Feststellungen bewirken.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. November 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 85/82 in der Strafsache gegen den Arbeiter Khairallah Ali ███████ aus ████████, ████ geboren ████████████████████ in ███ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Erörterungsbedürftig sind insoweit nur die – teilweise missverständlichen – Urteilsausführungen zu der von der Strafkammer verneinten Frage, ob der Angeklagte die Tat aus Notwehr begangen (§ 32 StGB) oder die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten (§ 33 StGB) hat.
Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, ████ habe zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit einer Cola-Flasche auf ihn einschlagen wollen, zwar bezweifelt, aber nicht widerlegen können (UA S. 7, 15, 16). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich die Unsicherheit des Gerichts auf diese Frage beschränkt. Für den Fall, dass der Angeklagte in der behaupteten Weise angegriffen wurde, ist die Strafkammer davon überzeugt, dass auch seine weitere Einlassung zutrifft, es sei ihm schon zu Beginn der Auseinandersetzung „gelungen, die erhobene Hand, in der ████ die Cola-Flasche gehalten habe, festzuhalten, so dass dieser nicht mehr habe zuschlagen können. Er, der Angeklagte, habe dann ein Küchenmesser genommen, das noch auf dem neben dem Bett stehenden Tisch gelegen habe“ (UA S. 7). Anschließend stach er ████ zweimal mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Bauch; zwei bis drei weitere Stiche trafen die linke Hand und die Hose des Gegners. Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob die Stiche in den Bauch die ersten waren und ob ████ zu dieser Zeit noch die Flasche in der Hand hatte (UA S. 8). Das Gericht hält es aber für erwiesen, dass die Cola-Flasche, wenn sie vorhanden war, schon „vor dem ersten Stich (des Angeklagten) nicht mehr von dem Geschädigten als Waffe gegen den Angeklagten eingesetzt werden konnte“ (UA S. 15; inhaltlich ebenso UA S. 17, 18, 19).
Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer zwar das Verhalten des ████ einen – mit der Flasche oder den bloßen Fäusten ausgeführten – gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff angesehen, für beide Fälle jedoch die Erforderlichkeit des Messereinsatzes durch den Angeklagten verneint (UA S. 20). Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer ist weiter zu der Überzeugung gelangt, der dem ████ schon körperlich „gleichwertige“ Angeklagte sei, zumal nachdem er die Waffe des Gegners ausgeschaltet und selbst ein Messer in Besitz gehabt habe, nicht in einem Zustand der Verwirrung, der Furcht oder des Schreckens gewesen; vielmehr habe er die Grenzen der Notwehr (ausschließlich) aus Wut, Vergeltungstrieb oder Kampeseifer überschritten (UA S. 17, 18, 19, 20). Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daran ändert es nichts, dass der Angeklagte dabei die Erinnerung an die Auseinandersetzung vom Vortag und an den etwa ein Jahr zurückliegenden schweren Angriff ████ auf einen Arbeitskollegen hatte. Dass die Strafkammer diesen mehrfach angesprochenen Umstand (vgl. UA S. 5, 6, 11, 12, 21, 22) in dem hier erörterten Zusammenhang übersehen haben könnte, erscheint ausgeschlossen.
2. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Im Zusammenhang mit dem Strafschärfungsgrund der Generalprävention hat die Strafkammer ausgeführt, es müsse „der Öffentlichkeit klar gemacht werden, dass das Leben als höchstes Rechtsgut unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht. Die Strafe bei Tötungsdelikten muss diesem Schutzgedanken in deutlicher Weise Rechnung tragen“ (UA S. 22). Sie hat sodann innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe trotz Anführung gewichtiger Milderungsgründe eine nur knapp unter der Höchstgrenze liegende Freiheitsstrafe von 41 Monaten verhängt. Dies lässt besorgen, dass das Gericht die Strafe allein aus den bereits vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten allgemeinen Erwägungen geschöpft hat (§ 46 Abs. 3 StGB). Das wäre unzulässig (vgl. BGHSt 17, 321, 324; BGH, Beschluss vom 12. März 1982 – 2 StR 103/82).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe durch eine derartige fehlerhafte Erwägung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
| Mes | Meyer | Theune | |||
| Miller | Maier |