Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen und Betrug (Fälle 17, 23)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/80
Datum
11.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendete sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen Betrugs, Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen u. a. Der BGH hob das Urteil in Teilbereichen auf: die Verurteilungen wegen Vorenthaltung und in den Betrugsfällen 17 und 23 sowie die Gesamtstrafenbildung wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Grund war das Fehlen substanziierter Feststellungen etwa zum Einbehalt von Beiträgen, zur Täuschungswirkung nicht gedeckter Schecks und zu den Absprachen beim Kfz‑Brief. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen setzt voraus, dass der Arbeitgeber nachweislich die Beiträge vom Lohn einbehalten und nicht abgeführt hat.

2

Die Hingabe nicht gedeckter Schecks begründet Betrug (§ 263 StGB) nur, wenn festgestellt ist, dass der Aussteller durch die Handlung eine Täuschung herbeiführen und den Gläubiger von erfolgversprechenden Durchsetzungsmaßnahmen abhalten wollte.

3

Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Verschweigen eines Vorbehaltseigentums bei Übergabe eines Kfz‑Briefs müssen die zwischen den Parteien getroffenen Absprachen und die Erwartung des Gläubigers, ob Volleigentum vorlag, konkret festgestellt werden.

4

Fehlen die erforderlichen substanziierten Feststellungen über Tatbestandsvoraussetzungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Feststellung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. September 1979

Rubrum

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Siegfried █████, geboren am ██ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen, b) und wegen Betrugs in den Fällen 17 und 23 der Anklage verurteilt worden ist, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Bankrotts, Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen und Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Das Urteil ist auf die Sachrüge des Angeklagten hin in dem im Beschluss-Tenor genannten Umfang aufzuheben, im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

1. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in keinem Monat der Fälligkeit entrichtet und dass die Beitragsforderung der AOK Aachen am 14. Juli 1977 2.735,-- DM betragen habe (UA S. 8). Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach §§ 529, 1428 RVO, 150 AVG und 225 AFG setzt aber voraus, dass der zur Abführung der Anteile verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich vom Lohn einbehalten hat. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst.

2. Auch im Falle 17 der Anklage halten die Ausführungen des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte das Fahrzeug im Januar 1977 zum Preise von 4.500,-- DM und erklärte, dass er den Kaufpreis nicht sofort bezahlen könne. Zwei später übersandte Schecks waren nicht gedeckt (UA S. 15). Im Rahmen der Beweiswürdigung hält das Gericht den Angeklagten für überführt, bei Abschluss des Vertrages und Hingabe der beiden Schecks gewusst zu haben, dass keine Deckung vorhanden war (UA S. 22). Schließlich bezeichnet die Kammer die Hingabe der nicht gedeckten Schecks als Täuschungshandlung i. S. d. § 263 StGB (UA S. 26).

Danach fehlen klare Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs tragen könnten. Die Hingabe der nicht gedeckten Schecks könnte nur dann eine rechtlich relevante Täuschungshandlung im Sinne des Anklagevorwurfs sein, wenn der Angeklagte den Zeugen Bauer dadurch von zu dieser Zeit noch erfolgversprechenden Schritten zur Geltendmachung seiner Kaufpreisforderung oder Rückübereignung des verkauften Pkw abhalten wollte. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

Das Verhalten des Angeklagten begründet allerdings den Verdacht, dass er bereits bei Abschluss des Vertrages die Absicht hatte, den Kaufpreis nicht zu bezahlen, sondern den Erlös aus dem Weiterverkauf für sich zu verwenden. Ausreichende Feststellungen hierzu fehlen aber bisher.

3. Das Landgericht sieht im Falle 23 der Anklage einen Betrug zum Nachteil des Zeugen ███████ darin, dass der Angeklagte diesem Zeugen als Sicherheit für ein Darlehen von 10.000,-- DM einen Kfz.-Brief übergab und dabei verschwieg, dass die Zeugin [REDACTED] noch Vorbehaltseigentümerin des dazu gehörigen Fahrzeugs war. Auch hier tragen die bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung nicht.

Der Zeuge Schoder hat die Fahrzeuge des Angeklagten regelmäßig durch Darlehen finanziert und dafür den jeweiligen Kfz.-Brief als Sicherheit erhalten (UA S. 16). Dass er dabei immer Briefe von Fahrzeugen verlangte und erhielt, die bereits im Volleigentum des Angeklagten standen, und sich nicht mit Briefen von solchen Fahrzeugen begnügte, an denen der Angeklagte – wie hier – lediglich ein Anwartschaftsrecht hatte, ist nicht selbstverständlich. Wenn der Angeklagte nämlich Darlehensbeträge benötigte, um damit den Kaufpreis für die Fahrzeuge zu bezahlen, dann konnte der Zeuge ███████, der diese Darlehen gewährte, nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte in jedem Falle bereits bei Darlehenshingabe Eigentümer des von ihm gekauften Fahrzeugs war. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass der Zeuge ██████ auch Briefe von Kraftfahrzeugen, an denen der Angeklagte durch die Zahlung des Kaufpreises erst Eigentum erlangen sollte, als ausreichende Sicherheit für ein hingegebenes Darlehen ansah, weil er damit rechnete, dass der Angeklagte nach Verwendung des Darlehens zur Zahlung des Kaufpreises ohnehin Volleigentümer würde.

Das Landgericht hätte jedenfalls diese naheliegenden Gesichtspunkte erörtern und genau prüfen müssen, welche Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Sch[REDACTED] getroffen wurden.

SchumacherMeyerTheune
MillerMailer
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