Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beginn der Ausführung bei Einbruchsdiebstahl durch Auskundschaften

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/58
Datum
29.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen zwei Verurteilungen wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall. Streitgegenstand war, ob sein wiederholtes Klingeln und Vorbringen einer Ausrede bereits den Beginn der Ausführung oder nur Vorbereitung darstellte. Der BGH bestätigt, dass durch Auskundschaften und konkrete Entschlussbildung eine tätige Beziehung zum Tatobjekt und damit der Anfang der Ausführung vorliegt; die Revision wird verworfen. Auch die Strafzumessung beanstandet der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Beginn der Ausführung genügt jede Handlung, die nach natürlicher Betrachtungsweise wegen ihrer notwendigen Zugehörigkeit zur Tatbestandsverwirklichung bereits als Bestandteil der Tat erscheint.

2

Zum Anfang der Ausführung gehört nicht zwingend die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals; es reicht eine tätige Beziehung zum Tatobjekt, durch die das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird.

3

Handlungen, die den vom Gesetz missbilligten Enderfolg merklich näher rücken (z.B. konkretes Auskundschaften mit Entschluss zum sofortigen Einbruch), sind keine bloße Vorbereitungshandlung.

4

Die Verwerfung der Revision ist gerechtfertigt, wenn weder bei der Tatbestandswürdigung noch bei der Strafzumessung rechtliche Fehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bausoldaten Heinrich █ aus █████████████, dort geboren am 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Buch Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter von Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. August 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 30. August 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend; sie bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Angeklagte seine Verurteilung im Falle des

1. ██ Einbruchsversuchs in ███ angreift, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Der zweiten Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2. Der Angeklagte hatte beschlossen, in die Wohnung des belgischen Majors P. ██████████ einzubrechen. Entsprechend seiner schon in der ███ angewandten Methode versuchte er, den richtigen Zeitpunkt für den Einbruch dadurch festzustellen, dass er durch Klingeln an der Haustür herausfand, ob niemand in der Wohnung anwesend wäre. An drei verschiedenen Tagen begab er sich mit der Absicht, gegebenenfalls sogleich einzubrechen, zum Hause des Majors P. ██████████, klingelte jeweils an der Wohnungstür und gebrauchte, als ihm jedesmal entgegen seiner Hoffnung geöffnet wurde, die Ausrede, er bitte, in der Wohnung einmal austreten zu dürfen. Beim dritten Mal wurde er festgenommen. Das Landgericht erblickt in seinem Verhalten einen versuchten Einbruchsdiebstahl, da nach dem Gesamtplan des Angeklagten sein Vorgehen eine erhebliche Gefährdung für den Gewahrsam und das Eigentum der Wohnungsinhaber bedeutet habe und bei natürlicher Betrachtungsweise als Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheine.

Hiergegen wendet sich die Revision, die in dem Vorgehen des Angeklagten nur eine straflose Vorbereitungshandlung sehen will. Das trifft nicht zu. Als Beginn der Ausführung genügen solche Handlungen, die nach der natürlichen Auffassung wegen ihrer notwendigen Zugehörigkeit zur Tatbestandshandlung schon als deren Bestandteil erscheinen (RGSt 71, 47, 342; 54, 274; 69, 329; BGHSt 2, 380).

Zum Anfang der Ausführung gehört aber nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Es genügt, dass eine tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand hergestellt worden ist und dass dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird (BGHSt 4, 333, 334). Hier hatte der Angeklagte schon das Objekt des Einbruchs ausfindig gemacht. Er war schon entschlossen, in eine bestimmte Wohnung zwecks Stehlens einzubrechen und klingelte nur zu dem Zweck, um sich zu überzeugen, dass keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstanden. Beim Fehlen eines solchen Hindernisses wollte er einbrechen. Somit war das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet. Ein Handeln, das den vom Gesetz missbilligten Enderfolg so nahe rückt, ist keine bloße Vorbereitungshandlung mehr.

Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls auch in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

BaldusBuseDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges
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