Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen rechtsfehlerhafter Verwertung von Verteidigungsvorbringen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/79
- Datum
- 13.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf ein Gericht eine entlastende Einlassung des Angeklagten, die lediglich der Glaubhaftmachung seiner Verteidigung dient, nicht zu dessen Nachteil verwerten.
Die Auslegung und Wertung von Verteidigungsvorbringen hat sich am erkennbaren Sinn der Äußerung zu orientieren; bloße Hinweise auf frühere Straftaten zur Stützung der Glaubwürdigkeit sind nicht automatisch Ausdruck von Missachtung der Rechtsordnung.
Verstößt die Strafkammer gegen dieses Wertungsgebot und bleibt dadurch offen, ob der Strafausspruch rechtsfehlerhaft beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten durch strafzumessungsfeindliche Deutung verteidigender Angaben ist unzulässig und kann den Schuldspruch bzw. den Strafausspruch berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 85/79
in der Strafsache gegen Albert ████ aus ████████, geboren am ██████ 1925 in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1979
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Albert ████ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juni 1978, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen und die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zu Recht beanstandet dagegen die Revision mit der Sachrüge den den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beteiligung am Haschischschmuggel bestritten und zu dessen Widerlegung u. a. ausgeführt: „Er selbst zähle sich zu den erfahrenen Schmugglern. Nachdem jedoch die UNICEF Millionenbeträge in Bulgarien und Griechenland investiert habe, um den Schmuggel aus dem Orient zu unterbinden, lohne sich dieses Geschäft nicht mehr. Er habe deshalb das Schmugglergeschäft aufgegeben. Im Übrigen lehne er den Schmuggel von Rauschgift aus Überzeugung ab.“
Die Strafkammer hat dem Angeklagten dieses Vorbringen in den Strafzumessungsgründen mit folgender Begründung strafschärfend angerechnet: „Indem der Angeklagte sich noch in der Hauptverhandlung damit gebrüstet hat, ein erfahrener Schmuggler zu sein, hat er damit nach Auffassung der Strafkammer seine Mißachtung gegenüber der Rechtsordnung klar zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte – abgesehen von einem offenbar erhöhtem Geltungsbedürfnis – auch ein erhebliches Maß an Dreistigkeit erkennen lassen.“
Damit ist die Strafkammer dem erkennbaren Sinn des Verteidigungsvorbringens des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden. Dieser wollte sich ersichtlich nicht mit seinen Erfahrungen als Schmuggler brüsten, sondern zum Ausdruck bringen, gerade weil er ein erfahrener Schmuggler sei, er nicht so töricht sei, sich auch jetzt noch, wo sich dies nicht mehr lohne, auf ein derart riskantes Geschäft einzulassen; er habe das Schmuggelgeschäft aufgegeben und schon aus diesem Grunde – abgesehen davon, daß er den Schmuggel von Rauschgift ohnehin aus Überzeugung ablehne – mit der ihm vorgeworfenen Tat nichts zu tun.
Durch den Hinweis auf seine Vergangenheit und seine Erfahrungen als Schmuggler wollte mithin der Angeklagte nur seine Einlassung, er werde zu Unrecht mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Haschischschmuggel in Verbindung gebracht, glaubhafter erscheinen lassen. Das darf ihm bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen, weil andernfalls seine Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise eingeengt würden. Daß der Beschwerdeführer mit der ihm angelasteten Bemerkung nicht seine Mißachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich im Übrigen schon aus seiner anschließenden Erklärung, er habe das Schmuggeln aufgegeben und lehne den Rauschgiftschmuggel aus Überzeugung ab.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Verwertung seines Verteidigungsvorbringens beruht.
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