Treffer
BGH Urteil

Rechtsfehler durch unbestimmte Nachtragsanklage führt zur Teileinstellung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 857/79
Datum
31.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Diebstahls; der BGH prüft eine fehlende bzw. unbestimmte Nachtragsanklage. Der Senat stellt fest, dass die Nachtragsanklage den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt und erklärt die betroffenen Fälle für verfahrenshindert und einzustellen. Wegen der Auswirkungen auf die Strafzumessung hebt der BGH die Rechtsfolgenaussprüche auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachtragsanklage muss die einzelnen Taten so bestimmt bezeichnen (insbesondere Tatzeit, Tatort und Beute), dass eine Abgrenzung gegenüber anderen Anklagen möglich ist; fehlt diese Bestimmtheit, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das die Einstellung der betroffenen Fälle rechtfertigt.

2

Fehlt der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz, sind die als fortgesetzte Handlung gewerteten Taten als selbständige Einzeltaten zu behandeln.

3

Hat die Einstellung einzelner Tatbestände Einfluss auf die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafen, so muss der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

4

§ 357 StPO ist auf Mitangeklagte entsprechend anzuwenden: Wird das Verfahren gegen einen Angeklagten in einem Umfang eingestellt, ist es insoweit auch gegen die Mitangeklagten einzustellen, selbst wenn der Mangel als sachlich-rechtlicher erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 857/79

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Jakob ████ aus Bonn, dort geboren ███████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter Benno ████ aus Bonn, dort geboren am ███████ 1957,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juli 1980 in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WO in der Verhandlung, Staatsanwalt MC bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 1979 wird

1. das Verfahren gegen die Angeklagten ████ und ████ in Fall II 1b der Urteilsgründe eingestellt, 2. das Urteil in den Rechtsfolgenaussprüchen gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten ████ und ████ der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Der Angeklagte ████ beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist teilweise begründet.

1. Der Verurteilung des Angeklagten in den unter Nr. II 1b der Urteilsgründe zusammengefassten Fällen steht ein Prozesshindernis entgegen. Sie und weitere Fälle (Nr. II 1a sowie II 3a bis d) hat das Landgericht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewertet. Mangels des für eine solche Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes erweisen sie sich in Wirklichkeit als selbstständige Taten. Die unter Nr. II 1b aufgeführten Fälle bildeten den Gegenstand einer Nachtragsanklageschrift, die dem Hauptverhandlungsprotokoll beigefügt worden war, später aber abhandengekommen ist. Der Inhalt lässt sich jedoch rekonstruieren. Gemäß der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden hat sie noch zur Zeit der späteren Hauptverhandlung gegen den Tatbeteiligten ███ vorgelegen. In das Protokoll über diese Hauptverhandlung ist folgende Nachtragsanklage aufgenommen worden (Bd. VI, Bl. 1467):

*"Der Angeschuldigte Hans Joachim ███ ... wird ferner angeklagt, gemeinsam mit den gesondert verfolgten ███ und ███ fortgesetzt handelnd, teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener im Zeitraum Februar bis Mai 1978 in Bonn in 45 weiteren Fällen fremde bewegliche Sachen anderen in der Absicht weggenommen zu haben, dieselben sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Taten in umschlossene Räume einbrach bzw. dies versuchte. Im gesamten Tatzeitraum brach der Angeschuldigte gemeinsam mit ███ und ███ 45 PKW dadurch auf, dass jeweils das Seitenfenster mit einem Schraubenzieher oder ähnlichem Werkzeug aufgebrochen bzw. auch die Frontscheibe herausgenommen wurde; die PKW wurden zum Teil unter der Bonner Nordbrücke und im Bereich der anliegenden Straßen sowie im Stadtgebiet Tannenbusch, Bonner Norden und in der Celsiusstraße/Garage abgestellt. Daraus wurden Kassetten, Autoradios u. a. entwendet."*

Nach der Überzeugung des Senats stimmt diese Nachtragsanklage mit der gegen die Tatbeteiligten ███ und ███ erhobenen überein. Damit steht zwar deren Inhalt fest. Er genügt aber nicht den Bestimmtheitserfordernissen einer wirksamen Anklage. Die einzelnen Taten sind nicht hinreichend gekennzeichnet. Der Anklage lässt sich nicht entnehmen, wann und wo die jeweilige Tat begangen und welche Beute dabei erzielt worden ist, ferner welche dieser Fälle im Versuchsstadium stecken geblieben sind. Auch im Urteil fehlen die entsprechenden Angaben. Sollte dem Beschwerdeführer künftig ein Diebstahl aus einem Auto vorgeworfen werden, der in den Zeitraum von Februar bis Mai 1978 fällt, so ließe sich nicht feststellen, ob er nicht schon von jener Nachtragsanklage umfasst war. Dieser Mangel begründet ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen II der Urteilsgründe führt.

2. Der Schuldspruch kann trotzdem aufrechterhalten werden, da noch mehrere Einzelfälle der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung bestehen bleiben. Beschwerdeführer wird insoweit durch die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht beschwert.

3. Die teilweise Verfahrenseinstellung gebietet aber die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs gegen den Angeklagten ████. Wenn auch der Rechtsfehler nur einen Teil seiner Taten betrifft, so haben diese doch die Bemessung aller Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe beeinflusst. Das Landgericht hat bei ihrer Bemessung als „ausschlaggebend die außerordentliche Vielzahl der in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum begangenen Taten“ bewertet und dabei ausgeführt, der Angeklagte habe in der Zeit von Anfang Februar bis Mitte Juni 1978 in 53 Einzelfällen Diebstähle begangen; hierin komme eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Zu diesen Fällen gehörten auch die unter II 1b zusammengefassten 19 Einzelfälle, bezüglich deren das Verfahren nunmehr eingestellt worden ist.

4. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

a) Zu der zweiten vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung gehört ein Fall, bezüglich dessen die Staatsanwaltschaft eine weitere Nachtragsanklage erhoben hatte, die ebenfalls nicht mehr auffindbar ist. Auch ihr Inhalt lässt sich aus der Niederschrift über die gegen den Tatbeteiligten ████ später durchgeführte Hauptverhandlung rekonstruieren (Bd. VI, Bl. 1468), so dass das Fehlen jener Nachtragsanklageschrift kein Prozesshindernis begründet.

b) Unter Berücksichtigung der Teileinstellung sowie der Bekundung der Zeugin █████ bei ihrer polizeilichen Vernehmung, etwa nach dem 26. April 1978 habe die Sache mit den Einbrüchen begonnen, gibt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nur noch Anlass zu der Prüfung, ob das Landgericht wegen des Falles III 1a der Urteilsgründe die Zeugin von Amts wegen hätte laden und vernehmen müssen. Hierzu war es indes schon deshalb nicht gedrängt, weil die Täter in diesem Fall ein Funkgerät mit Antenne entwendet hatten (S. 13 UA). Derjenige unter ihnen, der besonderes Interesse an solchen Geräten hatte, war der Mitangeklagte ███ (S. 12 UA). Danach lag es aber fern, dass dieses Gerät zuerst in die Wohnung der Zeugin ██ zur „Aufteilung“ gebracht worden sein könnte. Zudem „soll es später in den Rhein geworfen worden sein“ (S. 13 UA).

c) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergeben.

II. 1. Auch hinsichtlich des Angeklagten ████, der keine Revision eingelegt hat, ist gemäß § 357 StPO das Verfahren in demselben Umfang wie beim Angeklagten ████ einzustellen. Er war an allen Taten zu II 1b beteiligt. Auch gegen ihn ist die fehlerhafte Nachtragsanklage erhoben worden. Dass es sich insoweit nicht um einen sachlich-rechtlichen Mangel handelt, hindert die Anwendung des § 357 StPO nicht, da einem solchen Mangel hier das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung gleichsteht (BGHSt 10, 135, 141). Ferner ist die Miterstreckung nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Urteil in den Fällen II nicht ausdrücklich „aufgehoben“ wird. Eine solche förmliche „Aufhebung“ unterbleibt nur deshalb, weil die fortgesetzte Handlung mit den restlichen Einzelfällen aufrechterhalten wird. Der Sache nach ist aber eine Aufhebung gegeben.

2. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten ████ hat die Teileinstellung keinen Einfluss auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten ████, führt aber zur Aufhebung des gesamten ihn betreffenden Strafausspruchs (vgl. S. 53 f. UA).

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schumacher
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