Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/73
Datum
09.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls verurteilt worden; die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH bestätigt, dass kein freiwilliger Rücktritt vorliegt, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist zurück. Grund ist die mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) durch unterbliebene Vernehmung des Polizeibeamten, der der Zeugin Lichtbilder vorlegte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Tatvollendung aufgrund äußerer Umstände vereitelt worden, die die Täter zur Flucht veranlassen, schließt dies einen freiwilligen Rücktritt im Sinne von § 46 Nr. 1 StGB aus.

2

Wenn die Identifizierung eines Beschuldigten auf einer Lichtbildvorlage beruht und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen, ist der Polizeibeamte zu vernehmen, der die Lichtbilder vorgelegt hat.

3

Eine Strafschärfung wegen vorbereitender Tathandlungen darf nicht auf Feststellungen beruhen, die möglicherweise aus einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) stammen.

4

Die Unterlassung gebotener Ermittlungen nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL 2 StR 85/73 in der Strafsache gegen den Barmixer Manfred Ludwig Wilhelm ███ aus █████████, geboren ████ ██ 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 9. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, hat es keinen Erfolg. Im Urteil wird zwar die Frage eines freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) nicht erörtert. Hierin kann jedoch kein Rechtsfehler gesehen werden. Denn den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich die Täter infolge äußerer Umstände an der weiteren Ausführung ihres Vorhabens gehindert und zu eiliger Flucht veranlasst sahen (Bl. 40 UA). Damit scheidet ein freiwilliger Verzicht auf die Tatvollendung aus. Auf die Einzelheiten der Störung kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Deshalb ist ebenso unbeachtlich, dass sich das Landgericht nicht in der Lage sah, die näheren Umstände zu klären (Bl. 11 UA).

II. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass es sich um eine von langer Hand vorbereitete Tat gehandelt habe, wie der Besuch des Angeklagten in der Gemäldegalerie der Zeugin AC einige Zeit vor der Tat zeige (Bl. 41 UA). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Feststellung dieses Vorfalls auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beruht.

1. Die Strafkammer ist zu jener Feststellung aufgrund der Aussage der Zeugin ██ ████████ gelangt. An deren allgemeiner Glaubwürdigkeit hatte das Landgericht selbst erhebliche Zweifel. So heißt es auf Bl. 26 UA, dass die Zeugin bei ihrer Aussage „stark gefühlsmäßig beteiligt“ und, „was insbesondere auf ihrem Alter beruhen dürfte“, nicht in der Lage gewesen sei, „insgesamt zuverlässige Angaben zu machen“. Das Landgericht ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass ihren Angaben mit äußerster Vorsicht begegnet werden müsse. Wenn es hiervon die Schilderung der Zeugin über den der Tat vorausgegangenen Galeriebesuch durch den Angeklagten und über dessen Wiedererkennen anhand der ihr bei der Polizei vorgelegten Fotos glaubte ausnehmen zu können, so war es verpflichtet, vor einer solchen Würdigung den Polizeibeamten zu vernehmen, welcher der Zeugin die Lichtbilder gezeigt hatte. Durch seine Anhörung hätte aufgeklärt werden müssen, wie die Zeugin bei der Vorlage der Fotos im Einzelnen reagiert hatte. Zur Vernehmung dieses Beamten bestand vor allem Veranlassung, nachdem die Zeugin bekundet hatte, die Zeugin AC habe auf ihre Bemerkung hin, es könne doch sein, dass der Angeklagte unschuldig sei, erklärt, dies sei ihr egal, einer müsse ja bestraft werden (Bl. 48 der Sitzungsniederschrift).

2. Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben kann, erübrigt sich die Prüfung, ob das Landgericht nicht auch insofern gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen hat, als von ihm unterlassen worden ist, durch Befragen der Zeugin ██ den „Kunden“ zu ermitteln und zu vernehmen, den diese Zeugin nach der Überzeugung des Landgerichts gebeten hatte, in ihrer Galerie zu bleiben, solange dort ein anderer, ihr verdächtig erscheinender Kunde anwesend war.

SchumacherWillmsMeyer
KirchhofSchauenburg
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