Revision: Einstellung wegen Verjährung bei Untreue zugunsten Tennisvereins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/71
- Datum
- 17.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten liegt nur vor, wenn der Vorsatz bei Begehung der ersten Tat die spätere Tat in ihren wesentlichen Grundzügen bereits mitumfasst.
Damit eine Verfolgung innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 StGB gewahrt ist, muss die erste richterliche Handlung (z. B. Anordnung zur Mitteilung der Anklageschrift) innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist erfolgen; erfolgt sie erst danach, ist die Tat verjährt.
Ist ein Strafvorwurf wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar, ist das Verfahren insoweit einzustellen; dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Rückverweisung an die Vorinstanz zur Neuverhandlung der verbleibenden Fragen.
Die teilweise Einstellung eines Verfahrens wegen Verjährung berührt nicht die Wirksamkeit der Verfahrensfortführung oder Verurteilung in anderen, nicht verjährten Angelegenheiten; die Revision kann insoweit verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 30. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann Josef ██ aus Rod █████, geboren am ██████ 1920 in ███, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 30. Juni 1970 wird a) im Falle des Tennisvereins ███ das Verfahren eingestellt, b) der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen 2. die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu 3. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue zum Vorteil des Tennisvereins Sch[REDACTED] stand nicht in Fortsetzungszusammenhang mit der erst zwei Jahre später begonnenen Untreue zum eigenen Vorteil beim Bau eines Bungalows, da nach den Feststellungen ausgeschlossen ist, dass der Vorsatz des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat die zweite Tat – die anders geartet war – in den wesentlichen Grundzügen schon umfasste (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Strafverfolgung der ersten Tat, die bereits im Jahre 1963 begonnen war, ist verjährt, weil die erste richterliche Handlung (Anordnung des Vorsitzenden vom 2. Juni 1969, die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen) erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB vorgenommen worden ist. Das Verfahren ist deshalb in diesem Falle einzustellen.
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in den anderen Fällen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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