Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Zeugnisverweigerung des Ehegatten, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/70
- Datum
- 03.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer gesetzlich zulässigen Zeugnisverweigerung eines Ehegatten dürfen keine Rückschlüsse zuungunsten des Angeklagten gezogen werden.
Die Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch ist unbegründet, soweit die Verurteilung auf tragfähigen Feststellungen beruht; in solchen Fällen kann die Revision nur zur Änderung der Strafform führen.
Wenn die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs oder Teilurteils die Grundlagen der Gesamtstrafenentscheidung berührt, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel kann im Umfang der Zurückverweisung der weiteren Entscheidung der Vorinstanz oder der neu zu beauftragenden Kammer vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 85/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred aus ██, geboren am █████ in ████, ██, Preußen, wegen räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Oktober 1969
1.) mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
2.) dahin abgeändert, dass an die Stelle der gegen den Angeklagten in den Fällen 1) und 2) der Urteilsgründe verhängten Einzelgefängnisstrafen Freiheitsstrafen in gleicher Höhe treten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zu Schuldspruch und Strafausspruch offensichtlich unbegründet, soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe); sie führt in diesen Fällen nur zur Ersetzung der verhängten Gefängnisstrafen durch Freiheitsstrafen gleicher Dauer (Art. 86 Abs. 1 des 1. StrRG).
Im Fall 3 der Urteilsgründe hat jedoch das Rechtsmittel mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, dass dessen Ehefrau insoweit das Zeugnis verweigert hat (UA S. 8/9). Das kann nicht gebilligt werden: Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung dürfen Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten nicht gezogen werden (BGHSt 22, 113). Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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