Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB (Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 856/52
- Datum
- 10.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB dürfen nur äußere, auf den Täter einwirkende Umstände verwertet werden; eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters sind als Grundlage ausgeschlossen.
Ein niedriger Kaufpreis kann als äußeres Indiz im Sinne des § 259 StGB verwertet werden; bloßes Unterlassen von Nachfragen nach Namen oder Quittungen sowie die Häufung von Käufen gehören grundsätzlich nicht zu den nach § 259 StGB verwertbaren Umständen.
Wendet ein Gericht die Voraussetzungen und Auslegungsgrundsätze einer gesetzlich geregelten Beweisvermutung nicht beachtend an, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei wiederholter Verurteilung wegen mehrerer Taten ist eine Bildung einer Gesamtstrafe nach § 27b nicht zulässig; die Einzelfreiheitsstrafen sind gesondert festzusetzen, deren Gesamtbetrag zwei Monate Gefängnis nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Pritz ███ 1907, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED] als Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in drei Fällen „an Stelle einer an sich verwirkten Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten zu 600 DM Geldstrafe“ verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Zwar war die Vortat entgegen der Meinung der Revision in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die drei neuen Radiogeräte ankaufte, jeweils abgeschlossen. Die Strafkammer hat aber die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt, ohne die Rechtsgrundsätze zu beachten, die hierfür in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 204 ff.) entwickelt worden sind. Hiernach dürfen, wie auch der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. 2 StR 526/52, Urteil vom 30. Januar 1953), als Grundlage für die Beweisregel nur solche Umstände verwertet werden, die von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirken, also außerhalb seiner Person liegen; die eigenen Handlungen und Unterlassungen des Täters scheiden aus.
Das angefochtene Urteil stellt zunächst zusammenfassend fest, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass die drei Radiogeräte aus strafbaren Handlungen stammten. Es führt dann aus: Der Angeklagte habe sich von den Verkäufern weder ihre Namen noch eine Rechnung oder Quittung geben lassen; es sei ihm ferner der Kaufpreis sehr gering vorgekommen, trotzdem habe er die Verkäufer nicht befragt, aus welchen Gründen sie die Geräte so billig verkauften; schließlich spreche es gegen seine Gutgläubigkeit, dass er sich nicht mit einem Gerät zufriedengegeben, sondern drei Geräte erworben habe. Damit verkennt die Strafkammer das Wesen der gesetzlichen Beweisregel; keiner der Umstände, die sie anführt, ist, abgesehen von dem niedrigen Kaufpreis als solchem, ein Umstand der im § 259 StGB vorausgesetzten Art. Das angefochtene Urteil war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten wieder wegen mehrfacher Hehlerei verurteilen, so wird sie bei der Strafzumessung die in RGSt 59 S. 21 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze zu beachten haben; eine Gesamtstrafenbildung bei Anwendung des § 27b ist nicht zulässig; der Gesamtbetrag der Einzelfreiheitsstrafen, für die hiernach gesondert Geldstrafen festzusetzen sind, darf zwei Monate Gefängnis nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Ludwig | Dr. Ortlieb |