Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/63
Datum
19.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Urteil nicht hinreichend darlegt, dass die aktuelle Tat aus dem gleichen Hang wie frühere Taten begangen wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die Schuldsprüche bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass auch die zur Verurteilung gelangte Tat aus einem angeborenen oder erworbenen Hang des Täters begangen ist.

2

Zur Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und zur Anordnung von Sicherungsverwahrung ist darzulegen, inwiefern die konkrete Tat als symptomatisch für den angenommenen Hang zu werten ist; pauschale Feststellungen genügen nicht.

3

Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 20a StGB ist eine Gesamtwürdigung der vorgeworfenen Taten und der Persönlichkeit des Täters erforderlich.

4

Das Gericht darf sich nicht allein auf die Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss seine eigene Überzeugung und die Gründe für die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung darstellen und prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen.

5

Bei der Strafzumessung sind die maßgeblichen Umstände, die zur Wahl der verhängten Strafe geführt haben, auch bei Versagung mildernder Umstände ersichtlich zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher Paul ███████, 275 für Zeit in ██████████████████, dort geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

1.) Mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge greift der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht an. Soweit sie überhaupt als Verfahrensrügen angesehen werden können, betreffen sie nur den Strafausspruch. Sie bedürfen keiner Erörterung, da insoweit die Sachrüge durchdringt.

2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Dagegen führt die Nachprüfung des Urteils zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Begründung, mit der die Strafkammer ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a Abs. 1 StGB kennzeichnet und Sicherungsverwahrung anordnet. Voraussetzung für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist, dass der Angeklagte nicht nur die in den Jahren 1956 und 1958 begangenen Taten, sondern auch den jetzt zur Aburteilung gekommenen Diebstahl aus einem angeborenen oder erworbenen Hang heraus begangen hat. Die Strafkammer spricht jedoch nur allgemein davon, dass der Angeklagte, wie der Sachverständige überzeugend ausführe, Diebstähle zu begehen pflege, wenn ihm etwas begehrenswert erscheine, und dass er ein Hangtäter sei. Selbst wenn die früheren Taten noch ausreichend als Symptomtaten dargelegt sein sollten, so fehlt jedoch eine Begründung dafür, dass der Angeklagte auch den am 16. August 1961 verübten Diebstahl aus einem solchen Hang heraus begangen hat. Hier war eine nähere Begründung umso mehr geboten, als der Beweggrund für den Diebstahl im Urteil ungeklärt bleibt. Zunächst stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe sich Geld zum Kauf von Schlaftabletten beschaffen wollen, da er mit seiner Schwester Streit gehabt habe. Sie hält die Einlassung des Angeklagten, er habe sich mit Hilfe von Schlaftabletten das Leben nehmen wollen, für widerlegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen der Strafkammer dazu rechtlich einwandfrei sind; jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb er sich trotzdem Schlaftabletten hat kaufen wollen. Infolgedessen bleibt offen, ob diese Tat auf dem Hang beruht, den die Strafkammer für die früheren Taten als gegeben ansieht. Ist dieser Diebstahl aber keine für den Angeklagten symptomatische Straftat, so entfällt die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und damit der gesamte Strafausspruch. Im Übrigen ist zur Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit erforderlich (BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 45).

Der Vorwurf der Revision, im Urteil fehlten Strafzumessungserwägungen gänzlich, ist nicht richtig. Das Urteil enthält im Hinblick auf die Versagung mildernder Umstände, die jedoch bei Verurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausscheiden, einige Erwägungen zur Strafzumessung. Immerhin ist der Vorwurf nicht ganz abwegig, weil die Strafkammer nach den Erörterungen über die Anwendbarkeit des § 20a StGB lediglich eine Zuchthausstrafe von drei Jahren als schuldangemessene und ausreichende Sühne bezeichnet, ohne die Umstände, welche für die Höhe der Strafe bestimmend waren, dabei näher darzulegen.

Nach der Ansicht des Sachverständigen, die sich die Strafkammer offenbar zu eigen macht, könnte „der Angeklagte gut funktionieren, wenn er in eine feste Ordnung eingebaut würde“. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit ausreichen und die Sicherungsverwahrung noch nicht erforderlich ist. Die Strafkammer wird im neuen Urteil ihre eigene Überzeugung und nicht nur die Ansicht des Sachverständigen näher darlegen müssen (BGHSt 7, 238).

JustizangestellterKirchhofMeyer
DotterweichScharpenseelHenning
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