Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/62
Datum
11.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen schwerer Diebstähle und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Gericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB) nicht mit notwendigen Feststellungen (insbesondere Tatzeiten früherer Taten/Verurteilungen) belegte. Sonstige Rügen blieben ohne Erfolg; der Schuldspruch wurde nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB sind die zur Begründung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich Tatzeit(en) und der Zeitpunkte früherer Verurteilungen und deren Verbüßung.

2

Fehlen diese Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht mit tatsächlichen Angaben substantiiert wird.

4

Die allgemeine Sachrüge wird hinsichtlich des Schuldspruchs geprüft; bleiben keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ersichtlich, bleibt der Schuldspruch bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. September 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen Lothar Karl Kell aus [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Scharpenseel Bundesrichter

Dr. Menges Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung,

[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung,

███ ██████████████ Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. September 1961 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in neun Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die Polizei- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und zu den Taten verwendetes Diebeswerkzeug eingezogen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig. Was der Revisionsführer nachträglich über die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorträgt, ist verfehlt.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat im Schuldspruch keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Hingegen sind die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 244 StGB bisher nicht festgestellt. Im Urteil fehlen nämlich Angaben über die Tatzeit des schweren Diebstahls und des einfachen und schweren Raubes, derentwegen der Angeklagte durch das vom Landgericht angeführte Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 15. September 1949 bestraft wurde. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er diese Taten schon vor der ersten vom Landgericht herangezogenen Verurteilung wegen Diebstahls (und Unterschlagung) vom 7. Dezember 1944 durch das Amtsgericht Frankfurt oder der Verbüßung der damals ausgesprochenen Strafe am 17. Januar 1945 begangen hat.

BaldusMengesMeyer
ScharpenseelHenning
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