Revision nicht zugelassen bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/57
- Datum
- 03.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder aus anderen Gründen (insbesondere nach §23 StGB) die Durchführung der Revision geboten erscheint; fehlt dies, ist die Revision zu versagen.
Bei Entscheidungen über die Zulassung der Revision ist nach §22 RGG zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §5 Abs.1 RGG vorliegen.
Bei der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen sind einschlägige landesrechtliche Verfahrensregelungen (z. B. Übergangsrecht eines Bundeslandes) zu beachten, soweit diese anzuwenden sind.
Wird die Revision nicht zugelassen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem antragstellenden Angeklagten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Saarbrücken, 23. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner ███ ███, dort geboren ██████████████, wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23. Mai 1955 wird nicht zugelassen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. März 1955 wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine hiergegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken durch Urteil vom 23. Mai 1955 das Erkenntnis des Landgerichts im Strafaussprach dahin abgemildert, dass es dem Angeklagten für einen Strafteil von zwei Monaten bedingten Strafaufschub mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren bewilligt hat.
Der gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts von dem Angeklagten gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht (RGG) vom 7. Juli 1954 bei dem Revisionsgericht des Saarlandes eingelegten Revision ist die Zulassung zu versagen.
Dass nunmehr die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegeben und dass bei deren Überprüfung das im Saarland bis zum 1. Januar 1957 geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, hat der Senat bereits in seinem zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss vom 8. März 1957 – 2 StR 91/57 – ausgesprochen. Hierauf wird verwiesen.
Demnach ist nach § 22 RGG zunächst darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 5 Abs. 1 RGG gegeben sind. Das ist zu verneinen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es haben sich bei ihrer Überprüfung auch keine Gesichtspunkte ergeben, welche die Durchführung der Revision aus anderen Gründen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 23 StGB, geboten erscheinen lassen könnten.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |