Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Hehlerei-Anpassung, Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs, Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/55
Datum
29.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei und Betrugs ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er sanktionierte eine Schlechterstellung bei der Hehlerei und setzte die Einzelstrafe auf 1 Jahr herab, hob den Gesamtstrafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Sicherungsverwahrung blieb bestehen; sonstige Rügen wurden verworfen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Anwendung des § 20a StGB wurden überwiegend bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten bei erneuter Verhandlung ist nach § 358 Abs. 2 StPO unzulässig; das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO eine zu hoch angesetzte Einzelstrafe auf das zuvor zulässige Maß berichtigen.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten und fehlende Besserungswahrscheinlichkeit voraus; die Gerichte haben hierzu die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse in die Würdigung einzubeziehen.

3

Die Anwendung des § 20a StGB als Maß der Strafverschärfung ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit die Überzeugung begründet, der Täter sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit.

4

Tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt angreifbar; angriffe, die lediglich die tatrichterliche Würdigung betreffen, sind regelmäßig unzulässig.

5

Eine Belehrung des Angeklagten über die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung genügt den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 2. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans-Walter B. aus ████, geboren am ████████ 1914 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Betruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █ als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 2. November 1954

1.) dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe für die Hehlerei 1 Jahr Zuchthaus beträgt, 2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt jedoch bestehen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Urteil vom 11. Dezember 1953 hatte die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Hehlerei, wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Als Einzelstrafe hatte sie festgesetzt für den Diebstahl im Rückfall, bei dem sie eine fortgesetzte Tat annahm, 4 Jahre Zuchthaus, für die Hehlerei und den Betrug eine Zuchthausstrafe von je 1 Jahr und für den versuchten Betrug 6 Monate Zuchthaus. Auf die Revision des Angeklagten hob der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Strafkammer hat den Angeklagten nun unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Betruges, wegen Hehlerei, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 4 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, außerdem wieder Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge begründete er nach Zustellung des Urteils am 26. November 1954 durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle am 6. Dezember 1954. Am Schluss des Protokolls vermerkte der Urkundsbeamte: „B. wurde belehrt, er bestand auf Aufnahme in vorliegender Form“. Auf Anfrage erklärte er jedoch, dass er die Verantwortung für den Inhalt übernehme. Er verkennt hiernach zwar den Zweck der Vorschrift des § 345 StPO, im Interesse des Angeklagten und des Revisionsgerichts gesetzliche und sachgemäße Revisionsanträge herbeizuführen. Da er aber die Verantwortung für den Inhalt übernimmt und die Erklärung wenigstens teilweise verständlich ist, ist sie noch als eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach § 299 StPO auch rechtzeitige Begründung zu erachten (RGSt 64, 63). Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte keine Sicherungsverwahrung anordnen dürfen, da Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht auf die Voraussetzungen hierfür hinweisen. Die Rüge greift nicht durch, da das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1953 hingewiesen und damit der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO genügt hat.

2.) Die Ansicht der Revision, der Bundesgerichtshof hätte die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten ███████ erstrecken müssen, geht fehl. Nähere Erörterungen hierzu erübrigen sich, da der Angeklagte durch eine etwaige Verletzung des § 357 StPO zum Nachteil des früheren Mitangeklagten ███████ nicht beschwert ist.

3.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer Fälle, in denen sie eine Schuld in dem Urteil vom 11. Dezember 1953 verneint hatte, nochmals geprüft hat. Dies kann den Angeklagten nicht beschweren, da sie ihn in diesen Fällen freigesprochen hat.

4.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass die Strafkammer ihre Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wittmann stützt, sind die Ausführungen unverständlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Verfahrensfehler vorliegen soll.

5.) Auf Grund der neuen Verhandlung war entgegen der Meinung der Revision die Strafkammer nicht gehindert, nun Fortsetzungszusammenhang bei den Diebstählen zu verneinen und einzelne selbständige Taten anzunehmen.

6.) Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer sein Vorbringen, er habe sich aus politischen Gründen nicht mehr sicher gefühlt, nicht nachgeprüft habe. Er findet darin offenbar einen Verstoß des Gerichts gegen seine Aufklärungspflicht. Es bedarf hierzu keiner weiteren Erörterung, da das Urteil hierauf nicht beruht. Die Strafkammer hat zwar insoweit erhebliche Zweifel an den Angaben des Angeklagten; unterstellt jedoch bei der rechtlichen Würdigung ihre Richtigkeit.

7.) Die Rüge, § 358 Abs. 2 StPO sei verletzt, wird bei der Sachbeschwerde behandelt.

II. Sachbeschwerde.

Die Annahme eines versuchten Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich, soweit sie verständlich sind, nur unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweisführung des Tatrichters. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Zu Recht hat die Strafkammer auch Hehlerei angenommen. Sie stellt fest, dass der Angeklagte gestohlene Gegenstände gemeinsam mit einem Unbekannten veräußerte, um die Hälfte des Erlöses zu erhalten, und weiter gestohlene Waren ohne Gegenleistung in seiner Wohnung behielt. Bei der Prüfung der inneren Tatseite vermengt die Strafkammer zwar das „Wissen“ mit dem „Annehmenmüssen“ (RGSt 55, 304; BGHSt 2, 146). Es ist dem Urteil aber zu entnehmen, dass die Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte habe den strafbaren Vorerwerb der Gegenstände erkannt. Da er nach den Feststellungen auch seines Vorteils wegen handelte, hat sie die innere Tatseite ebenfalls ohne Rechtsfehler bejaht. Die Angriffe der Revision greifen auch hier, soweit sie verständlich sind, nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen (UA Nr. 3, 4, 5, 6), wegen versuchten schweren Diebstahls in 3 Fällen (UA Nr. 7, 8, 9) und wegen Diebstahls in 2 Fällen (UA 10, 11) zeigt keinen Rechtsfehler. Die Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls einwandfrei festgestellt. Fortsetzungszusammenhang zwischen den Diebstahlstaten hat die Strafkammer zutreffend verneint. Entgegen der Meinung der Revision vermag der Entschluss, mehrere Diebstähle zu begehen, allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten nach § 20a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB findet sie zutreffend in den jetzt abgeurteilten Taten. Sie gewinnt hieraus und nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung, dass seine Taten einem tief eingewurzelten, durch Anlage bedingten und durch Übung weiter ausgebildeten Hang zu strafbaren Handlungen entspringen. Sie führt rechtlich fehlerfrei aus, dass der Angeklagte auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder schwere Straftaten begehen und den Rechtsfrieden in erheblicher Weise stören wird. Damit hat sie ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Diese Annahme wäre auch gerechtfertigt, wenn der Angeklagte, wie er vorbringt, wegen seines Vorgehens gegenüber Frau Br. in Bamberg nicht verurteilt wurde. Hiernach durfte die Strafkammer nach § 20a Abs. 2 StGB die Strafen für die abgeurteilten Taten gemäß Abs. 1 § 20a StGB schärfen und den dort vorgesehenen Strafrahmen anwenden.

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, die Strafkammer habe gegen das Verbot der Schlechterstellung in § 358 Abs. 2 StPO verstoßen, indem sie für die Hehlerei auf eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten erkennt, obwohl das auf die Revision des Angeklagten aufgehobene Urteil vom 11. Dezember 1953 hierfür nur eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr ausgesprochen hatte. Einer Aufhebung des Urteils bedurfte es jedoch insoweit nicht. Da die Strafkammer den Strafrahmen des § 20a Abs. 1 anwendet, kommt als Mindeststrafe für die Hehlerei eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr in Betracht. Hierauf konnte das Revisionsgericht nach § 354 StPO selbst erkennen.

Die übrigen Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. § 358 Abs. 2 StPO ist hier nicht verletzt. Die Strafkammer hat statt eines fortgesetzten Diebstahls jetzt mehrere selbständige Diebstahlshandlungen angenommen. Für diese Einzeltaten durfte sie jeweils keine Strafen festsetzen, die die Strafe für die frühere fortgesetzte Tat übersteigen, und auch keine höhere Gesamtstrafe als in dem früheren Urteil aussprechen. Dies hat die Strafkammer beachtet. Die Abänderung der Einzelstrafe für die Hehlerei hat jedoch zur Folge, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann, da es nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch die fehlerhaft ausgesprochene Strafe beeinflusst ist. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer hierbei auch über die weitere Untersuchungshaft befinden müssen.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer legt ohne Rechtsfehler dar, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der jetzigen schweren Strafe durch neue Straftaten den Rechtsfrieden erheblich zu stören drohe, da er besserungsunfähig sei. Sie prüft auch die Lebensverhältnisse, die ihn bei seiner Entlassung erwarten, und den Einfluss seiner Eheschließung. Sie gewinnt aber die Überzeugung, dass auch sie keine Gewähr geben, dass der Angeklagte von neuen erheblichen Taten abgehalten wird, dass vielmehr allein die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit zu schützen vermag. Hiernach hat sie zutreffend die Voraussetzungen des § 42e StGB bejaht und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Aufhebung des Ausspruchs der Gesamtstrafe beeinträchtigt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Sie kann zu keiner erheblichen Minderung der Gesamtstrafe führen und beeinflusst nicht die Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten.

Die Revision rügt noch, dass der Angeklagte wegen des ihm zur Last gelegten schweren Diebstahls in Mainz nur mangels Beweises freigesprochen wurde. Darauf, dass er nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde, kann er jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Revision nicht stützen (BGHSt 1, 17).

Die Rüge, das Urteil treffe keine Feststellungen zu dem Diebstahl in Stuttgart und lasse nicht erkennen, dass der Angeklagte auch hierwegen freigesprochen sei, geht fehl. Entgegen ihrem Vorbringen legen Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten keinen Diebstahl in Stuttgart zur Last. Es bedarf daher hierzu keiner Erörterung; im Übrigen wäre der Angeklagte dadurch auch nicht beschwert.

Dr. Dotterweich Senatspräsident Dr. Moericke Werner ist in Urlaub, ortsabwesend, daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. DotterweichMenges
Dr. Arndt
Revision teilweise stattgegeben: Hehlerei-Anpassung, Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs, Sicherungsverwahrung bestätigt — Themis