BGH Urteil
Tenorergänzung: Angeklagte tragen die Kosten ihres Rechtsmittels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/54
- Datum
- 02.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Der BGH (2. Strafsenat) ergänzt den Tenor eines Urteils in der Strafsache eines ehemaligen Zollgrenzassistenten dahingehend, dass die Angeklagten Erich ███████ und Willi ███ die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen haben. Die Entscheidung betrifft die Zuordnung der Rechtsmittelkosten; nähere Begründungen sind im vorgelegten Text nicht enthalten. Es handelt sich um eine Kostenentscheidung im Strafverfahren.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann den Tenor eines Urteils ergänzen, um die Tragung der Kosten des Rechtsmittels zu regeln.
2
Die Kosten des Rechtsmittels können den Angeklagten auferlegt werden.
3
Die Kostenentscheidung über ein Rechtsmittel kann Gegenstand des Tenors eines Urteils sein.
Rubrum
in der Strafsache gegen den ehemaligen Zollgrenzassistenten
Tenor
Erich ███████ A. wird der Tenor des Urteils des 2. Strafsenats des BGH vom 2. April 1954 dahin ergänzt, dass die Angeklagten Erich ███████ und Willi ███ die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen haben.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |