Treffer
BGH Urteil

Tenorergänzung: Angeklagte tragen die Kosten ihres Rechtsmittels

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/54
Datum
02.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH (2. Strafsenat) ergänzt den Tenor eines Urteils in der Strafsache eines ehemaligen Zollgrenzassistenten dahingehend, dass die Angeklagten Erich ███████ und Willi ███ die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen haben. Die Entscheidung betrifft die Zuordnung der Rechtsmittelkosten; nähere Begründungen sind im vorgelegten Text nicht enthalten. Es handelt sich um eine Kostenentscheidung im Strafverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Tenor eines Urteils ergänzen, um die Tragung der Kosten des Rechtsmittels zu regeln.

2

Die Kosten des Rechtsmittels können den Angeklagten auferlegt werden.

3

Die Kostenentscheidung über ein Rechtsmittel kann Gegenstand des Tenors eines Urteils sein.

Rubrum

in der Strafsache gegen den ehemaligen Zollgrenzassistenten

Tenor

Erich ███████ A. wird der Tenor des Urteils des 2. Strafsenats des BGH vom 2. April 1954 dahin ergänzt, dass die Angeklagten Erich ███████ und Willi ███ die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen haben.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Arndt
Tenorergänzung: Angeklagte tragen die Kosten ihres Rechtsmittels — Themis