BGH: Revisionen wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung teils stattgegeben, Teilrückverweisung wegen Rückfallzweifeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/54
- Datum
- 12.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters; reine Angriffe auf Feststellungen und Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.
Bei aufeinanderfolgenden Teilhandlungen (z. B. mehrfache Einschmuggelungen in Teilmengen) kann eine fortgesetzte Tat angenommen werden.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs (§§ 2 Abs.2, 23 StGB n.F.; §§ 354, 354a StPO) und kann vom Revisionsgericht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, selbst ausgesprochen und im Urteil aufgenommen werden; auf Geldstrafe und Wertersatz findet § 23 StGB keine Anwendung.
Frühere außerprozessuale Geständnisse Dritter dürfen vom Gericht verwertet werden, wenn feststeht, dass der Zeuge/die Partei das Geständnis tatsächlich abgelegt hat und das Gericht dessen Glaubwürdigkeit prüft; dies verletzt nicht grundsätzlich das Gebot der Unmittelbarkeit.
Liegt für die Annahme des Rückfalls eine unklare Tatsachengrundlage (z. B. ungenügende Feststellungen zur Tilgung früherer Strafe) vor und beeinflusst dies die Strafzumessung, ist der Strafausspruch im Umfang der Betroffenheit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ehemaligen ████████████████████ █████ ██ ██ 1.) ███ geboren am █ aus ████ █ ██ aus ██, 2.) den ehemaligen ██ geboren am 1923 in ██, 3.) die Kauffrau Nel[ly] ██ dort geboren am █, 4.) ██ geboren am 1912,
wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges,
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und RC wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Mai 1953 dahin ergänzt, dass die Vollstreckung der gegen sie ausgesprochenen Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Auf die Revision der Angeklagten DC wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch, abgesehen von der Wertersatzstrafe, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt ist; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das angeführte Urteil wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar ████████ und RC wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen und fortgesetztem Passvergehen je zur Gefängnisstrafe von einem Monat und 50 DM Geldstrafe, DC wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zur Gefängnisstrafe von drei Monaten zwei Wochen und 100 DM Geldstrafe, █████████ wegen Abgabenhinterziehung, begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zur Gefängnisstrafe von drei Monaten und 20 DM Geldstrafe, außerdem sämtliche zu Wertersatz.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie sind nur zum Teil begründet.
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1952 insgesamt 12,5 kg Kaffee in Belgien gekauft, in die Bundesrepublik eingeschmuggelt und an den früheren Mitangeklagten HO veräußert. Die Annahme der Strafkammer, er habe sich dadurch einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen und, soweit er außerienstlich zum Einkauf die Grenze überschritt, auch eines fortgesetzten Passvergehens schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision behauptet Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Was sie hierzu vorträgt, sind jedoch allein Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, die im Revisionsverfahren unzulässig sind. Lenkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze zeigt das Urteil nicht. Die Strafkammer hält das Vorbringen des Angeklagten, er habe Zuteilungskaffee an HO verkauft, für widerlegt. Sie konnte daher auch keinen Zuteilungskaffee von der geschmuggelten Menge von 12,5 kg in Abzug bringen. Den Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ hat die Strafkammer nicht verletzt; sie ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte den Kaffee in Teilmengen eingeschmuggelt. Die Strafkammer durfte somit ohne Rechtsfehler eine fortgesetzte Handlung annehmen. Die Strafzumessungsgründe und auch der Ausspruch über den Wertersatz begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 16. Mai 1953 für die Freiheitsstrafe und die Wertersatzstrafe bedingte Strafaussetzung mit einer Bewährungsfrist bis 31. Dezember 1956 nach der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 1952 gewährt. Deshalb kann der Senat nach dem inzwischen seit 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 23 StGB, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die Strafaussetzung zur Bewährung selbst aussprechen (§ 2 Abs. 2 StGB, §§ 354, 354a StPO). Sie ist keine Gnademaßnahme, sondern Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs und deshalb in den Entscheidungssatz aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 StPO). Sie geht der landesrechtlichen Gnademaßnahme vor (BGH Urteil vom 20. Oktober 1953 1 StR 420/53). Das Landgericht hat noch nach § 24 StGB durch Beschluss die Bewährungsfrist festzusetzen und etwaige sonstige Anordnungen zu treffen. Auf die Wertersatzstrafe und die Geldstrafe ist § 23 StGB nicht anwendbar. Insoweit wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. Mai 1953 nicht berührt.
2.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte RC insgesamt 7,5 kg Kaffee in Belgien erworben und ihn in die Bundesrepublik eingeschmuggelt. Die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die Strafkammer zeigt keinen Rechtsfehler. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich auch hier in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; sie sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Dass das Landgericht § 267 StPO verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Gegen den Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ hat es nicht verstoßen. Die Strafzumessungsgründe und der Ausspruch über den Wertersatz sind bedenkenfrei. Auch diesem Angeklagten hat die Strafkammer mit Beschluss vom 16. Mai 1953 für die Freiheitsstrafe sowie für die Wertersatzstrafe bedingte Strafaussetzung mit einer Bewährungsfrist bis 31. Dezember 1956 bewilligt. Das Urteil war daher aus den bei ████████ dargelegten Gründen ebenfalls dahin zu ergänzen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
3.) Die Angeklagte Nelly Xe hat, wie das Urteil feststellt, seit 1950 verschiedentlich geschmuggelten Kaffee, insgesamt 32,5 kg, von dem früheren Mitangeklagten, dem Zollbeamten █████, erhalten. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer angenommen, sie habe sich dadurch einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, da der geschmuggelte Kaffee erst durch die Übergabe an die Angeklagte zur Ruhe gekommen sei. Auch Gewerbsmäßigkeit hat die Strafkammer zu Recht bejaht. Dass die Angeklagte den Kaffee an sich brachte, um ihn weiter zu veräußern, stellt das Urteil nicht fest. Es ist auch nicht erforderlich; es genügt vielmehr für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, dass der Täter die geschmuggelte Ware unmittelbar verwenden und damit eigene Bedürfnisse bestreiten will. Auch darin liegt die Absicht, fortlaufende Vermögensvorteile zu erlangen und sich damit eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen (RGSt 54, 185). Diese Absicht durfte die Strafkammer rechtsirrtumsfrei aus der langen Fortdauer des Schmuggels und der erheblichen Menge des eingeschmuggelten Kaffees folgern.
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist § 250 StPO nicht verletzt. Die Strafkammer hat das Geständnis des früheren Mitangeklagten ███████ im Ermittlungsverfahren für wahr gehalten und verwertet. Das durfte sie, da ██████ nach dem Urteil zugegeben hat, dieses Geständnis abgelegt zu haben. Dass er in der Hauptverhandlung die Richtigkeit dieser seiner früheren Angaben bestritt, hinderte die Strafkammer nicht, sie für glaubwürdig zu halten und als Beweis zu verwerten. Gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hat sie dadurch nicht verstoßen.
Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht anführt, welche Beweismittel sie zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
Dagegen begegnet die Annahme des Rückfalls rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte wurde zwar wegen einer am 6. August 1949 begangenen Abgabenhinterziehung am 27. Oktober 1950 mit einer Geldstrafe von 25 DM bestraft; sie hat diese Strafe nach den Feststellungen am 7. September 1951 bezahlt. Ob sie vorher Teilzahlungen leistete oder die Strafe durch eine einmalige Zahlung am 7. September 1951 beglich, ist nicht ersichtlich. Da sie, wie das Urteil feststellt, seit 1950 Kaffee eingeschmuggelt hat und das Ende der Lieferungen an die ██████████ feststeht, ist aber nicht zu ersehen, ob die Geldstrafe zur Tatzeit mindestens teilweise bereits bezahlt war (§ 404 Abs. 2 RAbgO). Dem Revisionsgericht ist daher die Nachprüfung verwehrt, ob das Landgericht zu Recht Rückfall angenommen hat.
Die möglicherweise fehlerhafte Annahme eines Rückfalls hat die Strafzumessung auch beeinflusst, da die Strafkammer über die Mindeststrafe, die wegen der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung nach § 401b Abs. 1 RAbgO drei Monate Gefängnis beträgt, hinausgegangen ist und auch die Geldstrafe wegen des Rückfalls höher festgesetzt hat. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. Stellung nehmen müssen.
4.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte █████████ von dem früheren Mitangeklagten RC und dem Zollbeamten █████ je 5 kg unverzollten Kaffee gekauft. Die Annahme, er habe sich dadurch einer Abgabenhinterziehung nach § 396 RAbgO schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision greift hier ebenfalls nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Unbeachtlich ist auch die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da die Revision ebenfalls keine Beweismittel anführt, die die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen.
Gegen die Annahme des Rückfalls bestehen hier keine Bedenken. Der Angeklagte ist vom Schnellgericht Aachen am 8. März 1950 wegen unbefugten Grenzübertritts in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung zu zwei Wochen Gefängnis und 50 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Geldstrafe hat er am 10. Oktober 1951 bezahlt. Nach dem bei dem früheren Mitangeklagten RC geschilderten Sachverhalt hat er in vorliegendem Fall den Kaffee erst in der Zeit von März 1952 bis Oktober 1952 erhalten, also nach der Bezahlung der Geldstrafe.
Jedoch war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen zu der ihm nach § 23 ff. StGB n.F. obliegenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 2 StR 40/53; NJW 54, 39).
Dr. Dotterweich Werner Dr. Moericke Dr. Arndt
Karlsruhe, den 6. Mai 1954