Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Rückverweisung wegen Körperverletzungen im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/50
- Datum
- 22.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Veranlasst oder geduldete Körperverletzungen durch einen Amtsträger begründen den Tatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
Freiheitsberaubung setzt voraus, dass der Wille der betroffenen Person zur freien Ortsbestimmung aufgehoben wird; bloße Misshandlungen während bereits bestehender Haftstrafen begründen nicht ohne weiteres eine zusätzliche Freiheitsberaubung.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vorgesetzten kann sich aus dem Unterlassen zur Verhinderung von Misshandlungen ergeben, wenn er mit der Möglichkeit solcher Ausschreitungen rechnet und erforderliche Maßnahmen unterlässt.
Die Nichtvernehmung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung begründet nur dann einen verfahrensrelevanten Mangel, wenn die Verteidigung durch gerichtliche Beschränkung beeinträchtigt wird (§ 338 Nr. 8 StPO) oder sich die Sachlage derart ändert, dass nach § 265 Abs. 4 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung zur angemessenen Verteidigung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 30. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Litauer Heinrich R. aus ██, geboren am ██ 1905 in ███ bei ███, wegen Körperverletzung im Amt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 30. Juni 1950
1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, 2) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Aufgehoben wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit seinen Feststellungen ferner insoweit, als der Angeklagte nicht bereits wegen Körperverletzung im Amt in 10 Fällen für schuldig erkannt worden ist,
III. In dem sich aus I und II ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.
IV. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 10 Fällen zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt. Revision haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte eingelegt. Beide rügen, das sachliche und das Verfahrensrecht sei verletzt.
1.) Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
2.) Ihre Sachrüge beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten zum Teil nicht gewürdigt hat. Er ist nämlich – außer in den 10 der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen der Körperverletzung im Amt – noch in weiteren Fällen schuldig geworden. Das ergeben folgende Feststellungen:
Am 23. Dezember 1935 und bei anderen Gelegenheiten mussten die Haftlinge in seiner Anwesenheit auf hartgefrorenem Boden robben und kriechen; bei solchem „Strafexerzieren“ traten Wachleute sie ins Gesicht, wenn sie sich nicht anstrengten. Außerdem ließ es der Angeklagte im Januar 1934 geschehen, dass 2 Wachposten (███) widerrechtlich auf Häftlinge einschlugen und sie mit vorgehaltener Pistole zu Boden zwangen.
Schließlich stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe häufig seinen bissigen und auf Menschen eingerichteten Schäferhund im Lager umherlaufen lassen. Dieser habe „verschiedentlich Häftlinge gebissen, so den Zeugen A. 3-, 2mal“.
Das Schwurgericht hat diesen Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt des Menschlichkeitsverbrechens gewürdigt. Er enthält jedoch deutschrechtliche Straftaten des Angeklagten nach § 340 StGB und, soweit er das Vorgehen der Wachleute ███ duldete, auch nach § 339 aF oder 240 nF (§ 2a Abs. 2). Und zwar hat er selbst Körperverletzungen im Amt dadurch begangen, dass er veranlasste oder duldete, dass sein Hund Häftlinge biss. Soweit die ihm als Lagerkommandanten untergebenen Wachmannschaften in seiner Gegenwart Gefangene misshandelten, hat er in Ausübung seines Amtes Körperverletzungen begehen lassen.
Die Staatsanwaltschaft meint, das nach § 340 strafbare Verhalten des Angeklagten sei zugleich Freiheitsberaubung gewesen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar kann, wie das Reichsgericht mit Recht entschieden hat (RGSt 17, 127 und JW 1925, 973 Nr. 24), im Einzelfall eine an sich berechtigte Freiheitsentziehung dadurch widerrechtlich und strafbar werden, dass ihr Zweck überschritten wird; es ist überdies festgestellt, dass dem Angeklagten ausdrücklich verboten war, Gefangene zu misshandeln oder misshandeln zu lassen. Die Körperverletzungen hätten jedoch nur dann auch Freiheitsberaubungen enthalten, wenn durch sie der Wille der Gefangenen, sich frei zu bewegen, aufgehoben worden wäre. Denn das Wesen der Freiheitsberaubung besteht darin, dass es einem unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu bestimmen oder zu verändern (RGSt 59, 291; 61, 235). Dies ist aber nicht erst durch die Misshandlungen der Gefangenen geschehen, sondern war schon die Folge ihrer Verhaftung. Die ihnen zugefügten Körperverletzungen haben auch die ihnen in ihrer Haft verbliebene Bewegungsfreiheit nicht in einem solchen Maß weiter eingeschränkt, dass, wie in den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts, von einer nochmaligen Aufhebung dieser Freiheit gesprochen und deshalb eine Freiheitsberaubung darin gesehen werden könnte.
Die Strafkammer wird ferner zu prüfen haben, ob nicht auch die Misshandlungen, die Wachleute in Abwesenheit des Angeklagten begingen, ihm nach §§ 340, 357, 73 zur Last fallen. Dies würde dann bejaht werden müssen, wenn der Angeklagte – was naheliegt – mindestens mit der Möglichkeit solcher Ausschreitungen rechnete und es bermisst unterließ, etwas zu ihrer Verhinderung zu unternehmen.
Der Revision des Angeklagten kann kein Erfolg beschieden sein, abgesehen davon, dass seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nun nicht mehr zulässig ist.
1.) Als Verfahrensverstoß rügt er es, dass er vor der Hauptverhandlung zu einem Teil der ihn belastenden Zeugenaussagen und zu den darauf gegründeten Beschuldigungen der Anklage nicht vernommen worden sei. Diese Tatsache trifft zwar zu, ein das Urteil berührender Verfahrensfehler liegt darin jedoch nicht. In seiner Verteidigung könnte er unzulässigerweise nur durch einen Beschluss des Gerichts beschränkt worden sein (§ 338 Nr. 8 StPO). Er führt insoweit selbst aus, dass es der Vorsitzende des Gerichts war, der seinen Antrag, ihn zu den ungünstigen Zeugenaussagen vernehmen zu lassen, nicht beschieden hat.
Auch gegen § 265 Abs. 4 StPO hat das Schwurgericht dadurch, dass es dieser Rüge und dem Mangel der Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren keine Bedeutung beimaß, nicht verstoßen. Nach der erwähnten Bestimmung muss das Gericht die Hauptverhandlung aussetzen, „falls dies infolge veränderter Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint“. Hierzu hatte das Schwurgericht keine Veranlassung. Denn nach Beginn der Hauptverhandlung änderte sich die Sachlage für den Angeklagten nicht im mindesten. Vorher hatte er mehr als 2 Monate Zeit zur Vorbereitung. Außerdem standen seinem Verteidiger die Gerichtsakten 10 Tage lang vor der Hauptverhandlung zur Einsicht zur Verfügung. Dem Angeklagten war also genügend Gelegenheit geboten, sich gegen die Vorwürfe der Anklage vorzubereiten und die für ihn sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
2.) Die Ausführungen seiner Revision zur Begründung der Sachbeschwerde enthalten zum Teil unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, zum Teil behaupten sie einen von dessen Feststellungen abweichenden Sachverhalt. Sie sind daher unbeachtlich.
Die Entscheidung weicht nur insofern von dem Antrag des Oberbundesanwalts ab, als sie zu 2. in dem Verhalten des Angeklagten keine Freiheitsberaubung sieht; im Übrigen entspricht sie den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Dr. Sauer | Dr. Kirchner | Scharpenseel | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |