Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs bei Beihilfe (Kokain)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 854/82
- Datum
- 29.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erschwerende Umstände, die der Haupttat zuzurechnen sind, müssen bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bereits berücksichtigt werden und dürfen nicht ausschließlich innerhalb eines bereits als besonders schwer erachteten Strafrahmens gewichtet werden.
Die Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die Hilfeleistende Kenntnis von den dem Haupttäter zurechenbaren erschwerenden Umständen hatte.
Bei der Strafzumessung für Beihilfe sind das Gewicht der Beteiligung und persönliche Umstände (z.B. geringe Aktivität, Abhängigkeit vom Haupttäter, bisherige Straflosigkeit) bereits bei der Auswahl des Strafrahmens zu würdigen.
Ergibt die Überprüfung eines Urteils einen Fehler in der Strafrahmensbestimmung für die Einzelstrafe, sind der entsprechende Einzelstrafenausspruch und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 854/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Agnes, geborene ███, geboren am ████ 1955 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain (Fall III) gegen sie verhängte Freiheitsstrafe, b) im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht wertet die Beihilfe der Angeklagten schon allein deswegen als besonders schweren Fall, weil sie die Umstände, welche dem Haupttäter erschwerend anzulasten waren, gekannt habe. Das Gewicht der Beihilfehandlung – nämlich ihre „geringe Aktivität“ – sowie die Umstände, dass sie bisher nicht bestraft wurde, in hohem Maße von dem Haupttäter abhängig war, lediglich auf seine Anweisung handelte und nicht wagte, ihre Beziehung zu ihm durch die Ablehnung seines Ansinnens zu gefährden, werden nur innerhalb des verschärften Strafrahmens berücksichtigt. Das ist fehlerhaft. Die Gesamtbewertung hatte bereits bei der Auswahl des Strafrahmens erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 2 StR 268/81). Dieser Fehler führt zur Aufhebung der im Fall III wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs.
Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Theune | Meesl | Niemöller | |||
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